Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat im Verfahren zur Entscheidung über den Feststellungsantrag einer Amtspartei nach § 8a KartG, der zur Gänze erfolglos blieb, mit Beschluss ON 28 ausgesprochen, dass die Festsetzung einer Rahmengebühr entfällt, weil der Antragsgegner für eine Gebühr nach § 80 Z 10b KartG, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde, nur dann zahlungspflichtig sei, wenn dem Antrag zumindest teilweise stattgegeben werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühren und Kosten seien nicht von den Parteien zu ersetzen, weil in Kartellverfahren gemäß § 85 KartG für sonstige Kosten, insbesondere auch die hier angefallenen Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter, jene Personen zahlungspflichtig seien, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben, und eine solche vorliegendenfalls nicht zu entrichten sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Revisors beim Oberlandesgericht Wien mit dem Antrag, die Kostenersatzpflicht nach § 2 GEG 1962 zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber meint, das KartG enthalte nur eine - dem Bereich der subjektiven Zahlungspflicht zugehörende - Sondervorschrift (§ 85), die besage, dass für die Kosten in Kartellsachen die Personen zahlungspflichtig seien, die die Gerichtsgebühr zu entrichten hätten. Da in diesem Verfahren keine Person gerichtsgebührenpflichtig geworden sei (Beschluss ON 28), müsse gemäß § 87 KartG auf die allgemeine Bestimmung des § 2 Abs 1 dritter Satz GEG 1962 zurückgegriffen werden; entscheidend sei daher, wer die Amtshandlungen, an denen die "Beisitzer" teilgenommen haben, veranlasst bzw in wessen Interesse sie stattgefunden hätten; dies sei im vorliegenden Fall die Amtspartei, die den Feststellungsantrag eingebracht habe.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Das Kartellgesetz enthält - entgegen der Ansicht des Revisors - sehr wohl eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten (hier Vergütung für die fachkundigen Laienrichter) zu ersetzen habe; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr (hier Rahmengebühr nach § 80 Z 10b KartG) zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber aus guten Gründen (dazu noch weiter unten) die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist (§ 82 Z 3 lit a KartG idF Nov 1999), so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten, wie Vergütungen für die "Beisitzer", zahlungspflichtig ist. Für die Anwendung des § 2 Abs 1 dritter Satz GEG 1962, nach der diese Beträge nur mangels einer Vorschrift von den Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden ist, besteht daher kein Raum. Für ein von einer Amtspartei oder von Amts wegen vom Kartellgericht (§ 44a KartG idF Nov 1999) eingeleitetes Verfahren, das völlig erfolglos blieb, ist daher nicht nur keine Rahmengebühr festzusetzen, sondern gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962, auf den § 87 KartG für die Einbringung verweist, auch zu bestimmen, dass die gerichtlichen Gebühren (hier die Vergütung für die fachkundigen Laienrichter) aus Amtsgeldern zu tragen sind.
Die Kostenersatzpflicht einer Amtspartei für die gerichtlichen Gebühren kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber den Amtsparteien im Interesse der Aufrechterhaltung eines fairen und ausreichenden Wettbewerbs ein Antragsrecht eingeräumt hat, das aber auch bei Erfolglosigkeit nicht mit weiteren Kosten für sie verbunden sein sollte.
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