Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Srdjan A***** und Danijel P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 9. April 2005 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Ali A***** dadurch, dass Danijel P***** diesen Taxilenker von hinten mit einer Hand packte, mit der anderen Hand eine Suchtmittelspritze an seinen Hals anhielt und ihn mit den Worten „Geld oder Spritze" zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, wobei Srdjan A***** diese Aufforderung durch die Worte „schnell, schnell" bekräftigte und P***** aus dem Ablagefach der Fahrertür die Geldbörse A***** mit einem Bargeldbetrag von 150 Euro an sich nahm, dem Genannten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die getrennt ausgeführten - von A***** auf Z 4, 6, 8, 12 und 13, von P***** auf Z 6, jeweils des § 345 Abs 1 StPO, gestützten - Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten; sie schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Zu Unrecht reklamiert die Verfahrensrüge nach Z 4 einen Verstoß gegen § 310 StPO, wurden doch die an die Geschworenen gerichteten Fragen nach dem - vom Beschwerdeführer nicht kritisierten (§ 271 Abs 7 StPO) - Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls tatsächlich verlesen (S 429/I).
Der Antrag auf Stellung einer Eventualfrage nach „einfachem" Raub (§ 142 Abs 1 StGB) verfiel zu Recht der Ablehnung (Z 5, der Sache nach Z 6), weil die darüber ausdrücklich belehrten Geschworenen die Möglichkeit hatten, diese Variante schon durch die Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO) „nicht unter Verwendung einer Waffe" zu beantworten (RIS-Justiz RS0100662).
Die ebenfalls das Unterbleiben einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß § 142 Abs 1 StGB monierende Fragenrüge (Z 6) legt nicht dar, weshalb durch die kritisierte Unterlassung eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll. Abgesehen von der bereits erwähnten Bestimmung des § 330 Abs 2 StPO ist der Schwurgerichtshof nach § 317 Abs 2 StPO berechtigt, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die - wie vorliegend die Begehung der Raubtat unter Verwendung einer Waffe - den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage bilden, in die Hauptfrage aufzunehmen (11 Os 54/04).
Mit der Behauptung, die Rechtsbelehrung erörtere nicht „die Frage des einfachen Raubes", vernachlässigt die Instruktionsrüge (Z 8) die Ausführungen S 8 bis 10 der schriftlichen Rechtsbelehrung zu § 142 Abs 1 StGB (Beilage ./C zu ON 61). Der bloß pauschalen Behauptung, aus der Rechtsbelehrung werde „das Zusammenspiel der vom Schwurgerichtshof gestellten Fragen nicht hinreichend deutlich", mangelt es infolge Fehlens jeglicher Begründung an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des angeführten Nichtigkeitsgrundes. Die Subsumtionsrüge (Z 12) geht nicht von der von den Geschworenen im Wahrspruch festgestellten Tatsache der Verwendung einer Waffe aus, sondern bestreitet diese mit eigenständigen Beweiswerterwägungen. Sie ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Sanktionsrüge (Z 13) zuwider stellt die Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB weder eine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen noch einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar. Vielmehr liegt die Gewichtung der Strafzumessungstatsachen und die prognostische Beurteilung der spezialpräventiven Voraussetzungen iSd § 41 Abs 1 StGB im Ermessensspielraum der Gerichte und kann nur mit Berufung bekämpft werden (11 Os 67/90, 14 Os 2/96, 15 Os 71/99, 15 Os 45/00). Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor, weil das Geschworenengericht nicht die Verwendung einer Waffe an sich, sondern in zulässiger Weise deren - besondere Angst vor einer ansteckenden Krankheit einflößende - Beschaffenheit mit als Grund für die Verneinung eines atypisch leichten Falls des verurteilten Delikts angeführt hat.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****:
Die Fragenrüge (Z 6) ist mit dem Begehren nach kumulativer Stellung von zwei Eventualfragen wegen versuchten (schweren) Raubes (§§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB) und „Bedrängnisdiebstahls" (§§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB) nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil sie auf einen Schuldspruch wegen einer weiteren konkurrierenden strafbaren Handlung abzielt. Im Übrigen genügt es für die Beurteilung der Tat als vollendeten (schweren) Raub, dass die qualifizierte Drohung und die nachfolgende Sachbemächtigung in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgt, dass sich das Handeln des Täters nach außen hin noch als einheitliches Geschehen darstellt (Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 40). Dies ist nach der von der Beschwerde zitierten Aussage des Zeugen A***** der Fall.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs l, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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