OGH 14Os2/96

OGH14Os2/9630.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Oktober 1995, GZ 7 b Vr 12.340/94-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. September 1994 in Wien Fiona R***** mit Gewalt, nämlich dadurch, daß er sich trotz ihres verbalen und körperlichen Widerstandes, nachdem er ihr die Unterhose zerrissen hatte, auf sie warf, ihr die Beine auseinanderdrückte, seine Arme auf die ihren legte und mit beiden Händen an ihren Haaren zog, "widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand" zum Beischlaf genötigt hat.

Die deshalb über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde zum Teil bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Z 5, 5 a, 9 (lit a) und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, den Strafausspruch ficht er (auch) mit Berufung an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das unter dem Prätext der "Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und Aktenwidrigkeit" formulierte Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) verfehlt zum Teil die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes, zum Teil ist es unbegründet.

So steht das - im Urteil berücksichtigte - Fehlen von objektivierbaren Verletzungen der Genitalien des Opfers der auf anderen Beweisergebnissen beruhenden Annahme einer Gewaltanwendung zur Erreichung der Duldung eines Geschlechtsverkehrs nicht entgegen, muß doch, worauf das Erstgericht zutreffend hinwies, auch ein gewaltsam erzwungener Beischlaf nicht unbedingt zu Verletzungen im Scheidenbereich führen. Diese Erfahrungstatsache konnten sich die Tatrichter zunutze machen, ohne daß es hiezu einer zusätzlichen, von der Verteidigung zudem nicht beantragten Beweisaufnahme durch Beiziehung eines Sachverständigen bedurfte.

Daß Dr. A***** bei der gynäkologischen Untersuchung die konstatierten Hämatomverfärbungen an der Innenseite der Oberarme des Tatopfers nicht "festgestellt" hat, konnte unerörtert bleiben, weil diese Untersuchung erst zehn Tage nach dem inkriminierten Vorfall durchgeführt wurde und sohin offen bleiben muß, ob die von den Zeugen Fiona R***** und Catherine S***** bereits am Tag nach der Tat, von Dr. Beate R***** ein paar Tage nachher wahrgenommenen "blauen Flecken" (S 149, 238, 153, 263, 271) am 14. September 1994 noch erkennbar waren, zumal Dr. A***** neben den Genitalien nur die Brüste untersucht und an diesen keine Verletzungen festgestellt hatte. Daß er auch die Innenseite der Oberarme einer eingehenden Prüfung unterzogen hätte, ist seiner Aussage nicht zu entnehmen, sodaß seiner Erklärung, er habe in diesem Bereich keine Hämatome bemerkt (S 243), weder die vom Beschwerdeführer reklamierte Ausschlußbedeutung zukommt, noch ein Widerspruch zu den vorzitierten Zeugenaussagen innewohnt.

Der Beschwerdeargumentation zuwider wurde des weiteren der Umstand, daß Fiona R***** ihrer Mutter über die Entstehung der Druckspuren nichts sagen wollte, nicht übergangen (vgl US 11 unten), sodaß auch insofern die behauptete Unvollständigkeit des Urteils nicht vorliegt.

Die Einwendungen zum festgestellten Tatablauf selbst erschöpfen sich im Versuch, durch Hervorheben einiger unwesentlicher Abweichungen zwischen den Aussagen des Tatopfers im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung über Detailphasen des Gesamtgeschehens und deren Erörterung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne hiedurch formelle Begründungsmängel aufzeigen zu können. Dazu ist auch die monierte Vernachlässigung eines vom Beschwerdeführer behaupteten und von Fiona R***** unbeantwortet gebliebenen Haschischkonsum des Tatopfers nicht geeignet, betrifft dieser Umstand doch keine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache.

Zur Begründung seiner Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und seiner Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten wiederum konnte sich das Schöffengericht, der Beschwerde zuwider, mängelfrei mit dem Hinweis auf den durch die Vernehmungen gewonnenen Eindruck begnügen.

Es war auch nicht verhalten, sich mit der vom Beschwerdeführer problematisierten Frage der Ursachen der bei Fiona R***** beobachteten Blutspuren im Harn auseinanderzusetzen, betraf dies doch mangels eines nach den Verfahrensergebnissen indizierten Zusammenhanges mit dem als Vergewaltigung beurteilten Beischlaf erneut keine entscheidungsrelevante Tatsache. Eben dies gilt auch für die als aktenwidrig bekämpfte Feststellung, der Angeklagte habe das Opfer unter dem Vorwand, noch etwas essen zu wollen, bewußt nach Hause gelockt. Davon abgesehen läge eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn das Erstgericht zur Begründung dieser Annahme den Inhalt eines aufgenommenen Beweises unrichtig wiedergegeben hätte (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 185), nicht aber bei einer aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten gezogenen Schlußfolgerung.

Ebensowenig Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage kommt der gleichfalls unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit relevierten Frage einer weiteren Schlafstelle in der Wohnung des Angeklagten zu.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, weil mit den gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen Fiona und Caroline R***** sowie Catherine S***** ins Treffen geführten Argumenten keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt werden, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der tatrichterlichen Erwägungen aufkommen lassen. Deren aktenmäßige Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof an Hand des Beschwerdevorbringens bietet keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder verfehlt ihre gesetzmäßige Darstellung.

Soweit der Angeklagte mangels objektiver Verletzungsfolgen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Gewaltanwendung in Abrede stellt, läßt er sämtliche Konstatierungen über das ihm als gewaltsame Erzwingung eines Geschlechtsverkehrs angelastete Tatverhalten unberücksichtigt. Auf diese Weise wird aber nicht der gebotene Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz angestellt.

Schlußendlich entbehrt auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) ihrer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Mit dem Einwand nämlich, das Gericht habe die Strafzumessungsgründe nicht zutreffend gewichtet, das außerordentliche Strafmilderungsrecht zu Unrecht nicht angewendet und unrichtigerweise einen Teil der Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen, wird keiner der Anwendungsfälle der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht, sondern lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet, dessen Überprüfung dem Berufungsverfahren vorbehalten ist.

Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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