OGH 2Ob244/05d

OGH2Ob244/05d21.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedlinde W*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien

1. Rosa K*****, und 2. A***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 230 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. August 2005, GZ 35

R 34/05f-15, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 25. November 2004, GZ 5 C 456/04v-11, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte nach einem Verkehrsunfall von den beklagten Parteien Schadenersatz in Höhe von EUR 230 sA. Sie brachte vor, die Erstbeklagte habe das stehende Klagsfahrzeug übersehen und sei mit diesem kollidiert. An der Unfallstelle habe die Erstbeklagte ihr Verschulden mündlich und schriftlich anerkannt.

Die beklagten Parteien wendeten ein, die Klägerin habe den Vorrang der Erstbeklagten verletzt. Diese habe auch keineswegs ihr Verschulden zugestanden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zum Unfallshergang stellte es zusammengefasst fest, die Klägerin habe nach rückwärts ausgeparkt und hiebei das herannahende Beklagtenfahrzeug übersehen. Aus diesem Grund sei das Klagsfahrzeug mit dem Heck gegen die linke Frontecke des Beklagtenfahrzeuges gestoßen. Hingegen könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeklagte vor der Kollision ihr Fahrzeug nach links verrissen habe; ebensowenig sei eine Reaktionsverspätung der Erstbeklagten feststellbar. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die Erstbeklagte an der Unfallstelle ihr Alleinverschulden zugestanden hätte.

Dieses Urteil bekämpfte die Klägerin aus den mit „unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtige rechtliche Beurteilung" bezeichneten Berufungsgründen. Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Klägerin zurück. Es führte aus, die Berufung enthalte entgegen der Bezeichnung der Berufungsgründe lediglich eine Tatsachenrüge, die im Bagatellverfahren gemäß § 501 Abs 1 ZPO unzulässig sei. Die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden kann (SZ 65/157; RZ 1997/56; 3 Ob 54/02s; 8 Ob 128/03m uva). Er ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin macht geltend, sie habe in der Berufung den im Rahmen des § 501 Abs 1 ZPO ebenfalls zulässigen Berufungsgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" geltend gemacht und ausgeführt, dass die vorliegenden Beweise ausreichen würden, um das Vorliegen eines rechtswirksam abgegebenen Anerkenntnisses anzunehmen. Das Erstgericht habe jedoch die Aussage der Klägerin und insbesondere den Europäischen Unfallbericht falsch bzw gar nicht rechtlich beurteilt und nicht festgestellt, dass die Erstbeklagte unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ihr Alleinverschulden am Unfall zugestanden habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 501 Abs 1 ZPO ist dann, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert EUR 2.000 nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. Der Oberste Gerichtshof vertritt nun in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass in Rechtsstreitigkeiten mit einem diese Bagatellgrenze nicht übersteigenden Streitgegenstand Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in § 501 Abs 1 ZPO genannten Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (RIS-Justiz RS0041863). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und inhaltlich ausgeführt werden (RZ 1997/56; 4 Ob 60/02f).

Die Klägerin stützte sich in ihrer Berufung wohl auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dem auch die Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zuzuordnen ist (3 Ob 136/00x; 6 Ob 274/04v uva). Inhaltlich richteten sich ihre Ausführungen jedoch ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, indem sie unter umfangreicher Darlegung und Würdigung der ihrer Ansicht nach ihre Tatsachenbehauptungen unterstützenden Beweisergebnisse die Unrichtigkeit der Negativfeststellung über das behauptete Schuldanerkenntnis sowie der Feststellungen zum Unfallshergang nachzuweisen versuchte. Hingegen ließ das Rechtsmittel nicht erkennen, aus welchen Gründen der Klägerin - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes unrichtig erschien (vgl Kodek in Rechberger, ZPO² § 471 Rz 9). Die Klägerin verkennt mit ihrem Rekursvorbringen überdies, dass das Erstgericht nicht einzelne Beweisergebnisse, sondern den von ihm nach freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt rechtlich zu beurteilen hatte. Dessen auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhende Unvollständigkeit wurde aber in der Berufung ebenfalls nicht geltend gemacht. Eine Rechtsrüge wurde demnach nicht ausgeführt.

Die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht erfolgte daher mit Rücksicht auf § 501 Abs 1 ZPO zu Recht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Stichworte