OGH 9Ob136/04x

OGH9Ob136/04x11.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arduina H*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Flucher ua, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Pietro T*****, Privater, I-*****, vertreten durch Dr. Dieter Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 65.095,61 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 8. September 2004, GZ 4 R 136/04h-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei und die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt vom Beklagten - dem Erben ihres Sohnes - EUR 65.095,61 sA. Ihr Sohn, dem die Verwaltung ihres Wertpapier-Depots oblegen sei, habe widerrechtlich und ohne ihr Wissen seit 1997 Wertpapiere verkauft und den Erlös für sich verwendet. Sie habe daher Anspruch auf Ersatz des Schadens, für den der Beklagte als Erbe des Schädigers hafte. Er habe die Ersatzforderung auch anerkannt. Die Zuständigkeit des angerufenen (österreichischen) Gerichts ergebe sich aus Art 5 Nr. 3 EuGVVO, weil ihr Sohn rechtswidrig gehandelt habe. Vorsichtsweise werde die Zuständigkeit auch auf Art 5 Nr. 1 EuGVVO gestützt, weil ihr Sohn zur Verwaltung der Wertpapiere verpflichtet gewesen sei.

Der Beklagte wendete die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein, da er in Österreich keinen Wohnsicht habe. Die Klägerin mache einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend, für den mangels eines entsprechenden Gerichtsstandes in der EuGVVO die österreichischen Gerichte nicht zuständig seien.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Es liege keiner der angezogenen Gerichtsstände vor, weil der Beklagte kein deliktisches Verhalten gesetzt habe und zwischen ihm und der Klägerin keine Vertragsbeziehung bestehe.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss über Rekurs der Klägerin auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Zuständigkeit sei im Hinblick auf Art 5 Nr. 1 EuGVVO gegeben, weil sich die Klägerin auf einen Vertrag mit ihrem Sohn berufe. Wollte man dies verneinen, ergäbe sich die Zuständigkeit aus Art 5 Nr 3 EuGVVO. Dass der Beklagte nicht Vertragspartner bzw Schädiger sei, ändere nichts, weil er als Universalsukzessor in Anspruch genommen werde. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Beklagten und die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die in § 519 Abs 1 Z 1 ZPO für das Berufungsverfahren normierte Anfechtungsbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Diese analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichts, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die internationale Zuständigkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0054895; vgl weiters: 4 Ob 2296/96t; 7 Ob 2242/96y; 9 ObA 22/98w; 8 ObA 36/98x; 9 ObA 224/99b; 9 ObA 243/01b; zuletzt 6 Ob 24/05b; 6 Ob 67/05d; 10 Ob 39/03p; 10 Ob 22/05s; Kodek in Rechberger ZPO² Rz 1 zu § 528).

Stichworte