OGH 7Ob63/05y

OGH7Ob63/05y11.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl. Ing. Klaus W***** und 2. Mag. Edith W*****, vertreten durch Dr. Christian Rumplmayr ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in Nußdorf, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 9.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 29. November 2004, GZ 21 R 347/04k-28, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 12. August 2004, GZ 13 C 484/02f-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde gesteht selbst zu, dass es hier lediglich um eine Frage der Vertragsauslegung geht, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt, macht jedoch geltend, dass hier deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vorliege, weil dem Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen sei.

Richtig ist, dass die Frage ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nach stRsp nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd zitierten Gesetzesstelle darstellt, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua; zuletzt: 1 Ob 287/04v und 1 Ob 3/05f).

Ein derartiges Abweichen von der Rsp des Obersten Gerichtshofes ist hier jedoch - entgegen dem Standpunkt der ao Revision - nicht zu erkennen. Nach den getroffenen Feststellungen haben die Streitteile bei Ankauf ihrer Miteigentumsanteile nämlich vereinbart, dass ein beschränkter Verkauf der restlichen Eigentumsanteile erfolgen sollte, wobei dieser Beschränkung auch die Beklagte, die eine solche in ihrem Schreiben vom 30. 11. 2001 selbst anführt, beigetreten ist.

Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, stellt hingegen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua; 7 Ob 39/04t und 7 Ob 57/04i; zuletzt: 7 Ob 206/04a und 6 Ob 212/04a mwN).

Davon abgesehen gründet sich die bekämpfte Beurteilung der Vorinstanzen nicht nur auf die von der Beklagten in ihrer Zulassungsbeschwerde zitierte Vertragsbestimmung (die angeblich unvertretbar ausgelegt wurde), sondern auch auf die weiteren zu Parteiwillen aufgenommenen Beweismittel /Einvernahmen von Zeugen und Parteien). Es stellt aber nur die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde eine revisible Frage der rechtlichen Beurteilung dar.

Hängt hingegen die Beurteilung einer beurkundeten Vereinbarung von der Würdigung weiterer Beweismittel, wie etwa Zeugen- und Parteiaussagen ab, handelt es sich um vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbare den Tatsachenbereich betreffende Beweiswürdigung. Tatsachenfeststellung ist insbesondere der Schluß von bestimmten Tatsachen auf die Parteiabsicht (RIS-Justiz RS0043422; 3 Ob 222/98b und 8 ObA 5/02x jeweils mwN). Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof daher - wie bereits ausgeführt - nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, z.B. der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer vom Obersten Gerichtshof zu korrigierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (8 ObA 5/02x mwN).

Die außerordentliche Revision ist somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Die Frage der (mangelnden) Aktivlegitimation der beiden Kläger zufolge Nichtbeteiligung aller Miteigentümer am gegenständlichen Verfahren wird in der außerordentlichen Revision nicht aufgegriffen. Daher kann der Oberste Gerichtshof im Rahmen einer außerordentlichen Revision nicht ergehen.

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