OGH 2Ob293/04h

OGH2Ob293/04h17.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Jensik und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Georg S*****, vertreten durch Dr. Thomas Rhomberg, Rechtsanwalt in Dornbirn, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Werner D*****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wegen EUR 359.100,02 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 21.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2004, GZ 4 R 128/04m-34, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die vermeintlich aktenwidrige Feststellung, auf die sich das Berufungsgericht bezog, findet sich in dem der Beweiswürdigung vorbehaltenen Abschnitt des Ersturteils (US 43).

Der Frage, ob einzelne Behauptungen ausreichen, den Klageanspruch schlüssig zu begründen, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Ob ein Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist gleichfalls eine solche des Einzelfalls. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist (10 Ob 63/00p mwN; RIS-Justiz RS0042828).

Letzteres trifft hier nicht zu. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass im Falle der 30 jährigen Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz ABGB zu prüfen sei, ob der Schädiger gerade dem Geschädigten gegenüber ein entsprechendes Delikt verübt habe (vgl 7 Ob 2385/96b mit Hinweis auf die Anmerkung von P. Bydlinski zu 5 Ob 560/87 in ÖBA 1988, 81), es dazu jedoch an ausreichenden Behauptungen des Klägers fehle. In Ansehung der geäußerten Rechtsansicht wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zu Recht nicht releviert. Der Tatbestand des Betrugs erfasst nur den unmittelbar infolge der Täuschung bewirkten Vermögensschaden, nicht aber bloß mittelbar bewirkte Schäden (SSt 52/20; SZ 59/70; 15 Os 72/02;

RIS-Justiz RS0094410; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 71;

Leukauf/Steininger3, § 146 Rz 40). Zwischen dem Vermögensschaden und der angestrebten Bereicherung muss ein funktionaler Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Vorteil auf der schädigenden Vermögensverfügung des Getäuschten beruhen und unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten stammen soll. Fehlt der Zusammenhang, scheidet Betrug aus (Kirchbacher/Presslauer aao Rz 6 mwN). Die Verknüpfung zwischen Vermögensverfügung (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und Schaden ist zwar auch dann gegeben, wenn der Schaden zunächst im Vermögen des Getäuschten eingetreten ist, von diesem später aber auf Dritte überwälzt werden konnte (SZ 59/70;

RIS-Justiz RS0027653; Kirchbacher/Presslauer aao Rz 60). Ein solcher Fall liegt hier - ausgehend von den Prozessbehauptungen des Klägers - aber nicht vor. Im Hinblick auf die tragende Begründung des Klagebegehrens, der Beklagte habe vorsätzlich (betrügerisch) die Insolvenz der Kommanditgesellschaft herbeigeführt und dadurch deren Unternehmenswert vernichtet, ist dem Berufungsgericht in der Auslegung des Prozessvorbringens des Klägers eine grobe Fehlbeurteilung nicht unterlaufen.

Auch die Beurteilung der Frage, wann die für eine erfolgreiche Klagsführung des Geschädigten ausreichende „Kenntnis" im Sinne des § 1489 ABGB konkret eintritt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 182/02d; 10 Ob 189/02w mwN; RIS-Justiz RS0034524 [T 32]). Eine erhebliche Rechtsfrage wäre nur dann zu bejahen, wenn dem Berufungsgericht eine eklatante Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führt (5 Ob 182/02d; 10 Ob 189/02w; vgl RIS-Justiz RS0042405, RS0044088).

Eine solche ist hier nicht zu erkennen. Nach den Feststellungen waren der Kläger und seine Schwester spätestens am Ende des Jahres 1996 in Kenntnis davon, dass der Beklagte während der Beteiligungsverhandlungen „hinter der A***** AG gestanden" ist. Sie wussten ferner, aufgrund welcher Umstände die Beteiligungsverhandlungen mit „G*****" gescheitert sind. Es war ihnen weiters bekannt, dass das im Notariatsakt vom 30. 12. 1994 angepeilte Umsatzvolumen nicht erreicht worden ist, jedoch schon 2 Monate nach Übernahme des Unternehmens durch den Beklagten Umsätze in dieser Größenordnung erzielt werden konnten. In ihrem Zusammenhalt können diese Feststellungen nur dahin verstanden werden, dass der Kläger und seine Schwester Ende des Jahres 1996 bereits über jenen Kenntnisstand zum Ursachenzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem dem Beklagten angelasteten Verhalten verfügten, den sie auch im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage hatten.

Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte