Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 11/15, 7/74 uva). Die weiterhin behauptete Unvollständigkeit der Beweisaufnahme (neuerliche Einvernahme des Klägers als Partei) bzw das angebliche Fehlen einer Gesamtbeurteilung der Dauer der Krankenstände war - wie die Revision selbst festhält - bereits Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen bereits auseinandergesetzt (Seite 14 bis 16 der Berufungsentscheidung) und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege.
Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte demgegenüber nur dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN uva; MGA ZPO15 E 40 zu § 503; beide Fälle liegen hier jedoch nicht vor). Die mit der ao Revision allein angestrebte Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint wurde, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (zuletzt: 10 ObS 101/04g; 10 ObS 121/04y). Im Übrigen zeigt der Rechtsmittelwerber gar nicht auf, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sodass die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043650; RS0042779; zuletzt:
5 Ob 215/04k). Die bloße und nicht weiter substanziierte Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts (das sich tatsächlich auf zahlreiche - zutreffende - Zitate höchstgerichtlicher Judikatur stützte [vgl insb RIS-Justiz RS0084926] stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, ist in diesem Sinn nämlich nicht ausreichend (RIS-Justiz RS0043650 [T3] = 10 ObS 186/02d; 10 ObS 94/03a).
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
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