Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin aus der in diesem Verfahren abgelegten Aussage des Klägers, "dass, hätte ich das gewusst (dass die Beklagte darauf mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagieren würde), ich mit der Wahrheit (Darlegung der schlechten Umsatzerwartungen) wohl nicht so offen gewesen wäre", die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit folgert, ist ihr zu erwidern, dass ihre Rechtsauffassung schon mit dem klaren - nicht geäußerte Gedanken keinesfalls erfassenden - Gesetzeswortlaut des § 27 Z 1 AngG (3. Tatbestand) "wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt" nicht im Entferntesten vereinbar ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, trifft das Gesetz zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage eine klare, das heißt eindeutige Regelung, sodass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen (siehe RIS-Justiz RS0042656, zuletzt 5 Ob 150/03z und 7 Ob 191/03v).
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