OGH 5Ob150/03z

OGH5Ob150/03z8.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Friederike M*****, 2.) Gustav B*****, und 3.) Stefanie B*****, alle vertreten durch Dr. Gottfried Peham, öffentlicher Notar in Ried im Innkreis, wegen Teilung sowie Ab- und Zuschreibung eines Grundstücks, über den Revisionsrekurs der zu 2. und 3. angeführten Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 9. April 2003, AZ 23 R 48/03b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 12. Februar 2003, TZ 326/03, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG kann ein in Grundbuchssachen ergangener Beschluss des Rekursgerichtes nur angefochten werden, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Oberste Gerichtshof iSd § 16 Abs 3 AußStrG selbständig zu prüfen, ohne an einen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bejahenden Ausspruch des Rekursgerichtes gebunden zu sein (5 Ob 5/91 = RZ 1992, 44/20 ua). Wird nach diesen Vorgaben die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wahrgenommen, kann die Ausführung der Entscheidungsgründe in Anwendung der Begründungserleichterung des § 126 Abs 3 GBG (vgl auch § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO) auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränkt werden (vgl 5 Ob 2388/96d = RPflSlgG 2548 = NZ 1997, 403/399).

Im gegenständlichen Fall hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zu § 15a ForstG (hier iVm § 39 VermG) vorgefunden wurde. Das allein bedeutet jedoch nicht, dass eine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist. Die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes fehlen auch dann, wenn das Gesetz selbst eine unmissverständliche Regelung trifft (vgl RIS-Justiz RS0042656). Das ist hier der Fall.

Gemäß § 15a Abs 1 Forstgesetz darf das Grundbuchsgericht - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 15 Abs 2 und 3 leg cit - die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen das in § 15 Abs 1 ForstG normierte Verbot der Waldteilung verstößt. Das Grundbuchsgericht hat sich demnach völlig unmissverständlich an der im Kataster ausgewiesenen Benützungsart des zu teilenden Grundstücks und nicht etwa daran zu orientieren, ob das für eine Abschreibung vorgesehene Trennstück laut bescheinigtem Teilungsplan (noch) als Waldgrundstück zu qualifizieren ist; ob das Trennstück im neuen Grenzkataster mit Billigung der Vermessungsbehörde eine andere Nutzungsart als "Wald" aufweisen soll (hier: "LN", also landwirtschaftliche Nutzung), kann und darf das Grundbuchsgericht nicht als Entscheidungsgrundlage verwerten.

Der klare Wortlaut des Gesetzes lässt keine andere Auslegung zu (vgl Zierl, Die Aufgaben des Grundbuchs und des Vermessungsamts bei Teilung von Waldgrundstücken, ÖJZ 1986, 721 bei FN 16; ders, Die neue grundbuchsrechtliche Bestimmung des § 15a Forstgesetz, NZ 1988, 221). Ob die Regelung zweckmäßig ist, hat das Grundbuchsgericht nicht zu beurteilen. Die ihm auferlegte Verpflichtung, für die Bewilligung der Teilung eines laut Grenz- oder Grundsteuerkatasters auch nur teilweise als Wald genutzten Grundstücks die Vorlage einer Bescheinigung der Forstbehörde zu verlangen, dass die Eintragung nicht gegen § 15 ForstG verstößt, kann jedenfalls nicht damit in Frage gestellt werden, dass die abzutrennende Fläche nicht mit Wald bestanden ist. Das Waldteilungsverbot des § 15 Abs 1 ForstG soll nämlich auch verhindern, dass durch die Teilung Waldflächen entstehen (übrig bleiben), die das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreiten. Das zu beurteilen ist allein Sache der Forstbehörde.

Im Übrigen kann auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.

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