OGH 5Ob264/03i

OGH5Ob264/03i25.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang R*****, vertreten durch Reif & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** & S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 28.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. August 2003, GZ 3 R 118/03b-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den behaupteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit sowie das Vorliegen eines daraus resultierenden Nichtigkeitsgrundes verneint. Insoweit liegt eine unanfechtbare Konformatsentscheidung vor. Auf Fragen der EuGVVO ist daher nicht einzugehen.

In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde bereits geklärt, dass der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß § 5j KSchG eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufes von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraussetzt (1 Ob 118/03i; 1 Ob 148/03a); schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwanges genügt (7 Ob 47/02s; 1 Ob 132/03y). Maßgebend ist der Gesamteindruck und nicht - wie die Rechtsmittelwerberin meint - ein einzelner Teil ihrer Teilnahmebedingungen (1 Ob 303/02v; 4 Ob 27/03d; 1 Ob 118/03i).

Ob durch eine Zusendung bei einem verständigen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben (vgl schon 7 Ob 290/01z), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung (vgl 4 Ob 27/03d; 2 Ob 73/03d; 9 Ob 65/03d). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt ist, unter den festgestellten Umständen seien die Tatbestandvoraussetzungen des § 5j KSchG erfüllt, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.

Es liegt somit weder eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, noch besteht ein Anlass, das Verfahren zu unterbrechen oder eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

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