OGH 8ObA34/03p

OGH8ObA34/03p12.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl L*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner, Dr. Hubert Schweighofer, Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwälte in Melk, wegen EUR 4.830,60 sA und Feststellung (Streitwert EUR 42.751,98), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2002, GZ 7 Ra 322/02b-16, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Mai 2002, GZ 30 Cga 191/01b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von EUR 1.526,86 sA und hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht Folge gegeben und das Urteil der Vorinstanzen in diesem Umfang bestätigt.

Im Übrigen, somit hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von EUR 3.311,74 sA wird der Revision Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

"Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger EUR 3.311,74 samt 9,25 % Zinsen seit 4. 12. 2001 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 9.222,08 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 1.537,01 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.786,32 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 297,72 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1968 zunächst bei der W***** GmbH und seit 1995 bei deren Gesamtrechtsnachfolgerin, der Beklagten, als Angestellter beschäftigt. Seit 1977 übte er die Funktion eines Prokuristen aus. Mitglied der Geschäftsführung war der Kläger nicht.

Das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde zum 31. 7. 2000 beendet; zu diesem Zeitpunkt hatte der am 24. 7. 1940 geborene Kläger sein 60. Lebensjahr vollendet.

Mit Pensionszuschussvertrag vom 12. 1. 1979 sicherte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger einen Zuschuss zur Pension unter nachstehenden Voraussetzungen zu: "A II 1. Hat Herr Prokurist Karl L***** am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses das 65. Lebensjahr bereits vollendet, ist ihm ein monatlicher Pensionszuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen

a) 80 % seines letzten Bruttomonatsentgelts und

b) der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zuzüglich jener Pensionen, die er von Versicherungsgesellschaften erhält, an welche die Prämien und Beiträge vom Dienstgeber bezahlt wurden, monatlich im Nachhinein auszubezahlen.

Unter Bruttomonatsentgelt ist der Gehalt einschließlich der Sozialzulagen des letzten Monates vor Inkrafttreten des Pensionszuschussvertrages zu verstehen, wobei die Taggelder für Außendienst nicht einzuberechnen sind.

Der Pensionszuschuss kommt so oft zur Auszahlung, als die Gehälter der aktiven Angestellten ausbezahlt werden.

5. Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres beendet, verringert sich die Berechnungsgrundlage für den Pensionszuschuss für jedes volle auf 65 fehlende Lebensjahr um 1 %".

Am 7. 9. 1999 schlossen der Kläger und die Beklagte, vertreten durch deren damaligen Geschäftsführer, eine Vereinbarung über die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses zum 30. 9. 2000 (richtig laut Außerstreitstellung 31. 7. 2000), die unter anderem in Punkt 4. das Monatsbruttogehalt ab 1. 1. 2000 mit ATS 72.937 zuzüglich Biennium und KV-Erhöhung auf IST festlegt, wobei über Verlangen des Klägers vom Geschäftsführer der Beklagten handschriftlich die Ziffer "78.121" hinzugefügt wurde. In Punkt 5. ist festgelegt, dass der Pensionszuschuss ab 1. Oktober 2001 laut Pensionsvertrag vom 12. 1. 1979 zu gewähren ist.

In den mehr als 30 Jahren seiner Tätigkeit für die Beklagte wurde dem Kläger in den Geschäftsjahren, in denen die Beklagte ein bestimmtes Unternehmensziel erreichte, eine Leistungsprämie im Ausmaß des Bruttomonatsgehaltes, das der Kläger im Dezember des Vorjahres bezogen hatte, bezahlt. Insgesamt bekam der Kläger diese Leistungsprämie 28mal ausbezahlt, zuletzt für die Geschäftsjahre 1996 bis 1999. Für das Geschäftsjahr 1995 erhielt der Kläger keine Leistungsprämie, weil sich die Beklagte in diesem Geschäftsjahr in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand. Für das Geschäftsjahr 2000 erhielten nur die Mitglieder der Geschäftsführung der Beklagten eine Leistungsprämie. Mit der Auszahlung der Leistungsprämie erhielt der Kläger von der Beklagten regelmäßig ein Schreiben, in dem die Beklagte darauf hinwies, dass es sich bei der gewährten Prämie um eine einmalige Leistungsprämie handelt.

Weder beim Abschluss der Vereinbarung vom 7. 9. 1999 noch danach war zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten die Rede davon, dass der Pensionszuschuss des Klägers so wie der einem anderen Angestellten gewährte Pensionszuschuss errechnet werden sollte und dass die Leistungsprämie als 15. Monatsgehalt in die Berechnung des Pensionszuschusses des Klägers einbezogen werden sollte.

Der Kläger begehrt zuletzt EUR 3.311,74 an aliquotem Anteil der ihm zustehenden Leistungsprämie für das Jahr 2000 (7/12 von 5.677,27). Diese jährliche Leistungsprämie stehe dem Kläger mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerrufbaren Charakters der Zuwendung zu.

Ferner begehrt der Kläger Zahlung von EUR 1.526,86 sowie die Feststellung, dass der Ermittlung der Höhe des Pensionszuschusses auch die jährlich gewährte Leistungsprämie in Höhe von zuletzt EUR 5.677,27 zugrundezulegen sei, sodass der Pensionszuschuss derzeit monatlich brutto EUR 2.419,57 (14mal jährlich) betrage. Der Kläger habe eine mündliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Beklagten getroffen, wonach bei Gewährung des Pensionszuschusses eine Berücksichtigung des "15. Gehaltes" (jährlich gewährte Leistungsprämie) zu erfolgen habe. Jedenfalls sei der im Pensionszuschussvertrag verwendete Begriff des letzten "Bruttomonatsentgelts" mehrdeutig. Eine Auslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs ergebe, dass der Begriff im Sinne eines durchschnittlichen Monatsentgeltes auszulegen sei. Daher sei jedenfalls die Leistungsprämie bei der Pensionsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Die Beklagte wendete ein, dass als Bemessungsgrundlage für den Pensionszuschussvertrag einvernehmlich ein Bruttomonatsgehalt in der Höhe von S 78.121 festgehalten worden sei. Die Leistungsprämie habe nicht in die Bemessungsgrundlage einzufließen.

Bei der ausgezahlten Leistungsprämie handle es sich nicht um eine auf Grund einer freien Betriebsvereinbarung. Es sei jeweils am Jahresende beschlossen worden, an welchen Personenkreis und in welcher Höhe die Leistungsprämie zur Auszahlung gelange. Demnach sei jeweils zu berücksichtigen gewesen, ob die Ertragslage eine Leistungsprämie rechtfertige, allenfalls in welcher Höhe und an welchen Personenkreis sie zu gewähren sei. Keinem Dienstnehmer sei ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie erwachsen. Für das Kalenderjahr 2000 sei weder eine Leistungsprämie vereinbart noch an irgendeinen Dienstnehmer der Beklagten zur Auszahlung gebracht worden. Die Beklagte bestritt ferner das Zinsenbegehren und wendete Verfristung sämtlicher geltend gemachter Ansprüche ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und erachtete rechtlich, dass die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung nicht erwiesen sei.

Eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer regelmäßig gewährte Zuwendung verliere dann den Charakter der Freiwilligkeit, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch als bestehend angenommen werden könne. Da es sich bei der Leistungsprämie um keine regelmäßig gewährte Zuwendung gehandelt habe, sondern die Zuwendung davon abhängig gewesen sei, ob bzw dass die Beklagte in einem bestimmten Geschäftsjahr ein bestimmtes Unternehmensziel erreiche, sei kein Rechtsanspruch des Klägers auf die aliquote Leistungsprämie gegeben.

Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Es teilte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Weder aus dem Pensionszuschussvertrag noch aus der schriftlichen Vereinbarung vom 7. 9. 1999 lasse sich ableiten, dass die Leistungsprämie in die Berechnungsgrundlage "Bruttomonatsentgelt" einfließen sollte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist zulässig (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung); sie ist auch teilweise berechtigt.

Die gerügten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor:

Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden (RIS-Justiz RS0043347; Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 4).

Das Berufungsgericht übernahm ausdrücklich sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes. Darin kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek aaO; 7 Ob 16/03h ua).

Die in der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass die Leistungsprämien für Geschäftsjahre, in denen die Beklagte ein bestimmtes Unternehmensziel nicht erreiche, nicht gewährt würden, wurden vom Berufungsgericht im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge erstattet und stellen somit rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes dar, die nicht mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, sondern mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO zu bekämpfen sind.

Der Revision ist nun darin beizupflichten, dass die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dem Kläger stehe kein aliquoter (§ 16 AngG) Anspruch auf die Leistungsprämie für das Jahr 2000 zu, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht: Eine regelmäßig in gleicher Höhe gewährte Remuneration, mit der der Angestellte rechnen kann, verliert den Charakter einer freiwilligen Zuwendung, doch ist ein Anspruch nur begründet, wenn er stillschweigend vereinbart wurde oder nach dem Ortsgebrauch besteht und der Dienstgeber nicht bei der Leistung ausdrücklich den freiwilligen und unverbindlichen Charakter der Zuwendung betont hat. Eine Remuneration, auf die ein vertraglicher Anspruch des Dienstnehmers besteht, stellt einen Teil des Entgelts aus dem Dienstvertrag dar (RIS-Justiz RS0028312; RS0014543; RS0014539). Auf das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an; entscheidend ist, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Würdigung seinem Erklärungsverhalten entnehmen können bzw welchen Eindruck sie von einem schlüssigen Verhalten haben mussten (RIS-Justiz RS0014154; 9 ObA 87/02p uva).

Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass der Kläger während seiner mehr als 30 Jahre währenden Tätigkeit 28mal eine Leistungsprämie von der Beklagten erhielt, und zwar zuletzt für die Geschäftsjahre 1996 bis 1999. Mit der Auszahlung der Leistungsprämie erhielt der Kläger regelmäßig ein Schreiben, in welchem die Beklagte darauf hinwies, dass es sich bei der gewährten Leistungsprämie um eine einmalige Leistungsprämie handle. Für das Geschäftsjahr 1995 erhielt der Kläger keine Leistungsprämie, weil sich die Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand. Für das Jahr 2000 erhielten nur die Mitglieder der Geschäftsführung eine Leistungsprämie. Mit der Mitteilung der alljährlichen Zuerkennung der Prämie war keinerlei Hinweis verbunden, der auf eine Freiwilligkeit oder Widerrufbarkeit der Leistung hingewiesen hat; die Wendung "einmalig" ist so zu verstehen, dass die Prämie in einem Betrag ausbezahlt wird (vgl dazu RdW 1994, 356; 9 ObA 57/00y). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass die Beklagte nur bei Erreichen eines bestimmten Unternehmenszieles die Leistungsprämie gewähren würde, ist mit den Feststellungen des Erstgerichtes nicht in Einklang zu bringen, denen nicht zu entnehmen ist, dass den Angestellten der Beklagten mitgeteilt worden wäre, dass nur bei Erreichen eines - näher definierten - Unternehmenszieles Leistungsprämien gewährt würden. Auch mit dem Vorbringen der Beklagten selbst ist diese rechtliche Beurteilung nicht zu vereinen: Die Beklagte bezog sich lediglich darauf, dass "jeweils berücksichtigt werden sollte, ob die Ertragslage eine Leistungsprämie rechtfertige, allenfalls in welcher Höhe und an welchen Personenkreis". Es ist daher davon auszugehen, dass die Leistungsprämie zumindest bei gleichbleibendem Erfolg des Unternehmens (bezogen auf die Jahre 1996 bis 1999) dienstvertraglicher Entgeltbestandteil geworden ist (vgl auch dazu RdW 1994, 356 mwN). Dass der Erfolg des Geschäftsjahres 2000 mit dem Geschäftserfolg der vier vorangegangenen Geschäftsjahre nicht gleichzusetzen sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht einmal behauptet. Den jeweils mit Zuerkennung der Leistungsprämie einhergehenden Schreiben der Beklagten ist keinerlei Hinweis auf eine wie immer geartete Abhängigkeit der Leistungsprämie vom Unternehmensertrag oder von der Wirtschaftslage zu entnehmen (vgl dazu auch 8 ObA 141/97m). An dieser Beurteilung kann auch der Umstand, dass 1995 wegen der damals bestehenden finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten keine Leistungsprämie gewährt wurden, nichts ändern, zumal die Beklagte hier nicht einmal behauptet hatte, dass im Geschäftsjahr 2000 vergleichbare finanzielle Schwierigkeiten bestanden hätten.

Im Umfang des geltend gemachten Begehrens auf aliquote Leistungsprämie für das Jahr 2000 war somit der Revision Folge zu geben.

Der Verjährungseinwand der Beklagten ist unberechtigt (§ 1486 Z 5 ABGB).

Auch das Zinsenbegehren ist berechtigt (§ 49a Satz 1 ASGG iV mit dem verlautbarten Basiszinssatz). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 49a Satz 2 ASGG hat die Beklagte nicht behauptet.

Unberechtigt ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Leistungs- und Feststellungsbegehrens (die Unterlassung der Entscheidung über das Eventualfeststellungsbegehren blieb ungerügt) bezogen auf die Höhe des zu gewährenden Pensionszuschusses wendet: Insoweit reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung ist nicht erwiesen.

Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei der Auslegung ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde (RIS-Justiz RS0108884).

Die anlässlich der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses getroffene Vereinbarung beziffert die Pensionsbemessungsgrundlage unter der Bezeichnung "Monatsbruttogehalt" mit S 78.121. Die Auslegung der Vorinstanzen, dass darunter der im Pensionszuschussvertrag verwendete Begriff "Bruttomonatsentgelt" zu verstehen ist, entspricht den dargelegten Auslegungsregeln. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die vom Kläger gewünschte Auslegung des Ausdruckes "Bruttomonatsentgelt" als "durchschnittliches Brutto-Monatsentgelt" nicht nur an der insofern eindeutigen Definition im Pensionszuschussvertrag (".... ist der Gehalt einschließlich der Sozialzulagen des letzten Monates vor Inkrafttreten des Pensionszuschussvertrages...") scheitert, sondern insbesondere an der Vereinbarung, dass der Pensionszuschuss so oft zur Auszahlung gelangt, als die Gehälter der aktiven Angestellten ausbezahlt werden. Bei Auslegung in dem vom Kläger gewünschten Sinn müsste man nämlich in Wahrheit nicht nur die Leistungsprämie, sondern auch die Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, um das Durchschnittsentgelt zu ermitteln. Diese gewünschte Vorgangsweise lässt sich jedoch mit der vereinbarten 14-maligen Auszahlung des Pensionszuschusses nicht vereinbaren, weil diese Vorgangsweise zu einer überproportionalen Berücksichtigung der Sonderzahlungen führen würde. Eine solche Auslegung entspricht nicht der Übung des redlichen Verkehrs.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO. Der Kläger obsiegte lediglich mit rund 7 %, wobei die Geltendmachung der aliquoten Leistungsprämie keine besonderen Kosten veranlasste. Ein gesondertes Beweisverfahren zu diesem Thema war nicht erforderlich (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II S 43 ZPO Rz 17).

Wegen der bloß geringfügigen Abänderung der Urteile der Vorinstanzen konnte von einer Neuschöpfung über die Kosten der Unterinstanzen abgesehen werden (M. Bydlinski aaO § 50 ZPO Rz 6).

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