Rechtssatz
Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde.
8 ObA 11/98w | OGH | 29.01.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Ebenso der Zweck der Pensionsregelung. Hier: Invaliditätszuschuss (Firmenzuschuss zu den Sozialversicherungs-Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen). (T1) |
9 ObA 154/98g | OGH | 19.08.1998 |
Beisatz: Hier: "Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an Führungskräfte". § 7 der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass die unter Abs 1 lit a genannte Berufsunfähigkeit nur eine damals wie jetzt in § 273 Abs 1 ASVG definierte Berufsunfähigkeit ist. (T2) |
9 ObA 197/02i | OGH | 26.02.2003 |
nur: Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. (T3) |
9 ObA 261/02a | OGH | 19.03.2003 |
nur: Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. (T4) |
8 ObA 108/03w | OGH | 18.12.2003 |
Beisatz: Dem Vertragsschluss nachfolgende Umstände sind für die Auslegung bedeutungslos, soweit sie nicht die zum Abschlusszeitpunkt bestehende Parteienabsicht manifestieren. (T5) |
6 Ob 13/05p | OGH | 17.03.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung von Verfallsklauseln. (T6); Beisatz: Die Auslegung ist wie jede Vertragsauslegung eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T7) |
8 ObA 62/09i | OGH | 28.01.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung von Pensions- und Auflösungsvereinbarungen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19971016_OGH0002_008OBA00147_97V0000_002
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