Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Erklärung des vorzeitigen Austritts muss eindeutig auf die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein. Sie ist nicht an einen bestimmten Wortlaut gebunden und muss vor allem nicht das Wort "Austritt" oder "vorzeitige Auflösung" enthalten. Sie muss aber den Erklärungsempfänger, also den Arbeitgeber zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig und einseitig auflöst (DRdA 1989/17 [Kerschner]; RIS-Justiz RS0014496; WBl 1990, 180). Treffen - wie hier - mündliche Erklärungen und schlüssige Handlungen zusammen, ist das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswertes heranzuziehen (DRdA 1989/17). Dabei ist wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten der Vertragsparteien anzulegen (SZ 68/218; RIS-Justiz RS0014490; zuletzt 9 ObA 181/01k). Eine schlüssige Austrittserklärung liegt daher nicht vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zulässt (SZ 68/218).
Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer vorzeitigen Austrittserklärung des Dienstnehmers gegeben sind, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (9 ObA 212/97k; 8 ObA 129/99z; 8 ObA 131/00y).
Die im konkreten Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist - da eine auffallende Fehlbeurteilung nicht gegeben ist - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (8 ObA 129/99z; RIS-Justiz RS0021095). Dabei ist hervorzuheben, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber im Zuge des Gespräches über die Beendigung des Dienstverhältnisses die Frage stellte, wieviel Urlaub sie noch habe. Überdies ging die Klägerin - nachdem der Beklagte ihr erklärt hatte, dass er wünsche, dass die Klägerin die Kündigungsfrist einhalte und sie bei sofortiger Kündigung alle Ansprüche verliere - in das obere Stockwerk zu ihrem Arbeitsplatz. Weder die ausdrücklich abgegebenen Erklärungen der Klägerin noch ihr Verhalten lassen daher den für die Annahme einer Austrittserklärung notwendigen eindeutigen Schluss zu, dass sie das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflösen wolle.
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