Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich dagegen, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin nicht als konkludent erklärten vorzeitigen Austritt gewertet hat.
Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (SZ 68/218; Arb 9517 ua; RIS-Justiz RS0014490). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, läßt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (9 ObA 95/97d). Die im konkreten Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist daher - da eine auffallende Fehlbeurteilung nicht gegeben ist - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0021095).
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