OGH 9ObA95/97d

OGH9ObA95/97d26.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter R*****, Kellner, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** GesmbH, ***** vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 16.894,88 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse S 14.606,86 brutto sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Dezember 1996, GZ 8 Ra 341/96t-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die Lösung eines Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer stillschweigend erfolgt ist oder nicht, läßt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten. Die Revisionswerberin vermag nicht darzulegen, inwieweit dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung der konkreten Umstände widerfahren wäre, weshalb die rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0021095).

Die für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes und für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale beweispflichtige beklagte Arbeitgeberin (Kuderna, Entlassungsrecht**2 49f) hat im Verfahren erster Instanz eine berechtigte Entlassung des Klägers nicht einmal behauptet, sondern vorgebracht, daß dieser vorzeitig ungerechtfertigt ausgetreten sei (S 9). Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend davon Abstand genommen, auf das erstmalig mit der Berufungsschrift erstattete und somit gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) verstoßende Vorbringen einzugehen, der Kläger habe durch sein Verhalten einen Entlassungsgrund gesetzt.

Stichworte