Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus der sich Folgerungen für die vom Kläger begehrte und ihm teilweise zugesprochene Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung in einer die Wertgrenze des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht überschreitenden Höhe ergeben, gegen deren Zuspruch sich die beklagte Partei in ihrer außerordentlichen Revision wendet.
Es handelt sich um einen Einzelfall, den das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, ohne dass ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Auszugehen ist davon, dass das Dienstverhältnis faktisch endete, ohne dass festgestellt werden konnte, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fristlos entlassen wurde, und ohne dass festgestellt werden konnte, dass der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht fortsetzen wollte. Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz läßt noch nicht den Schluss zu, dass der Arbeitnehmer austreten wollte. Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übriglassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gerichteten Absicht zu zweifeln (Arb 9517; SZ 68/218; zuletzt 8 ObA 129/99z). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Nichterscheinen des Klägers nach Beendigung seines Krankenstandes verschiedene Deutungen zulässt, zB hier, weil der Kläger subjektiv glaubte, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe ihn anlässlich einer Meinungsverschiedenheit bereits zuvor entlassen.
Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit Art X des Kollektivvertrages des Güterbeförderungsgewerbes Österreichs und dessen Verhältnis zu den §§ 9 f UrlG, die sich im Übrigen inhaltlich ohnedies im Wesentlichen decken: In beiden Fällen gebührt eine Urlaubsabfindung nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist, was der hiefür beweispflichtige Beklagte aber nicht beweisen konnte.
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