OGH 1Ob205/02g

OGH1Ob205/02g25.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emil L*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Scholz, Rechtsanwalt in Breitenfurt, wider die beklagte Partei B***** GesmbH, *****, vertreten durch Lederer & Keider, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 29.894,57 sA und Feststellung (EUR 7.267,28) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2002, GZ 12 R 218/01v-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Das Berufungsgericht ist - entgegen den Rechtsmittelausführungen - ohnedies dem Vorbringen des Klägers gefolgt, dass die Tafel "Unbefugten ist der Zutritt verboten" nicht auf der vom Kläger benützten Tür, sondern rund 20 m daneben angebracht gewesen sei (S 9 des Berufungsurteils). Von Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein.

Der Kläger beschränkt sich in seiner Rechtsrüge darauf, neuerlich darzulegen, er sei zum Betreten der Werkshalle berechtigt gewesen. Da der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz ist, kann bei ihm die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht bekämpft werden (4 Ob 216/99i; Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 1 mwH). Dass es möglicherweise branchenüblich ist, die Fertigungskapazitäten eines in Aussicht genommenen Vertragspartners zu überprüfen, vermag nichts daran zu ändern, dass selbst eine derartige Übung die Erlaubnis, fremde Werkshallen zu betreten, nicht ersetzen könnte. Gegen die bereits vom Berufungsgericht ausführlich dargestellte Rechtsansicht, dass Verkehrssicherungspflichten bei Beschränkung des Verkehrs auf einen bestimmten Personenkreis nur diesem gegenüber bestehen, bringt der Revisionswerber lediglich vor, das bereits beschriebene Verbotsschild sei an der Werkshalle eines anderen Unternehmens angebracht gewesen. Insoweit ist er vorerst auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass damit beide Unternehmen unbefugte Personen ausschließen wollten, sowie darauf zu verweisen, dass gerade für eine branchenkundige Person nicht zweifelhaft sein konnte, dass der Zutritt zu Werkshallen grundsätzlich der Allgemeinheit verwehrt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber auch der Zweck von Schutznormen (hier: Kennzeichnungspflicht von Stufen gemäß § 2 Abs 8 ArbeitsstättenV und § 2 Abs 2 KennzeichnungsV) auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen (SZ 41/146; SZ 43/132; ZVR 1978/19; 7 Ob 5/90; 7 Ob 2377/96a; RIS-Justiz RS0027526).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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