OGH 9Ob18/03t

OGH9Ob18/03t19.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder M***** D*****, geboren am ***** 1996, und L***** D*****, geboren am ***** 1998, beide *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter L***** D*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Dr. Rudolf Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems als Rekursgericht vom 23. Dezember 2002, GZ 1 P 67/02f-52, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände der Beteiligten die Obsorge übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der im Allgemeinen - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz bzw. nicht ausreichender Beachtung des Kindeswohls abgesehen - keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann (RIS-Justiz RS0007101; zuletzt etwa 9 Ob 210/02a; 7 Ob 253/01h).

Im hier zu beurteilenden Fall haben die Vorinstanzen zur Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage ein umfangreiches Verfahren durchgeführt und eine ausführlich begründete Entscheidung getroffen, die alle Aspekte der Situation eingehend würdigt und zu einem dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen entsprechenden Ergebnis kommt.

Die Einwände der Revisionsrekurswerberin gegen die Entscheidungsgrundlage betreffen vor allem das eingeholte Sachverständigengutachten. Dessen Ergebnisse werden unter Hinweis auf gegenteilige Behauptungen der Revisionswerberin in Frage gestellt, was umso weniger die geforderte Ergänzung des Gutachtens erforderlich macht, als bereits einmal auf Grund der von der Revisionsrekurswerberin erhobenen Einwände ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde.

Die auf Grund des Gutachtens getroffenen Feststellungen können in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.

Die Angaben des Vaters über einen Vorfall im Jänner 2002 (Tätlichkeiten des Lebensgefährten der Mutter) haben bei der Entscheidung keine Rolle gespielt und sind auch im Falle ihrer Unrichtigkeit nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Vaters auszuschließen, zumal er gar nicht behauptet hat, den Vorfall selbst beobachtet zu haben. Die Ausführungen des Rekursgerichtes über Vorbringen und Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens sind ausdrücklich als solche bezeichnet und auch gewürdigt worden; von ohne Beweiswürdigung getroffenen Tatsachenfeststellungen kann dabei keine Rede sein.

Mit den im Revisionsrekurs ins Treffen geführten Grundsätzen der Obsorgejudikatur (Erziehungskontinuität, keine unnötige Fremdbetreuung etc) hat sich das Rekursgericht, das durchaus auch die für eine Entscheidung der Mutter sprechenden Umstände hervorgehoben hat, ausführlich auseinandergesetzt. All diese Grundsätze dürfen jedoch nicht um ihrer selbst Willen aufrechterhalten werden, sondern sind dem Wohl der Kindes unterzuordnen. Die ausführlich begründete Auffassung des Rekursgerichtes, dass den Interessen des Kindes die Zuteilung der Obsorge an den Vater eher entspricht, als Betrauung der Mutter, stellt jedenfalls keine unvertretbare Fehlbeurteilung dar, sodass die in § 14 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gegeben sind.

Durch das neuerungsweise erstattete Vorbringen der Mutter, dass sich mittlerweile, vor allem durch das Bekanntwerden der angefochtenen Entscheidung, die von den Vorinstanzen angenommenen Umstände massiv geändert hätten, kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ebenfalls nicht gerechtfertigt werden. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen der Obsorgezuteilung Neuerungen wegen geänderter Verhältnisse im Interesse des Kindeswohls grundsätzlich zu beachten sind (9 Ob 43/99; 9 Ob 194/00w, 10 Ob 25/00z; 1 Ob 74/01s). Dies ändert aber nichts daran, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn eine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Durch die Behauptung, nachträglich habe sich die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Tatsachengrundlage geändert, wird eine solche Rechtsfrage nicht aufgezeigt (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0006904; insbesondere 9 Ob 208/98y, 4 Ob 69/98w).

Stichworte