OGH 9Ob208/98y

OGH9Ob208/98y19.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Daniel B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin Hannelore M*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Franz Amler und Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 22. April 1998, GZ 10 R 73/98g-38, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung zu § 16 AußStrG alt galt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs das Neuerungsverbot. Das muß auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren iSd Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 BGBl 343 gelten, sind doch nunmehr in § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne daß die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre (RIS-Justiz RS0006904). Einem Eingehen auf die Beeinflussung der Interessenlage der beteiligten Personen durch die erstmalig im außerordentlichen Revisionsrekurs behaupteten, dem Minderjährigen angeblich drohenden Regreßforderungen durch die Heimunterbringung der Mutter steht demnach das Neuerungsverbot entgegen.

Auch sonst vermag die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Das Rekursgericht verkennt keineswegs, daß auch nicht schuldhaftes früheres Verhalten des seine Zustimmung zur Adoption verweigernden Elternteils bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen maßgeblich sein kann (JBl 1993, 453). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung geht jedoch auch das Rekursgericht davon aus, daß in einem solchen Fall das Interesse des Kindes an einer Adoption nur überwiegt, wenn das Kindeswohl eine solche geradezu notwendig erscheinen läßt (JBl 1993, 453). Soweit das Rekursgericht angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, welche das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter dauernd und unwiderruflich entzieht (RIS-Justiz RS0048798), deren Weigerung im Zweifel als gerechtfertigt angesehen hat (RIS-Justiz RS0008581), liegt darin jedenfalls keine derart krasse Fehlbeurteilung, die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigen würde.

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