OGH 9Ob10/03s

OGH9Ob10/03s12.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika G*****, Flugbegleiterin, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Theresia G*****, zuletzt *****, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung von Erbrechten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2002, GZ 15 R 203/02m-85, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin liegt zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine letztwillige Verfügung als fideikommissarische Substitution zu qualifizieren ist, reichhaltige Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor (RIS-Justiz RS0012555, RS0012540; RS0038393; RS0012553; RS0012532; RS0012528; RS0125227; NZ 1985, 26, zuletzt etwa NZ 1994, 115), von der die Vorinstanzen nicht abgewichen sind.

Entscheidend ist die Auslegung der im konkreten Fall zu beurteilenden letztwilligen Verfügung. Die Frage, ob diese Auslegung zutrifft, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und vermag daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen. Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein. Daran ändert auch der Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 206/65 nichts. Abgesehen davon, dass - wie die zweite Instanz zu Recht hervorhebt - der Wortlaut der der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Verfügung mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar ist, hat der Oberste Gerichtshof damals zur (von den Vorinstanzen bejahten) Frage, ob die Verfügung als fideikommissarische Substitution zu werten ist, gar nicht Stellung genommen.

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