Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 7. 6. 2001 zwar für zulässig erklärt, um eine höchstgerichtliche Stellungnahme zur Rechtsfrage zu erhalten, ob bei Berechnung des Lagezuschlags nach § 16 Abs 2 Z 4 WEG der (geschätzte) Gewinn des Bauträgers in Abzug zu bringen ist, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des OGH nicht vor. Die daraus resultierende Zurückweisung des Revisionsrekurses kann sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO (hier iVm § 528a ZPO und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Selbst wenn das Berufungs- oder Rekursgericht zu Recht ausgesprochen hat, die Anfechtung seiner Entscheidung sei zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zulässig, ist das an den OGH gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059; Kodek in Rechberger2, Rz 3 vor § 503 ZPO). Das gilt auch in außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG (5 Ob 127/01i; 5 Ob 150/00w; 5 Ob 211/00s ua).
Die vom Rekursgericht als klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage (deren rekursgerichtliche Lösung den Rechtsmittelwerber nicht beschwert) wird im vorliegenden Revisionsrekurs gar nicht angesprochen. Der Rechtsmittelwerber erachtet sich lediglich dadurch beschwert, dass - mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen - seinem am 6. 11. 2000 gestellten Zwischenantrag auf Feststellung, die verfahrensgegenständliche Wohnung habe im Zeitpunkt der Anmietung am 1. 11. 1994 der Ausstattungskategorie C entsprochen und der zulässige Hauptmietzins monatlich S 5.262,76 betragen, wegen Versäumung der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG nicht stattgegeben wurde. Die damit zusammenhängenden Rechtsfrage wurden jedoch vom Rekursgericht im Einklang mit der Judikatur gelöst; die dagegen im Revisionsrekurs vorgebrachten Gegenargumente sind nicht stichhältig.
Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller in seinem am 3. 9. 1997 bei der zuständigen Schlichtungsstelle überreichten Sachantrag nicht die Feststellung der Unwirksamkeit der mit den Antragsgegnern abgeschlossenen Mietzinsvereinbarung, sondern lediglich eine zeitlich beschränkte Überprüfung einzelner Mietzinsvorschreibungen begehrte. Es sollte nämlich die Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes vom 1. 11. 1994 "bis dato" festgestellt werden, was das Rekursgericht als Tag der Einbringung des Mietzinsüberprüfungsantrags bei der Schlichtungsstelle (also bis einschließlich September 1997) deutete.
Dieses Auslegungsergebnis entzieht sich einer Überprüfung in dritter Instanz. Auch wenn die Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens gebieten, einen Sachantrag - insbesondere einen Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG - möglichst großzügig und erfolgsorientiert auszulegen (vgl Ob 32/02w = WoBl 2002/116 ua), gilt doch auch hier, dass die Auslegung einer Prozesserklärung im Einzelfall nur dann an den OGH herangetragen werden kann, wenn ihr Ergebnis fundamentalen Regeln der Interpretation widerspricht, wie das etwa bei der Verletzung von Gesetzen der Sprache oder Logik der Fall wäre (vgl 3 Ob 1622/92 = RZ 1994, 138/45; 5 Ob 2272/96w = EWr II/2/21; 5 Ob 136/01p uva; zuletzt 5 Ob 132/02a = WoBl 2003/7). Ein solcher Beurteilungsfehler ist jedoch nicht erkennbar.
Darauf aufbauend entspricht auch die vom Rekursgericht angenommene Präklusion des vom Antragsteller gestellten Zwischenfeststellungsantrags der Judikatur. Er zielte im Kern auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung; die dazu noch begehrte Feststellung der Ausstattungskategorie der Wohnung hatte keine über das gegenständliche Verfahren hinausgehende präjudizielle Bedeutung, da neben der Mietzinsüberprüfung keine anderen Streitfragen angesprochen wurden. Dass ein solcher Zwischenfeststellungsantrag innerhalb der Fallfrist des § 16 Abs 8 MRG gestellt werden muss, wenn es sich um die erstmalige "Anfechtung" einer Mietzinsvereinbarung handelt, wurde bereits entschieden (5 Ob 106/02b = WoBl 2003/6; vgl 5 Ob 7/02v = immolex 2002/81). Aus dem mittlerweile aufgehobenen § 44 MRG ist (anders als in dem zu 5 Ob 7/02v entschiedenen Fall) für den Antragsteller nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur für Mietzinsvereinbarungen galt, die vor dem 1. März 1994 geschlossen wurden; seine Mietzinsvereinbarung datiert vom 1. November 1994.
Was die vom Rekursgericht unterstellte Verfristung des Zwischenfeststellungsantrags betrifft, verkennt auch der Revisionsrekurswerber nicht, dass diese Rechtsansicht durch die zu 5 Ob 170/99g = WoBl 2000/79 ergangene Entscheidung gedeckt ist. Er meint jedoch, der darin vertretene Rechtsstandpunkt habe sich (wie auch Vonkilch, Mietzinsüberprüfung für bestimmte Zinstermine und Lauf der Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG, WoBl 2000, 138 - einer Besprechung der Entscheidung 5 Ob 170/99g - zum Ausdruck bringe) noch nicht verfestigt. Das jedoch trifft nicht zu. Der OGH hat sich schon mehrmals mit dieser Streitfrage befasst, etwa auch zu 5 Ob 197/01h = WoBl 2002/61 und 5 Ob 47/02a = WoBl 2002/62 (siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0112329). In der letztgenannten Entscheidung wurde bereits ausgesprochen, dass kein Anlass besteht, von dieser Judikatur abzugehen. Der vorliegende Revisionsrekurs enthält kein neues Argument, das diese Judikatur in Frage stellen könnte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil die Antragsgegner für ihre Revisionsrekursbeantwortung in Entsprechung des § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz MRG keine Kosten verzeichnet haben.
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