OGH 8ObA188/02h

OGH8ObA188/02h29.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras, sowie die fachkundigen Laienrichtern Hr DI Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Brigitte D*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Holter-Wildfellner, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur), 1014 Wien, Minoritenplatz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 3.695,03 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 2002, GZ 12 Ra 78/02f-12, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Dezember 2001, GZ 16 Cga 181/01w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 208,20, bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe

Die Klägerin war vom 9. 9. 1985 bis 30. 9. 2000 als Vertragslehrerin, und zwar in den letzten Schuljahren jeweils mit 24 Schulstunden pro Woche, die eine unterschiedliche Wertigkeit hatten (ensprechend 1998/99 22,69 Stunden, 1999/2000 21,771 und 2000/2001 22,035), beschäftigt.

Die Klägerin begehrt nun ausgehend vom unstrittigen Anspruch auf das 6-fache des Monatsentgeltes eine Abfertigungsdifferenz von S 50.844,70 (= EUR 3.695,03) brutto zu der ihr bereits bezahlten Abfertigung von S 296.196,-. Sie stützt dies darauf, dass sie Mehrdienstleistungen, und zwar Überstunden zuzüglich 73 % Zuschlag gemäß § 61 Abs 2 Gehaltsgesetz geleistet habe, und dass dies ebenfalls in die Berechnung der Abfertigung miteinzubeziehen sei. Sie beruft sich dabei auf die Bestimmung des § 49 Abs 3 Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Es sei sachlich nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig, die Abfertigungsberechnung abweichend von § 23 Angestelltengesetz vorzunehmen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass der Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 8a Vertragsbedienstetengesetz nicht die Zulagen umfasse. Da verschiedenste dienstrechtliche Regelungen bestünden, die oft zu einer Unterschreitung der mit 20 Wochenstunden festgelegten Unterrichtsverpflichtung führten, sei im § 49 Abs 3 Vertragsbedienstetengesetz bei der Berechnung des Monatsentgeltes auf den Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate abzustellen. Das bedeute jedoch nur, der dass bei der Bemessung der Abfertigung Reduktionen der Wochenstundenanzahl zu berücksichtigen seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, dass für die Berechnung der Abfertigung nach § 35 Abs 4 VBG nur der letzte Monatsbezug heranzuziehen sei und nicht allfällige Vergütungen von Mehrdienstleistungen.

Dass Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es erachtete die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin unter Hinweis auf die Vorjudikatur als nicht berechtigt. Entsprechend § 8a Abs 1 VBG bestehe ein Monatsbezug aus dem "Monatsentgelt" und allfälligen Zulagen. Soweit nach dem VBG Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen seien könnten nur die in § 8a Abs 1 VBG abschließend aufgezählten Zulagen berücksichtigt werden, nicht aber die hier maßgebliche Mehrdienstleistungsvergütung. Auch der Regelung des § 49 Abs 3 VBG sei keine abweichende Auslegung zu entnehmen. Dabei gehe es nur um allfällige Unterschreitungen der gesetzlichen Lehrverpflichtung und die damit verbundene Kürzung des sonst im Entlohnungschema nach § 41 VBG vorgesehenen Monatsentgeltes. Allfällige Überschreitungen seien so wie bei anderen Vertragsbediensteten im Ausmaß der dafür geleisteten Mehrleistungsvergütung nicht in die Ermittlung der Abfertigung miteinzubeziehen. Andernfalls würde auch eine Gruppe von Vertragsbediensteten unsachlich bevorzugt.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht wegen der Bedeutung der Auslegung des § 49 Abs 3 VBG als zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach § 8a VBG gebühren dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen, die dort aufgezählt sind. § 8a Abs 1 legt dann in seinem 2 Satz fest, dass soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, die Dienstzulage, die Funktionszulage, die Exekutivzulage, die Erziehungszulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und die Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen sind.

Zufolge § 22 VBG gelten für die Nebengebühren die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß. Nach § 15 Abs 1 Gehaltsgesetz zählen zu den Nebengebühren unter anderem die Überstundenvergütungen im Sinne des § 16. Diese sind aber nicht von § 8 Abs 1 2. Satz VBG erfasst.

Nach § 35 Abs 4 VBG sind der Abfertigungsberechnung das letzte Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrundezulegen. Der II Abschnitt des VBG über die "Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt" enthält in der einleitenden Bestimmung in § 37 in seinem Abs 2 die Regelung, dass der Abschnitt I, und damit auch die vorgenannten Regelungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - soweit anzuwenden sind, soweit im Abschnitt II nichts Anderes bestimmt ist. Abweichend sind unter anderem die Regelungen über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung. § 41 VBG legt dann grundsätzlich das Monatsentgelt der Vertragslehrer nach einem Entlohnungschema zuzüglich verschiedener Dienst- und Erziehungszulagen fest.

§ 45 Vertragsbedienstetengesetz regelt die "Vergütung von Mehrdienstleistungen" und verweist dazu grundsätzlich auf § 61 des Gehaltsgesetzes 1956. Nach § 61 Abs 1 Gehaltsgesetz gebührt dem Lehrer im Falle der Überschreitung des Ausmaßes der wöchentlichen Lehrverpflichtung eine Vergütung, die nach Abs 2 dieser Bestimmung für jede Unterrichtsstunde, die das Ausmaß einer mit 20 Stunden pro Woche vereinbarten Lehrverpflichtung überschreitet, 1,73 % des Gehaltes des Lehrers beträgt. Verschiedene Zulagen sind einzuberechnen.

Für Lehrer mit herabgesetzter Lehrverpflichtung enthält § 61 Abs 12 Gehaltsgesetz einen verminderten Prozentsatz von nur 1,15 %. Dass bei der Klägerin eine herabgesetzte Lehrverpflichtung vorgelegen wäre, wurde nicht vorgebracht, sodass auch auf die Fragen von schwankenden Lehrverpflichtungen hier nicht näher einzugehen ist. Die Klägerin stützt sich auf die Regelung des § 49 Abs 3 VBG.

Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zu Grunde zu legen, die sich bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltsätze - aus den Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben."

Schon aus den Regelungen des § 22 VBG iV mit § 45 VBG sowie § 15 und § 16 Gehaltsgesetz ergibt sich, dass dem VBG grundsätzlich die Unterscheidung vom normalem Monatsentgelt und der Abgeltung von Überstunden (Mehrdienst) zu Grunde liegt. Aus § 8a VBG lässt sich dann im Sinne der ständigen Judikatur ableiten, dass der für die sonstigen Vertragsbediensteten festgelegte Ansatz für die Berechnung in § 35 VBG "Monatsentgelt und Kinderzulage" eben diese Zulagen nicht enthält. Ist doch der Begriff des Entgeltes nach dem Vertragsbedienstetengesetztes - anders als im sonstigen Arbeitsrecht - kein Oberbegriff, der die gesamte Entlohnung umfasst, sondern nur den Hauptbezug (vgl. RIS-Justiz RS0081487 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ebenso RIS-Justiz RS0037882 mwN zuletzt SZ 72/44). Die unterschiedliche Ausgestaltung der vertragsrechtlichen Regelung widerspricht nach ständiger Judikatur auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (vgl. RIS-Justiz RS0053567; RIZ-Justiz RS0081611 mwN zuletzt 9 ObA 275/01; insbesondere RIS-Justiz RS0081731 = SZ 67/204 zur Abfertigung). Diese Unterscheidung wird nun nicht nur allgemein - wie schon aus der Bestimmung des § 37 Abs 2 VBG abzuleiten ist - sondern insbesondere noch durch § 45 VBG auch für den Bereich der Vertragslehrer aufrecht erhalten. Ausgehend von dieser Unterscheidung ist aber § 49 Abs 3 VBG auch dahin auszulegen, dass jedenfalls das Ergebnis der Berechnung des Durchschnittes der letzten 24 Kalendermonate nicht das Monatentgelt im Sinne des § 8a VBG überschreiten darf, weil es insoweit als Mehrdienstleistung anzusehen ist und nicht mehr unter dem Begriff des Monatsentgeltes fällt.

Daher kann die Klägerin ihren Abfertigungsanspruch auch nicht auf die Mehrdienstleistungen stützen.

Der Revision der Klägerin war daher nicht Folge zu geben. Kostenentscheidung gründet sich auf die § 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.

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