vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

ABSCHNITT II

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst Anwendungsbereich

§ 37.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis

  1. 1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder
  2. 2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt

(2a) Bei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach § 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd

  1. 1. unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder
  2. 2. um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.

(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.

(4) Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.

(5) Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(6) Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

(7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(8) Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.

(9) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.

(10) § 39a ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.

(11) §§ 48a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.

(12) § 20c ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 47 Abs. 4) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40230345