vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48c VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

§ 48c

Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von 50% des Beschäftigungsausmaßes einer vollbeschäftigten Lehrperson erfolgen.