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§ 45 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung

§ 45

(1) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 2 bis 4 und § 46c anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 58 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

(2) Wird eine Vertragslehrperson in die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(3) Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.

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