OGH 4Ob183/54 (RS0037882)

OGH4Ob183/5421.12.1954

Rechtssatz

Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 9 VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen; er wird vielmehr den übrigen Entlohnungen nach diesem Gesetz (Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung, Aufwandentschädigung, Naturalbezüge, Urlaubsabfindung, Abfertigung) an die Seite gestellt. Die Bemessungsgrundlage für die nach § 35 VBG 1948 gebührende Abfertigung bilden das Monatsentgelt im Sinne des § 9, die Familienzulagen nach § 16, die Teuerungszuschläge zum Monatsentgelt sowie die Ausgleichszulagen und der Teuerungszuschlag zu den Familienzulagen; dagegen sind die Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung nicht einzubeziehen.

Normen

ABGB §1152 A
Stmk B‑DBR §213 Abs1
Sbg GdVBG 2001 §120 Abs9
TeuerungszuschlagsV allg
VBG 1948 §11
VBG 1948 §35

4 Ob 183/54OGH21.12.1954

Veröff: RZ 1955,47 = JBl 1955,291 = Arb 6139

4 Ob 105/71OGH11.01.1972

Veröff: EvBl 1972/203 S 399 = SozM ID,830 = Arb 8970

9 ObA 343/98aOGH17.03.1999

nur: Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 9 VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. (T1)<br/>Beisatz: Daher fallen neben dem eigentlichen Gehalt gewährte Sonderzahlungen nicht darunter und scheiden für die Ermittlung der Abfertigung aus. (hier: Arbeitnehmer der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich). (T2)<br/>Veröff: SZ 72/44

8 ObA 16/12dOGH13.09.2012

nur T1; Beisatz: Hier: § 29 K-LVBG. (T3)

8 ObA 45/19dOGH29.08.2019

Beisatz: Hier: Bei Berechnung der Abfertigung auf Basis des nach § 213 Stmk L-DBR zuletzt bezogenen Monatsentgelts sind weder die Erschwernis- und Gefahrenzulage noch Sonderzahlungen zugrundezulegen. (T4) - Bem: Änderung der versehentlich falsch vergebenen Beisatznummer (T14) auf (T4) – Jänner 2022

9 ObA 101/21zOGH20.10.2021

Beisatz: Hier: Berechnung der Abfertigung nach § 120 Abs 9 Sbg Gem‑VBG 2001 iVm § 61 Sbg Gem‑VBG 2001. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19541221_OGH0002_0040OB00183_5400000_001

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