Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die beklagte Rechtsträgerin eines Krankenhauses, die nach einem rechtskräftigen Feststellungsurteil für Schäden eines bei der Geburt schwer geschädigten Kindes haftet, wandte im Regressprozess des Landes, das den Rückersatz des nach dem Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetz (LGBl. 1993/38) gewährten Pflegegeldes begehrt, Verjährung ein. Die Vorinstanzen haben im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur die Verjährung verneint:
Rechtliche Beurteilung
Das vom Geschädigten erwirkte Feststellungsurteil unterbricht die Verjährung zugunsten eines erst nachträglich leistungspflichtig werdenden Sozialversicherungsträgers, auf den der Anspruch des Geschädigten auf Grund einer Legalzession übergegangen ist (RS0034606; zuletzt 2 Ob 159/00x und 8 Ob 63/00y). Nach dem klaren Wortlaut des § 25 leg.cit. geht der Schadenersatzanspruch des Geschädigten auf das Land als Pflegegeldträger erst ab dem Einlangen der schriftlichen Anzeige beim Ersatzpflichtigen über. Vorher ist das Land noch nicht Zessionar geworden und konnte noch nicht mit Erfolg eine Feststellungsklage erheben. Die Argumentation der Revisionswerberin geht von dem hier nicht vorliegenden Sachverhalt aus, dass die Schadenersatzforderung des Kindes gemäß § 332 ASVG schon bei der Geburt ex lege auf das Land übergegangen wäre, sodass die Klage des Kindes die Verjährung nicht hätte unterbrechen können (6 Ob 242/99y; RS0034634). Das Land begehrt auch nicht den Rückersatz von Leistungen nach dem ASVG. Es hat solche nach den im Verfahren erster Instanz unstrittig gebliebenen Klagebehauptungen mangels jeglicher Rechtsgrundlage auch nicht erbracht. Vor dem Pflegegeld wurden Zuschüsse nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz (LGBl. 1971/26) geleistet. Auch dieses Gesetz sieht keinen Übergang von Rechtsansprüchen mit Schadenseintritt vor und normiert ebenfalls eine schriftliche Anzeige als Übergangsvoraussetzung (§ 12 leg. cit.).
Auch mit der relevierten "Systemänderung" (vgl. dazu 2 Ob 94/99h) kann eine Verjährung des Regressanspruchs nicht begründet werden. Abgesehen davon, dass das vom Land gewährte Pflegegeld nicht irgendwelche Leistungen nach dem ASVG ersetzen sollte (das geschädigte Kind hatte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach dem alten § 105a ASVG), änderte sich für den Beginn der Verjährung schon deshalb nichts, weil dieser keinesfalls vor Entstehen des Regressanspruchs einsetzen kann. Die gegenteilige Meinung führte zum Ergebnis, dass das rechtliche Interesse einer Feststellungsklage schon mit einer hypothetischen künftigen Rechtslage, also völlig abstrakt, begründet werden könnte.
Wenn das Land mit der Verständigung nach § 25 des Landes-Pflegegeldgesetzes zögerte, hatte dies zur Folge, dass der Schädiger (die Beklagte) weiter an den Geschädigten zahlen durfte (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 529). Das Landesgesetz verweist auf die §§ 1395f ABGB. Eine Verpflichtung, den Forderungsübergang zu bewirken, besteht nicht. Vor bewirkter Zession wäre das Land zur Einbringung einer Feststellungsklage nicht berechtigt. Nach Eintritt des Forderungsübergangs kommt dem Land - wie eingangs ausgeführt - das Feststellungsurteil hinsichtlich des Kindes zugute.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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