OGH 3Nd517/00

OGH3Nd517/0026.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei L*****, wegen S 103.773,63 sA, über den Antrag nach § 28 JN folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei legt in einfacher Ausfertigung eine Klage vor, mit der sie als Werklohn/Honorar für einen Ladeauftrag vom 24. 5. 2000 S 103.773,63 sA begehrt. Sie bringt vor, der Forderung liege ein CMR-Transport von Fischamend nach Hopa, Türkei, zugrunde. Die klagende Partei beantragt, der Oberste Gerichtshof wolle gemäß § 28 JN (Art 31 CMR) ein inländisches Gericht (Linz) ordinieren.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Z 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Hier liegt der Ort der Übernahme in Österreich, das Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Art 57 dem EuGVÜ vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99; 9 Nd 505/00; 3 Nd 516/00). Die inländische Jurisdiktion ist daher zu bejahen, weil der Ort der Übernahme in Österreich liegt.

Die Behauptungen im Antrag reichen aber nicht aus, um die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN bejahen zu können (s hiezu schon die einen vergleichbaren Fall betreffende Entscheidung 3 Nd 516/00). Negative Voraussetzung jeder Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands, was vom Antragsteller zu behaupten ist (Matscher in Fasching**2 I Rz 157 zu § 28; vgl auch Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 und 8 zu § 28 JN). Das ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus fehlt auch jedwede Bescheinigung der Voraussetzungen des Art 31 Z 1 lit b CMR. In § 28 Abs 4 JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt. Mit der neueren Lehre wird dies aber als Redaktionsversehen zu beurteilen sein (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 8 zu § 28 JN mwN; iglS Matscher in Fasching**2 I Rz 157 zu § 28 JN), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (Matscher aaO). Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil die fehlenden Behauptungen Inhaltsmängel sind, die ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führen, weil der Ordinationsantrag an keine

Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR

1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUSZ 2761; 3 Nd 508/00; 3 Nd

516/00; nicht abl dazu nunmehr Matscher in Fasching**2 I Rz 130).

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