OGH 9Nd505/00

OGH9Nd505/0026.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A*****, Transportgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, Italien, wegen DM 2.320,-- und S 6.225,-- s. A. (Gesamtstreitwert S 22.547,36), infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus mehreren grenzüberschreitend durchgeführten Transportaufträgen von Italien nach Österreich, wo auch die Entladung stattgefunden habe, die Zahlung von DM 2.320,-- und S 6.225,-- sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die Klägerin die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinantionsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2 § 452 HGB Anhang I). Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN uva; zuletzt 7 Nd 502/00).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99).

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