Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung
Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus mehreren grenzüberschreitend durchgeführten Transportaufträgen von Italien nach Österreich, wo auch die Entladung stattgefunden habe, die Zahlung von DM 2.320,-- und S 6.225,-- sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die Klägerin die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinantionsantrag ist berechtigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2 § 452 HGB Anhang I). Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN uva; zuletzt 7 Nd 502/00).
Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler
Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99).
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