Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Instabilität im Wirbelsäulensegment L 3/4 des Klägers mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit entweder als Folge der - nicht indizierten - Operation (percutane Nukleotomie) oder - unabhängig von dieser Operation - degenerativ bedingt eingetreten ist, liegt hier - anders als in den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen 6 Ob 604/91 und 4 Ob 23/98f - ein Fall alternativer Kausalität in Form einer Konkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall vor.
Kann nicht festgestellt werden, ob ein in die Risikosphäre des Verletzten fallender Umstand oder das Fehlverhalten eines anderen für den Schaden tatsächlich kausal war, ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen (insbesondere zum
ärztlichen Kunstfehler: 4 Ob 554/95 = SZ 68/207 = JBl 1996, 181;
weiters 8 Ob 608/92 = EvBl 1994/13; 6 Ob 2144/96d = RdW 1997, 394).
In früheren ärztliche Kunstfehler betreffenden Entscheidungen wurde zu dieser Frage nur am Rande Stellung genommen oder das Problem der Verursachung außer Acht gelassen, weil es nur um die Adäquanz des eingetretenen Schadens ging (vgl SZ 68/207 und die dort genannten Entscheidungen, darunter auch 6 Ob 604/91). Eine uneinheitliche Rechtsprechung zu der hier zu lösenden Frage liegt daher nicht vor. Da das Berufungsgericht den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum auch hier gegebenen Konkurrenzproblem gefolgt ist und die außerordentliche Revision dieser Rechtsprechung keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten vermag, war sie mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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