Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind der stRsp gefolgt, wonach der Ausstattungsanspruch gemäß §§ 1220 ff, 1231 ABGB mit der Beendigung - etwa, wie hier, durch Scheidung - der Ehe des anspruchsberechtigten Kindes entfällt. Da der zukunftsorientierte Zweck des Heiratsguts sonst nicht mehr erreicht werden kann, muss die Ehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz aufrecht sein (vgl EFSlg 36.117; EFSlg 38.521; SZ 56/169; SZ 65/81 = NZ 1993, 83; RIS-Justiz RS0022296; RS0022649).
Dieser auch im Schrifttum vertretenen (Petrasch in Rummel2 Rz 3 zu § 1220 ABGB; Brauneder in Schwimann2 VI Rz 10 zu § 1221 ABGB) Rechtsansicht hält der Revisionsrekurswerber entgegen, es könne "nicht rechtens sein, dass ein Gericht darüber entscheiden kann, inwieweit durch die Dauer eines Verfahrens ein ursprünglich bestehender Anspruch verfällt". Der Antragsgegner müsste nur versuchen, das Verfahren solange wie möglich hinauszuzögern und hoffen, dass die Ehe durch Scheidung beendet werde.
Dieser Einwand ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der dargestellten hM zu erwecken. Wie bereits (in diesem Verfahren) zu 7 Ob 97/00s ausgeführt, handelt es sich bei dem - in das Außerstreitverfahren verwiesenen - Verfahren über Ausstattungsansprüche gemäß §§ 1220 ff, 1231 ABGB um ein zweiparteiliches "Streitentscheidungsverfahren", auf das im Wesentlichen die Regeln der Zivilprozessordnung analog anzuwenden sind. Die Entscheidung hat daher auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu ergehen. Allfällige Versuche des Antragsgegners, das Verfahren zu verschleppen, hat der Richter analog §§ 179, 180 Abs 3 ZPO zu unterbinden.
Das außerordentliche Rechtsmittel des Antragstellers ist daher unzulässig.
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