OGH 3Ob504/80 (RS0022296)

OGH3Ob504/809.4.1980

Rechtssatz

Die Heiratsausstattung ist das der Tochter in die Ehe mitgegebene und durch die Ehe zweckgebundene Vermögen. Durch die Beendigung der Ehe entfällt auch der Anspruch auf eine Heiratsausstattung, da ihr zukunftsorientierter Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf jenen der Entscheidung - in erster Instanz - an. Die Familienrechtsreform hat in dieser Beziehung keine Änderung gebracht.

Normen

ABGB §1220
ABGB §1231

3 Ob 504/80OGH09.04.1980
2 Ob 527/81OGH06.10.1981

Vgl

2 Ob 539/92OGH27.05.1992

nur: Durch die Beendigung der Ehe entfällt auch der Anspruch auf eine Heiratsausstattung. (T1) Veröff: NZ 1993,83 = SZ 65/81

7 Ob 20/01vOGH14.02.2001

Auch

1 Ob 61/03gOGH29.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut zählt zwar zu den Unterhaltsansprüchen eines Kindes, doch ist er untrennbar mit der Ehe verbunden und kann nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden. (T2)

7 Ob 137/10pOGH29.09.2010

Auch; Beisatz: Stirbt der Ausstattungsberechtigte während des erstinstanzlichen Verfahrens, so fehlt im Zeitpunkt der Entscheidung eine Anspruchsvoraussetzung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030OB00504_8000000_002

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