Rechtssatz
Die verheiratete Tochter hat nach Scheidung ihrer Ehe keinen Anspruch gegen die Eltern auf Bestellung des Heiratsgutes.
3 Ob 846/24 | OGH | 18.11.1924 |
Veröff: SZ 6/362 |
5 Ob 515/82 | OGH | 09.02.1982 |
Auch |
2 Ob 10/99f | OGH | 30.03.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Hat die Ausstattungsberechtigte aus Anlass der (ersten) Eheschließung trotz Vermögenslosigkeit keinen Anspruch auf Ausstattung geltend gemacht und ist der Ausstattungsanspruch zufolge Scheidung dieser Ehe wieder erloschen, dann sind die bei Eingehen einer weiteren Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse der Berechtigten für den erst dann geltend gemachten Anspruch entscheidend. (T1); Veröff: SZ 73/63 |
7 Ob 20/01v | OGH | 14.02.2001 |
Auch; Beisatz: Die Ehe muss zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz aufrecht sein. (T2) |
1 Ob 61/03g | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut zählt zwar zu den Unterhaltsansprüchen eines Kindes, doch ist er untrennbar mit der Ehe verbunden und kann nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19241118_OGH0002_0030OB00846_2400000_001
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