OGH 8Ob229/00k

OGH8Ob229/00k21.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 528.916,31 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2000, GZ 2 R 154/99b-34, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die klagende Partei den Wechsel widmungswidrig ausgefüllt hat, betrifft einen Einzelfall, dem keine darüberhinausgehende Bedeutung zukommt, weil einerseits die formularmäßige Wechselwidmungserklärung in Zusammenschau mit dem konkreten Kreditvertrag beurteilt werden muss (8 Ob 98/99z) und andererseits die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich der Beklagte mit dem Blankowechsel auch für die gleichzeitig gewährte formlose Aufstockung des Kredites verpflichtet hat, im Rahmen der von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Vertragsauslegung bewegt und dem Berufungsgericht jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung hierüber unterlaufen ist:

Auch die Entscheidung 1 Ob 628/93 (ecolex 1994, 315 = HS 24.494 = HS

24.685 = HS 24.687 = WBl 1994, 239 = ÖBA 1994, 804 [Iro]) hat das Berufungsgericht nämlich nicht "unrichtig angewandt", sondern ausgesprochen, dass die erforderliche (konkludente) Zustimmung des Mitschuldners zur Krediterhöhung hier gegeben sei. Fragen der Vertragsauslegung, die mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehen, sind aber - wie auch die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall - keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO (5 Ob 76/00p bzw 8 Ob 102/99d; RIS-Justiz RS0042776 und 0042936 bzw RS0043253 [T 1 und T 3]).

Stichworte