Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den maßgeblichen Feststellungen erfolgte die Fälligstellung des Kredits dem Beklagten gegenüber im Jahr 1994. Im Sommer 1998 wurde ihm eine letzte Frist zur Zahlung bis Ende 1998 eingeräumt. Angesichts des Umstandes, dass die Klage ohnedies erst nach diesem Zeitpunkt erhoben wurde, stellt sich die im Übrigen ansonsten zu Ungunsten des Beklagten nach § 915 ABGB zu entscheidende Frage (EvBl 1957/318; ÖBA 1990, 639) nicht mehr. Fragen der Vertragsauslegung, die mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehen, stellen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS-Justiz 0042936).
Abgesehen davon unterblieb im Berufungsverfahren eine diesbezüglich ausgeführte Rechtsrüge, weshalb sie im Revisionsverfahren ohnedies nicht mehr nachgeholt werden könnte (vgl Kodek in Rechberger**2 Rz 5 zu § 503 ZPO mwN).
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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