Spruch:
Der Revision wird im Übrigen nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Nichtigkeit gemäß § 503 Z 1 ZPO liegt nicht vor. Ein Urteil ist nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, wenn seine Fassung so mangelhaft ist, dass seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn es mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist somit nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 12 zu § 477 mwN; RIS-Justiz RS007484, RS0042133). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Z 3 ZPO liegt vor, wenn der Berufungsentscheidung in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt wurde, welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht. Eine Aktenwidrigkeit wäre daher nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden wären, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen worden wäre (Kodek aaO Rz 4 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0043347). Auch davon kann hier keine Rede sein. Die Beurteilung, dass eine Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO); der Revisionswerber sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht erfolgreich mit vermeintlichen Widersprüchen zwischen einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissenen Ausführungen eines Sachverständigen und Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen begründet werden kann. Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Eine Vorschädigung ist ausnahmsweise nur dann rechtlich von Bedeutung, wenn zwischen ihr und dem durch den Arbeitsunfall verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselwirkung besteht. Dies trifft für alle paarigen Gliedmaßen und Organe, für Organsysteme, die zueinander in funktioneller Abhängigkeit stehen oder Funktionsausfälle an anderer Stelle zu ergänzen oder zu kompensieren vermögen, zu, aber auch für Vorschäden an denselben Gliedmaßen oder Organen, wenn sich die Funktionsstörungen aus Vorschäden und Unfallschäden überschneiden. Ein Abgehen von der Voraussetzung, dass zwischen Vorschaden und Unfallschaden ein besonders qualifizierter Zusammenhang und wesentlich verstärkte Unfallfolgen vorliegen müssen, um bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Berücksichtigung zu finden, würde bedeuten, dass jede bestehende Vorminderung der Erwerbsfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Leiden durch die Versicherungsträger abzugelten wäre, wenn ein Arbeitsunfall hinzutritt. Eine solche weitgehende Auslegung aber lassen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des § 203 ASVG, nicht zu (SSV-NF 2/104, 5/125, 9/78, 10/107).
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der Leidenszustand des Klägers sowohl auf anlagebedingte Vorschädigungen wie auch Arbeitsunfallverletzungen zurückzuführen, wobei die Komponente der anlagebedingten Vorschäden überwiegt. Eine besondere funktionelle Wechselwirkung zwischen der anlagebedingten Vorschädigung und dem Vorschaden ist nicht hervorgekommen; es besteht auch sonst kein besonders qualifizierter Zusammenhang im Sinne einer wesentlichen Verstärkung der Unfallfolgen. Den Kläger trifft die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, sohin auch dafür dass die Unfallverletzungen allein eine 20 vH übersteigende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen (SSV-NF 5/140, 9/23); im vorliegenden Fall steht jedoch für die noch zu beurteilenden Zeiträume fest, dass die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 vH liegt.
Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört zum irrevisiblen Tatsachenbereich (SSV-NF 8/86; RIS-Justiz RS0022582, RS0043151, RS0043473). Ein "sekundärer" Mangel kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Tatsachenfeststellungen (wenn auch nicht im Sinne des Rechtsmittelwerbers) getroffen wurden. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (Kodek aaO Rz 1 zu § 503). Diese Fragen sind damit der Überprüfung durch eine Rechtsrüge entzogen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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