OGH 1Nd2/00

OGH1Nd2/009.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 5.000 S sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei begehrt vom beklagten Rechtsträger Bund aus dem Titel der Amtshaftung wegen behaupteter fehlerhaften Entscheidungen des Bezirksgerichts Donaustadt sowie des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rechtsmittelgericht 5.000 S sA. Dazu beantragt die klagende Partei "analog § 9 Abs 4 AHG gemäß § 31 Abs 1 JN", die Klage dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der die Delegierung an ein im Sprengel der Oberlandesgerichte Linz oder Graz gelegenes Landesgericht - vorzugsweise die Landesgerichte Linz oder Wels bzw Graz oder Leoben - verfügen möge. Begründet wird der Delegierungsantrag damit, das zuständige Gericht (§ 9 Abs 1 AHG bzw § 86a JN) sei jenes, dessentwegen der Bund in Anspruch genommen werde, und daher (§ 19 Z 1, § 20 Z 1 JN) an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert (§ 30 JN); angesichts der auch hier greifenden Revisionsbeschränkung (§ 502 Z 2 ZPO) sei auch die Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Wien, "dem zahlreiche Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien angehören (bzw im Laufe dieses Verfahrens aufsteigen könnten)", analog § 19 Z 2 JN jedenfalls unzweckmäßig (§ 31 Abs 1 JN).

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger2, § 31 JN Rz 4 mwN). Nach stRspr kann ein Delegierungsantrag aber nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (EvBl 1968/144 mwN; EFSlg 82.070; 4 Nd 504/98 ua, zuletzt 6 Nd 2/99; RIS-Justiz RS0073042; Mayr aaO). Umso weniger kann eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit mit Umständen gerechtfertigt werden, die - wie hier - gar keine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers besorgen lassen (4 Nd 504/98 ua; RIS-Justiz RS0046174). Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Der Antrag ist demnach abzuweisen.

Es wird daher das Oberlandesgericht Wien gemäß § 9 Abs 4 AHG innerhalb seines Sprengels ein Gericht als zuständig zu bestimmen haben.

Stichworte