OGH 6Ob769/79 (RS0046174)

OGH6Ob769/795.12.1979

Rechtssatz

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit kann nicht aus Umständen gerechtfertigt werden, die gar keine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers besorgen lassen, sondern nur eine angebliche Behinderung der Rechtspflege aus der Funktion des Organträgers, ohne dass aber ein gesetzlicher Ausschließungsgrund erfüllt wäre.

Normen

JN §31 I

6 Ob 769/79OGH05.12.1979
4 Nd 512/88OGH12.12.1988

Vgl auch

7 Ob 518/89OGH02.02.1989
7 Nd 505/89OGH12.04.1989

Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, dass ein Gericht eine der Partei ungünstige Entscheidung gefällt hat, spricht nicht gegen die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens durch dieses Gericht. (T1)

4 Nd 504/98OGH22.04.1998

Auch; nur: Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit kann nicht aus Umständen gerechtfertigt werden, die gar keine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers besorgen lassen. (T2)

1 Nd 2/00OGH09.02.2000

nur T2

1 Nd 25/99OGH09.02.2000

nur T2

3 Nc 31/07zOGH14.12.2007

nur T2; Beisatz: Hier: Delegierung einer Sachwalterschaftssache, in der die Betroffene die Zusammenarbeit mit dem Pflegschaftsgericht verweigert, abgelehnt. (T3)

5 Nc 1/11hOGH11.02.2011

Vgl auch; Auch Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19791205_OGH0002_0060OB00769_7900000_001

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