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§ 86a JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

  • 01.1.1989 (BGBl. Nr. 233/1988)
  • 01.1.1989 (BGBl. Nr. 233/1988)

Siehe auch § 2 ProkuratursG, StGBl. Nr. 172/1945.

2. Wahlgerichtsstände.

§ 86a.

Die Rechtssubjekte, für welche die Finanzprokuratur einzuschreiten hat, können bei den sachlich zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt des Landes geklagt werden, in dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für das Land Vorarlberg tritt an die Stelle der Landeshauptstadt die Stadt Feldkirch. Im Bereiche der Stadt Wien sind solche Klagen bei den für den ersten Bezirk örtlich zuständigen Gerichten einzubringen.

Siehe auch § 2 ProkuratursG, StGBl. Nr. 172/1945.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020872

alte Dokumentnummer

N2189526097S