OGH 2Ob299/99f

OGH2Ob299/99f18.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilhelm H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Eva W***** (10 S 634/97g des Landesgerichtes Wiener Neustadt) gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 100.050 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Juni 1999, GZ 3 R 52/99k-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Jänner 1999, GZ 21 Cg 108/98w-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 8.112 (hierin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. 7. 1997 (10 Sa 446/97h) wurde über das Vermögen der Eva W***** das Ausgleichsverfahren und mit weiterem Beschluss desselben Gerichtes vom 16. 10. 1997 (10 S 634/97g) das Anschlusskonkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die beklagte Partei hatte bereits am 28. 5. 1997 den Antrag auf Eröffnung des Konkurses wegen eines damaligen Beitragsrückstandes in Höhe von S

122.945 gestellt und hierin - unter Hinweis auf diverse erfolglos geführte Exekutionsverfahren - die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin behauptet. Die beklagte Partei setzte in der Folge ihre Exekutionsmaßnahmen zur Hereinbringung ihrer Beitragsrückstände durch Forderungsexekution zu 13 E 767/97b des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt fort. Drittschuldner war die K***** GmbH, welcher der Exekutionsbewilligungsbeschluss am 2. 7. 1997 zugestellt wurde. Die genannte Drittschuldnerin leistete auf Grund der fälligen gepfändeten Werklohnforderung an die beklagte Partei den nunmehrigen Klagsbetrag, dessen Höhe bereits im Verfahren erster Instanz zwischen den Parteien außer Streit gestellt wurde.

Mit der am 28. 9. 1998 eingebrachten Klage stellte der Kläger das Begehren, dass die zur Befriedigung der Konkursforderung der beklagten Partei gegen die Gemeinschuldnerin in Entsprechung der Exekutions- bewilligung zu 13 E 767/97b des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt erfolgte Zahlung von S 95.713 zuzüglich Zinsen im Umfang von S 3.367 und Kosten von S 970, insgesamt S 100.050, durch die genannte Drittschuldnerin sowie die damit bewirkte Befriedigung der beklagten Partei im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin den Gläubigern gegenüber unwirksam und die beklagte Partei daher schuldig sei, an den Kläger insgesamt S 100.050 zuzüglich 5 % (später eingeschränkt auf 4 %) Zinsen seit 16. 10. 1997 zu bezahlen. Der Kläger brachte - unter Hinweis auf den eingangs wiedergegebenen und unstrittig gebliebenen Sachverhalt - hiezu vor, dass er unter Heranziehung der Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 1 sowie § 31 Abs 1 Z 2 KO die durch den Drittschuldner an die beklagte Partei geleistete Zahlung im Umfange des Klagebegehrens anfechte. In der einzigen, vom Erstgericht abgeführten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. 1. 1999 brachte der Kläger noch ergänzend vor, "dass die Begründung des die Zahlung des Drittschuldners bewirkenden Pandrechtes nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin und auch nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der beklagten Partei erfolgt sei", jedoch "die Anfechtung des Erwerbes des Pfandrechtes als nicht erforderlich anzusehen sei, da das rechtzeitig erhobene auf den Titel der Anfechtung gestützte Leistungsbegehren schlüssig sei."

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach, weil zwangsweise Geldabnahmen nach den Bestimmungen der EO oder die aus Anlass einer Pfändung geleisteten Zahlungen eines Verpflichteten nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar seien; insoweit liege keine inkongruente Deckung vor. Mangels Befriedigungstauglichkeit komme aber auch eine Anfechtung der Zahlung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO selbst dann nicht in Betracht, wenn die im Anfechtungsverfahren beklagte Partei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zahlung gehabt habe. Diese Erwägungen schlössen zwar nicht aus, dass der Erwerb des Pfandrechtes aus anderen Gründen angefochten werden könne; dies komme hier aber deshalb nicht mehr in Betracht, weil diesbezüglich die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO abgelaufen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates SZ 45/12 die (nach Drittschuldnerexekution erfolgte) Zwangszahlung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht inkongruent sei; in Fällen exekutiver Verwertung aus dem Vermögen des Schuldners erlange ein Gläubiger ja bloß eine Leistung, die er in der gleichen Art nach materiellem Recht zu beanspruchen habe. Der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO liege daher nicht vor. Bei einer Zahlung des Drittschuldners auf Grund einer Forderungspfändung fehle es aber auch an der allen Anfechtungstatbeständen zugrunde liegenden Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit. Dem Pfändungspfandgläubiger komme die Position eines Absonderungsgläubigers zu, der andere Gläubiger von der Befriedigung aus der Pfandsache (der gepfändeten Forderung) ausschließe, so dass die Anfechtung keine Verbesserung der Stellung der Konkursmasse zur Folge habe. Eine Anfechtung der Zahlung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO komme daher ebenfalls nicht in Betracht. Soweit der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eine Anfechtung des die Zahlung des Drittschuldners bewirkenden Pfandrechtes angestrebt haben sollte (obgleich er die Anfechtung des Erwerbes des Pfandrechtes als nicht erforderlich erachtet habe), stelle dies eine Klageänderung dar und sei die Anfechtung dieses Pfandrechtes auf Grund der von Amts wegen wahrzunehmenden Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO unzulässig.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung ab. Es erklärte weiters, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht teilte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht gegeben sei. Es erachtete jedoch - insoweit abweichend vom Erstgericht - die Anfechtbarkeit des exekutiv erworbenen Pfandrechtes für gegeben. Die eine solche Anfechtbarkeit verneinende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 2368/96b sei im Schrifttum kritisiert worden (Bollenberger und König). Da im gegenständlichen Fall das exekutive Pfandrecht anfechtbar, weil inkongruent begründet worden sei, und die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin sowie die Kenntnis der beklagten Partei hievon im Zeitpunkt des Erwerbes des Pfandrechtes außer Streit stünden, seien die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO gegeben, ohne dass auch der inkongruente Pfandrechtserwerb angefochten werden müsste, zumal das Pfandrecht durch die Befriedigung erloschen sei.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass es an einer einheitlichen gesicherten oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtsfrage mangle, ob die Zahlung aufgrund eines nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbaren Pfandrechtes der Anfechtung nach § 31 KO unterliege, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 2368/96b; über einen gleichgelagerten Rechtsfall, der dem Obersten Gerichtshof bereits am 5. 1. 1999 vorgelegt worden sei, sei bislang noch nicht entschieden worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im klageabweislichen Sinne abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der beantragt wird, dem Rechtsmittel der Prozessgegnerin keine Folge zu geben.

Die Revision ist (im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung) zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zwar zwischenzeitlich zur anstehenden Rechtsfrage in dem - auch in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes zitierten - gleichgelagerten Rechtsfall desselben Gerichtes zweiter Instanz zu 7 Ob 2/99s jüngst Stellung genommen hat (und hierin von seiner Vorentscheidung 7 Ob 2368/96b wiederum abgegangen ist), diese Entscheidung jedoch weder dem Berufungsgericht noch den Parteien bekannt sein kann, weil sie erst am 20. 10. 1999 gefällt wurde und damit auch noch nicht allgemein zugänglich (bzw veröffentlicht) worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt, vielmehr die Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend, worauf gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO hingewiesen werden kann. Im Übrigen ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:

Seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 45/12 entspricht es der ständigen, auch vom Schrifttum geteilten Auffassung, dass die Befriedigung eines zur Exekutionsführung gezwungenen Gläubigers, der vor Konkurseröffnung im Gefolge oder im Zuge des Vollstreckungsverfahrens titelgemäß befriedigt worden ist, als kongruent, also anfechtungsfest zu gelten hat, erhielt doch dieser Gläubiger gerade das, was ihm auch materiellrechtlich gebührt hat;

eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO scheidet

daher aus (6 Ob 508/93 = ÖBA 1993, 734/407 = ecolex 1993, 595; 4 Ob

2328/96y = ÖBA 1997, 489/630 = ZIK 1997, 63 = ecolex 1997, 360; 7 Ob

2368/96b = JBl 1997, 540; 7 Ob 2/99s; RIS-Justiz RS0003845; König,

Anfechtungsrecht2 Rz 249; derselbe, Glosse in JBl 1997, 541). Der Oberste Gerichtshof hat dabei diese Grundsatzentscheidung in der Folge nicht bloß auf den derselben zugrundeliegenden Anlassfall der Befriedigung des Gläubigers auf Grund eines Verteilungsbeschlusses im Fahrnisexekutionsverfahren beschränkt, sondern auf grundsätzlich jegliche im Zuge einer Exekution erfolgte "Zwangszahlung" aus dem Vermögen des (Gemein-)Schuldners angewandt. Auch die Zahlung eines Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung unterliegt daher diesen Grundsätzen und ist daher ebenfalls als kongruente Deckung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO zu beurteilen, so dass eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle zufolge titelmäßig erfolgter Befriedigung ausgeschlossen ist. Dies wird auch in der Revision nicht weiter in Zweifel gezogen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist vielmehr nur der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO. In der Entscheidung 7 Ob 2368/96b hat der Oberste Gerichtshof - der vorzitierten Rechtsprechung zu § 30 Abs 1 Z 1 KO folgend - ausgeführt, dass derartige Zahlungen mangels Befriedigungstauglichkeit auch nicht nach § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar seien; dem Pfändungspfandgläubiger komme nämlich die Position eines Absonderungsgläubigers zu, der andere Gläubiger von der Befriedigung aus der Pfandsache ausschließe, so dass die Anfechtung keine Verbesserung der Stellung der Konkursmasse zur Folge hätte. Mangels Befriedigungstauglichkeit komme eine Anfechtung solcher Zahlungen nach der zitierten Gesetzesstelle selbst dann nicht in Betracht, wenn (im dortigen Fall ebenso wie hier auf Grund eines von der beklagten Partei selbst gestellten Konkursantrages) die Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen - insoweit hier von der beklagten Partei bereits in der Klagebeantwortung außer Streit gestellt - zu vermuten sei.

Dieser Ansicht traten König (JBl 1997, 541) und Bollenberger (ÖBA 1998, 48) - jeweils in Entscheidungsbesprechungen - entgegen. Der 7. Senat, von dem diese kritisierte Entscheidung stammte, folgte - in Abkehr seiner Vorentscheidung zu 7 Ob 2368/96b - jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 2/99s vom 20. 10. 1999 diesen ausdrücklich als "überzeugend" bezeichneten Argumenten der genannten Autoren und führte hiezu weiter wörtlich aus: "Wenn auch in den Entscheidungen SZ 58/205 und 4 Ob 2328/96y, auf die sich König beruft, andere Sachverhalte zu beurteilen waren und diesen Entscheidungen im Grundsätzlichen kein Abgehen von der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 45/12 zu entnehmen ist, ist König doch insofern beizupflichten, als in diesen Entscheidungen anklingt, dass ein inkongruentes Pfändungspfandrecht die Anfechtung der Befriedigung nicht hindert, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Der erkennende Senat bejaht daher nunmehr in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung und folgend der zitierten Lehre die Anfechtbarkeit der Zahlung auf Grund eines inkongruenten exekutiven (Forderungs-)Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO."

Diese Ausführungen haben gleichermaßen auch für den hier zur Beurteilung stehenden Fall zu gelten. Wie im Falle der Entscheidung 7 Ob 2368/96b (dort hatte die beklagte Gebietskrankenkasse am 19. 4. 1994 ein exekutives Pfandrecht an einer der späteren Gemeinschuldnerin zustehenden Forderung erworben; ab dem 28. 6. 1994 leistete der Drittschuldner Zahlungen an die Beklagte; am 12. 12. 1994 erfolgte die Konkurseröffnung auf Grund eines Antrages der Beklagten vom 8. 6. 1994) hat der Masseverwalter auch hier diese Zahlungen nach § 31 Abs 1 Z 2 KO angefochten. Die Befriedigung der beklagten Partei erfolgte "kurz vor der Ausgleichseröffnung" (am 15. 7. 1997), also innerhalb der Frist des § 31 Abs 4 KO von sechs Monaten vor Konkurseröffnung (16. 10. 1997) und es lag auch die subjektive Voraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vor (Urteilsfeststellung Seite 4 des Ersturteils. Der Gläubiger, der selbst einen Konkursantrag gestellt hat, kann sich nach hM ohnedies nicht auf Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit berufen: SZ 35/20; König, Anfechtung**2 Rz 282; Bollenberger, aaO 49 FN 3). Wie König in JBl 1997, 541 f zutreffend ausführt, kann sich ein Absonderungsgläubiger (der betreibende Gläubiger, der bis zur Befriedigung ein Pfändungspfandrecht hatte) - entgegen der noch in 7 Ob 2368/96b vertretenen Auffassung - nur dann auf seine "geschützte" Stellung als Absonderer berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden, wenn das Absonderungsrecht selbst - wäre es noch existent - unanfechtbar wäre; wenn aber auch das Pfändungspfandrecht - zufolge Vorliegens der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 31 KO (Kenntnis bzw nicht bloß fahrlässige Unkenntnis vom Vorliegen des Insolvenzgrundes) - anfechtbar ist, kann es die Befriedigung nicht vor Anfechtung schützen, zumal auch der Exekutionsbewilligungsbeschluss (hier) vom 2. 7. 1997 seinerseits innerhalb von sechs Monaten vor Konkurseröffnung gelegen war, also das Pfändungspfandrecht in der Frist des § 31 Abs 4 KO erworben worden war. Darüber hinaus wäre das Pfändungspfandrecht auch aus dem Grund der inkongruenten Deckung anfechtbar gewesen.

Soweit also in der Revision weiterhin die Auffassung der Entscheidung 7 Ob 2368/96b als maßgeblich erachtet wird, kann dem schon aus diesen Erwägungen nicht gefolgt werden.

Dem Kläger kann es aber - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Erwerb des der Zahlung vorangegangenen Pfändungspfandrechtes nicht angefochten zu haben, weil dieses ja durch eben diese Zahlung erloschen war. Wie König aaO 542 ausführt, steht nämlich dann, wenn der Masseverwalter - wie hier - die Befriedigung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall ZPO anficht und der Anfechtungsgegner einwendet, Absonderer zu sein, dem Kläger die (zeitlich unbefristete) Gegeneinrede der Anfechtbarkeit (auch) des Absonderungsrechtes (hier: des Pfändungspfandrechtes) offen. Nur eine Anfechtung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Eine solche Gegeneinrede (im Sinne der Ausführungen Königs), dass das die Zahlung des Drittschuldners bewirkende Pfandrecht anfechtbar (gewesen) sei, hat aber der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. 1. 1999 (ON 5, S 2 = AS 17) erstattet; die weiteren Ausführungen in Seite 3 desselben Protokolls sind hingegen hiezu erstattete bloße Rechtsausführungen. Selbst wenn aber der Einwand der mangelnden Befriedigungstauglichkeit seitens der beklagten Partei schlagend wäre, käme man im Sinne Bollenbergers (aaO 51) zum selben - klagestattgebenden - Ergebnis, weil die Antragsgegnerin zufolge der Anfechtbarkeit des erloschenen Pfändungspfandrecht in Wahrheit kein Absonderer, sondern bloß Konkursgläubiger wäre, der sich - wäre das Absonderungsrecht nicht vor Konkurseröffnung durch Befriedigung erloschen - (auch) im Konkurs nicht vorzugsweise befriedigen hätte können, sondern die Anfechtung des Pfändungspfandrechtes hinnehmen hätte müssen.

Daraus folgt die Bestätigung der berufungsgerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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