Normen
EO §229 Abs1
EO §261
EO §307 Abs1
KO §30 Abs1 Z1
KO §30 Abs2
KO §31 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2
6 Ob 131/71 | OGH | 07.02.1972 |
verstärkter Senat; Veröff: SZ 45/12 = EvBl 1972/115 S 21 = JBl 1972,374 = Industrie 1972 H 23,19 (zust Glosse) = RZ 1972,151 |
1 Ob 96/72 | OGH | 05.05.1972 |
Anm: Veröff: SZ 45/57 = EvBl 1972/338 S 634 = JBl 1973,94 |
1 Ob 753/76 | OGH | 02.03.1977 |
Ebenso; Veröff: JBl 1977,651 |
6 Ob 582/77 | OGH | 28.04.1977 |
nur: Die bloße Erwerbung eines exekutiven Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes zur Hereinbringung einer Geldforderung ist eine inkongruente Deckung iS des § 30 Abs 1 Z 1 KO. (T1) |
3 Ob 131/85 | OGH | 18.12.1985 |
nur: Die Zuweisung auf Grund eines Verteilungsbeschlusses ist der Zahlung des Verpflichteten gleichzuhalten. Sie ist dann nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar, wenn der Verteilungsbeschluss vor Eintritt der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung gefasst wurde und in der Folge rechtskräftig geworden ist; in diesem Fall gilt die Zahlung auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Verteilungsbeschlusses als mit der Fassung des Verteilungsbeschlusses geleistet. (T2) Veröff: SZ 58/212 |
4 Ob 1506/89 | OGH | 14.03.1989 |
nur T2 |
6 Ob 508/93 | OGH | 15.04.1993 |
Beisatz: Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung ist kongruente Deckung. (T3) |
4 Ob 2328/96y | OGH | 12.11.1996 |
nur: Die zwangsweise Geldabnahme iS des § 261 EO oder die aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten ist nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar. (T4) |
7 Ob 2368/96b | OGH | 29.01.1997 |
nur T1; Beis wie T3 |
7 Ob 315/98v | OGH | 23.06.1999 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Zessionsvereinbarungen und Zahlungen des debitor zessus aufgrund einer Zession, die weder auf dem Gesetz noch auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht, sind Zahlungen des Drittschuldners oder des Verpflichteten im Zuge einer Exekution nicht gleichzuhalten. (T5); Beisatz: Zessionen zahlungshalber und die daraufhin erfolgten Zahlungen fallen unter den Begriff inkongruenter Deckung. (T6) |
7 Ob 2/99s | OGH | 20.10.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 |
2 Ob 299/99f | OGH | 18.11.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Ein Absonderungsgläubiger (der betreibende Gläubiger, der bis zur Befriedigung ein Pfändungspfandrecht hatte) kann sich nur dann auf seine "geschützte" Stellung als Absonderer berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden, wenn das Absonderungsrecht selbst - wäre es noch existent - unanfechtbar wäre; wenn aber auch das Pfändungspfandrecht - zufolge Vorliegens der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 31 KO (Kenntnis bzw nicht bloß fahrlässige Unkenntnis vom Vorliegen des Insolvenzgrundes) - anfechtbar ist, kann es die Befriedigung nicht vor Anfechtung schützen. (T7) |
6 Ob 26/00t | OGH | 09.03.2000 |
nur T1 |
7 Ob 261/00h | OGH | 14.12.2000 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Ein Absonderungsgläubiger (der betreibende Gläubiger, der bis zur Befriedigung ein Pfändungspfandrecht hatte) kann sich dann auf seine "geschützte" Stellung als Absonderer berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden, wenn das Absonderungsrecht selbst unanfechtbar ist. (T8) |
6 Ob 280/00w | OGH | 14.12.2000 |
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Der Anspruch auf Zahlung begründet keinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherstellung. Ohne weitere Grundlage ist die Einräumung eines Vertragspfandrechtes aber auch die Erwirkung eines Pfändungspfandrechtes inkongruent. Der Erlös aus der Verwertung von Pfandsachen oder die Zahlung des Drittschuldners (Verwertung der gepfändeten und überwiesenen Forderung) sind jedoch Zwangszahlungen aus dem Vermögen des Schuldners, auf die der Gläubiger Anspruch hat und demgemäß kongruente Zahlungen. (T9); Veröff: SZ 73/197 |
8 Ob 48/00t | OGH | 29.03.2001 |
Vgl auch; nur T1 |
1 Ob 112/01d | OGH | 22.10.2001 |
nur T4; Beisatz: Eine im Zuge einer Exekution vorgenommene zwangsweise Abnahme vorgefundenen Bargelds nach § 261 EO und dessen Zuweisung mit rechtskräftigem Verteilungsbeschluss oder eine aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten an den Gerichtsvollzieher ist - unabhängig vom Zeitpunkt der daraufhin vorgenommenen Ausfolgung des Betrags an den Gläubiger kongruent und nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar, denn der Gläubiger erhält nur das, was ihm nach den materiellen Verhältnissen gebührt. (T10); Beisatz: Im vorliegenden Fall erfolgte die angefochtene Zahlung der Verpflichteten mittels eines auf die Hausbank gezogenen Inhaberschecks. (T11) |
1 Ob 201/01t | OGH | 30.04.2002 |
Gegenteilig; nur ähnlich T2; Beis ähnlich T6; Beisatz: Die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 1 und des § 31 Abs 1 Z 1 und 2 (jeweils erster Fall) KO verlangen ein Zutun des Schuldners zur Rechtshandlung nicht und bieten damit die Möglichkeit, obrigkeitliche Verfügungen gegen den späteren Gemeinschuldner, so etwa Zwangsvollstreckungsakte, anzufechten (Ablehnung von 6 Ob 26/00t). (T12); Beisatz: Hinterlegt der Drittschuldner im Zuge einer Forderungsexekution gemäß § 307 Abs 1 EO, erlangt der betreibende Gläubiger nicht Eigentum am hinterlegten Betrag. Er kann daher der Anfechtung des Pfändungspfandrechtes gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht entgegensetzen, er habe im Sinn der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 45/12 konkruente "Zwangszahlung" erhalten. (T13); Beisatz: Eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO scheidet nur dann aus, wenn ein Gläubiger vor Konkurseröffnung im Gefolge oder im Zuge des Vollstreckungsverfahrens titelgemäß befriedigt worden ist. (T14); Veröff: SZ 2002/56 |
17 Ob 4/22w | OGH | 25.03.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19720207_OGH0002_0060OB00131_7100000_001
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