OGH 2Ob302/99x

OGH2Ob302/99x4.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz G*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Hermann G*****, wider die beklagte Partei ***** V*****bank*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 13,581.367,56 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Juni 1999, GZ 1 R 10/99t-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6. Oktober 1998, GZ 1 Cg 139/95a-28, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 1. 7. 1994 wurde der Konkurs übe das Vermögen des Hermann G***** eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Dieser begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 13,581.367,56 sA; in eventu begehrt er auszusprechen, dass die Zahlung (Überweisung) der ***** F***** KFT an den Gemeinschuldner, eingegangen bei der beklagten Partei im Mai 1994 und dort verbucht unter Kreditkontonummer 302.74557040 im Betrag von S 13,581.367,56 sowie die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung und gegebenenfalls die Abtretung der Forderung des Gemeinschuldners gegen die ***** F***** KFT, zu deren teilweiser Befriedigung die ***** F***** KFT diese Zahlung von S 13,581.367,56 leistete, an die beklagte Partei gegenüber den Konkursgläubigern für unwirksam zu erklären und die beklagte Partei zur Zahlung von S 13,581.367,56 sA zu verpflichten.

Der Kläger brachte dazu vor, die genannte ungarische Gesellschaft habe im Mai 1994 an den Gemeinschuldner auf dessen Konto bei der beklagten Partei einen derartigen Betrag zur Anweisung gebracht, dass nach Abzug der Kommissionsgebühren noch der Klagsbetrag verblieben sei. Es handle sich um eine Teilzahlung auf eine Verbindlichkeit jener Gesellschaft gegenüber dem Gemeinschuldner. Diesen Betrag habe die beklagte Partei auf dessen Kreditkontonummer 302.74557040 verbucht, wodurch sich der dort vorhandene Debetsaldo von über S 70,000.000 um diese Summe vermindert habe. Die beklagte Partei habe diesen Betrag für sich und zur teilweisen Befriedigung ihrer behaupteten Kreditforderung gegen den Gemeinschuldner verwendet. Diese Zahlung (Überweisung) und die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung werde nach den §§ 27 ff KO angefochten. Vorsichtshalber werde auch eine allfällige Abtretung der Forderung, zu deren Erfüllung die angefochtene Zahlung geleistet worden sei, angefochten. Die beklagte Partei habe den überwiesenen Betrag offensichtlich zur Abdeckung ihrer Forderungen gegenüber dem Gemeinschuldner verwendet. Die Wirksamkeit einer Verpfändung, Abtretung etc von Ansprüchen, Forderungen oder Sachen des Gemeinschuldners an die beklagte Partei werde bestritten. Derartige Abtretungen, Verpfändungen und sonstige Verfügungen wären - wenn überhaupt - nur mit entsprechender devisenrechtlicher Genehmigung in Ungarn zulässig und wirksam gewesen.

Die beklagte Partei wendete ein, der Gemeinschuldner sei an der genannten ungarischen Gesellschaft erheblich beteiligt gewesen. Sie selbst habe sich nur mit 0,02 % (= Nominale von umgerechnet S 8.000) beteiligt, um eine grundbücherliche Sicherstellung auf einer ungarischen Liegenschaft jener Gesellschaft vereinbaren zu können. Nach ungarischem Recht setze eine solche Hypothekenbestellung eine Gesellschafterstellung voraus. Es sei zu einer Abtretung der Ansprüche des Gemeinschuldners an die beklagte Partei gekommen und zwar auf Grund einer Generalabtretung vom 1. 7. 1991. Die ungarische Gesellschaft habe den Klagsbetrag als Rückzahlung auf das ihr gewährte Gesellschafterdarlehen bezahlt, ein Anspruch, der bereits der beklagten Partei abgetreten gewesen sei.

Die beklagte Partei stellte zunächst außer Streit, dass am 10. 5. 1994 der Klagsbetrag dem Konto des Gemeinschuldners Nr 302.74557040 gutgebucht worden sei, behauptete jedoch in der Folge, dieser Betrag sei auf kein Konto des Gemeinschuldners weitergeleitet worden, insbesondere nicht auf das zitierte Konto. Die Zession der Forderung gegen den Gemeinschuldner sei bereits Jahre vor dem anfechtungsrelevanten Zeitraum erfolgt. Weil es sich dabei um eine Rückzahlung der beklagten Partei zur Besicherung abgetretener Forderungen gehandelt habe, sei dem Gemeinschuldner dieser Betrag nicht mehr zur Verfügung gestellt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es als unstrittig annahm, dass am 10. 5. 1994 auf dem Konto Nr 302.74557040 bei der beklagten Partei der Klagsbetrag dem Konto gutgebucht wurde. Im übrigen stellte es folgenden Sachverhalt fest:

Anfang der 90iger Jahre gründete der Beklagte gemeinsam mit einer ungarischen Genossenschaft die oben erwähnte ungarische Gesellschaft. Zum Erwerb eines Grundstückes im Bereich des Flughafens Budapest durch die genannte Gesellschaft gewährte ihr der Gemeinschuldner im Jahr 1991 ein Gesellschafterdarlehen von rund S 34,000.000. Über Anweisung des Gemeinschuldners überwies die ungarische Gesellschaft Ende April/Anfang Mai 1994 einen solchen Betrag, dass der Klagsbetrag per 10. 5. 1994 einem Konto der beklagten Partei (offenbar gemeint: einem Konto des Gemeinschuldners bei der beklagten Partei) gutgebucht wurde. Auftraggeber der Zahlung war die ungarische Gesellschaft, aus deren Vermögen der Geldbetrag über Anweisung des Gemeinschuldners geleistet wurde. Im Verhältnis zwischen der ungarischen Gesellschaft und dem Gemeinschuldner verringerte sich im Ausmaß des Überweisungsbetrages die Schuld der ungarischen Gesellschaft gegenüber dem Gemeinschuldner auf Grund des 1991 gewährten Gesellschafterdarlehens.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es könnten nur Rechtshandlungen, die das der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners beträfen, nach den Bestimmungen der §§ 27 ff KO angefochten werden. Dies sei hier nicht der Fall. Durch das IRÄG 1982 seien die §§ 66, 67 KO ersatzlos gestrichen worden. Nunmehr regle § 180 KO durch Verweis auf die §§ 79 bis 86 EO die Wirkungen der Anerkennung des Auslandskonkurses. Eine solche erfolge nur, wenn die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder Verordnungen verbürgt sei. Die Frage, ob die Konkursordnung auch das ausländische Vermögen des Gemeinschuldners erfasse, sei seit dem IRÄG 1982 nicht mehr ausdrücklich geregelt. Zwischen Österreich und Ungarn bestehe kein Abkommen, das eine Einbeziehung ungarischen Vermögens in den österreichischen Konkurs ermögliche. Die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners erfolgten somit nicht zu Lasten der Konkursmasse.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, bei der Frage, ob Verfügungen über ausländisches Vermögen angefochten werden könnten, handle es sich um ein Problem der Gläubigerbenachteiligung. Diese sei neben der Befriedigungstauglichkeit eine weitere allgemeine Anfechtungsvoraussetzung. Die Beweislast für die Nachteiligkeit treffe den Masseverwalter dann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich erwähne, in allen anderen Fällen werde die Nachteiligkeit vermutet (ÖBA 1999, 477). Der Kläger habe die Anfechtung "insbesondere auf die §§ 30 und 31 KO gestützt", soweit darin die Nachteiligkeit ausdrücklich erwähnt werde, treffe ihn die Behauptungs- und Beweislast dafür.

Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Klagsbetrag "bei einem Konto der Beklagten gutgebucht wurde", es habe ferner als unstrittig angesehen, dass auf dem Konto Nr 302.74557040 bei der beklagten Partei der Klagsbetrag gutgebucht worden sei. Dass es sich bei diesem Konto um ein (Kredit-)Konto des Gemeinschuldners gehandelt habe, sei auf Grund des insoweit nicht widerrufenen übereinstimmenden Vorbringens in Klage und Klagebeantwortung unstrittig. Im übrigen habe aber das Erstgericht übersehen, dass die beklagte Partei ihre ursprüngliche Außerstreitstellung teilweise widerrufen habe. Die Nichtbeachtung dieses teilweisen Widerrufes begründe einen Verfahrensmangel der aus folgenden Gründen erheblich sei.

Rechtshandlungen, die im Ausland befindliches Vermögen beträfen, seien grundsätzlich nicht vom inländischen Konkurs erfasst. Demnach seien etwa Deckungen von Gläubigern zu Lasten ausländischer Bankguthaben anfechtungsfest. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Objekt konkursunterworfen sei, sei jener der Vornahme der Rechtshandlung. In der Entscheidung 7 Ob 663/85 habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass Rechtshandlungen, die sich auf das der freien Verfügung der Gemeinschuldnerin unterstehende Vermögen bezögen, nicht der Anfechtung unterlägen. Im vorliegenden Fall betreffe die Anfechtungsklage den Transfer ausländischen Vermögens des Gemeinschuldners an einen inländischen Gläubiger bzw Zessionar. Soweit der überwiesene Geldbetrag - im Sinne der Behauptungen des Klägers - zunächst einem Kreditkonto des Gemeinschuldners bei der beklagten Partei gutgebucht und dann erst von dieser eine Aufrechnung dieser Gutschrift mit ihrer Forderung gegen den Gemeinschuldner vorgenommen worden sei, handle es sich bei der Aufrechnung (und der dadurch bewirkten Befriedigung der Forderung der beklagten Partei gegen den Gemeinschuldner) um eine das Inlandsvermögen des Gemeinschuldners betreffende Rechtshandlung. Wenn hingegen der überwiesene Geldbetrag sogleich von der beklagten Partei vereinnahmt worden sei, handle es sich um eine Befriedigung mit nicht konkursunterworfenem Vermögen, was nicht der Konkursanfechtung unterläge. Dies wäre vergleichbar einer im Regelfall nicht anfechtbaren Befriedigung einer Gläubigerin durch einen Dritten mit fremden Mitteln (ZIK 1998, 199).

Wegen der somit unterschiedlichen anfechtungsrechtlichen Bedeutung des Umstandes, ob der Geldbetrag zunächst einem Konto des Gemeinschuldners bei der beklagten Partei gutgebucht oder sogleich von der beklagten Partei vereinnahmt worden sei, leide das Ersturteil an einem entscheidungswesentlichen Feststellungsmangel.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil sich in der österreichischen Rechtsprechung keine auf den vorliegenden Sachverhalt unmittelbar anwendbare oberstgerichtliche Entscheidung auffinden lasse. Überdies seien die Probleme der internationalen Konkursanfechtung in Deutschland Gegenstand wiederholter höchstgerichtlicher Entscheidungen und einer Vielzahl literarischer Äußerungen gewesen. Angesichts der zunehmenden internationalen Verpflechtung liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren Folge gegeben werde; hilfsweise wird beantragt, die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem aufzutragen, unter Abstandnahme vom Zurückverweisungsgrund über die Berufung in der Sache selbst zu entscheiden; hilfsweise wird weiters beantragt auszusprechen, dass auch für den Fall, dass der gegenständliche Betrag seitens der beklagten Partei sogleich vereinnahmt worden sein sollte, es sich um kein konkursfreies Vermögen, welches der Anfechtung entzogen sei, handle.

Die beklagte Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Kläger wendet sich in seinem Rechtsmittel gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass dann, wenn der überwiesene Geldbetrag sogleich von der beklagten Partei vereinnahmt worden sei, eine Befriedigung mit nicht konkursunterworfenem Vermögen des Gemeinschuldners vorgenommen worden sei und diese Vereinnahmung nicht der Anfechtung unterliege. Er habe bereits in der Klage ausgeführt, dass die beklagte Partei keinen Anspruch auf die gegenständliche Zahlung gehabt habe. Der Klagsbetrag sei ihr rechtsgrundlos zugekommen, weshalb sie verpflichtet sei, diesen bei ihr, sohin im Inland, befindlichen Betrag herauszugeben. Einen anderen Grund als die Verrechnung mit der offenen Kreditforderung gegen den Gemeinschuldner, habe die Beklagte nicht vorgebracht. Es ergebe sich auch kein Grund, aus dem sie diesen Betrag behalten könnte. Hätte die Beklagte nicht eine Aufrechnung mit Forderungen gegen den Gemeinschuldner vorgenommen, dann hätte der Gemeinschuldner auch ohne Konkurseröffnung Anspruch auf diesen Betrag gehabt und wäre die Beklagte zur Herausgabe an diesen verpflichtet gewesen. Es habe sich um eine teilweise Rückzahlung des vom Gemeinschuldner der ungarischen Gesellschaft gewährten Darlehens und damit einen dem Gemeinschuldner zustehenden Betrag gehandelt.

Richtig sei zwar, dass ausländisches Vermögen mangels entsprechender zwischenstaatlicher Regelung nicht dem inländischen Konkurs unterworfen sei und der Gemeinschuldner darüber noch frei verfügen könne. Spätestens mit dem Eingang des Überweisungsbetrages am 10. 5. 1994 bei der beklagten Partei sei dieses Vermögen des Gemeinschuldners aber im Inland gewesen und liege jedenfalls eine Befriedigung im Inland vor, die der Anfechtung unterliege. Selbst im Falle der sofortigen Vereinnahmung des überwiesenen Geldbetrages durch die beklagte Partei sei keine Änderung in der Person des Gläubigers eingetreten, sondern ein Gläubiger, nämlich die beklagte Partei, gegenüber den anderen durch die Leistung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners begünstigt worden. Solche Begünstigungen, seien sie auch durch vorerst allenfalls nicht konkursunterworfenes Vermögen erfolgt, wolle jedoch § 30 KO gerade verhindern. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Befriedigung mit fremden Mitteln erfolgt sei, weil das verwendete Vermögen dem Gemeinschuldner gehört habe.

Grundsätzlich sei jedenfalls davon auszugehen, dass auch Auslandsvermögen des Gemeinschuldners zur Sollmasse des österreichischen Konkurses gehöre und zwar selbst dann, wenn das Lagerecht die Anerkennung verweigere. Aus der grundsätzlichen Zugehörigkeit des Auslandsvermögens zur Konkursmasse ergebe sich, dass dieses Vermögen betreffende Rechtshandlungen jedenfalls anfechtbar seien. Dies entspreche auch der nunmehrigen deutschen Rechtsprechung und Lehre. Würde man eine andere Auffassung vertreten, hätte es der Gemeinschuldner in der Hand, durch entsprechendes Auslandsvermögen einzelne Gläubiger legal zu bevorzugen. Jedenfalls wenn ein inländischer Gläubiger Zahlungen durch den Gemeinschuldner im Inland erhalte, sei diese Zahlung oder sonstige Leistung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, anfechtbar.

Mit Rücksicht darauf, dass der gegenständliche Betrag bei der beklagten Partei innerhalb der letzten 60 Tage vor der am 1. 7. 1994 erfolgten Konkurseröffnung eingegangen sei, sei die Anfechtung gemäß § 30 KO bereits begründet. Es sei jedenfalls von einer inkongruenten Deckung auszugehen, gegenteilige Behauptungen seien durch die beklagte Partei nicht einmal aufgestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Durch das IRÄG 1982 wurden die §§ 66, 67 KO ersatzlos gestrichen, während § 1 KO unverändert blieb. § 180 KO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem IRÄG 1997) regelt durch Verweis auf §§ 79 bis 82, 84 EO lediglich die Voraussetzungen der Anerkennung des Auslandskonkurses; die Frage, ob die KO auch das ausländische Vermögen des Gemeinschuldners erfassen will, ist seit dem IRÄG 1982 nicht mehr ausdrücklich geregelt, sie ist überaus strittig (s hiezu Keppelmüller, Österreichisches internationales Konkursrecht, Rz 44 ff; Burgstaller/Keppelmüller, Universalität oder Territorialität - Wirkt der österreichische Konkurs ins Ausland? JBl 1996, 285, 366 [288 f], jeweils mwN; s auch 1 Ob 2095/96m = IPRax 1998, 486 = ÖBA 1998, 306); sie braucht aber hier nicht abschließend beurteilt zu werden.

Der Ansicht der Vorinstanzen, es liege hier jedenfalls (so das Erstgericht) oder unter Umständen (so das Berufungsgericht) ausländisches konkursfreies Vermögen vor, kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist davon, dass die Zahlung an die beklagte Partei auf Grund einer Anweisung des Gemeinschuldners erfolgte. Es besteht kein Zweifel daran, dass bei einer Anweisung auf Schuld der in Ausführung der Anweisung befriedigte Gläubiger als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden kann (König, Anweisung und Anfechtung im Konkurs, ÖJZ 1982, 228 [229]; Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung, ÖJZ 1985, 433 [439]). Im Anfechtungsrecht ist es grundsätzlich geboten, Vereinbarungen und Vorgänge nach dem wirtschaftlichen Zweck, dem sie dienten, zu betrachten. Der anfechtbare Sachverhalt lässt sich mitunter nicht aus einer einzigen Rechtshandlung ableiten, sondern ergibt sich aus dem (gewollten) Zusammentreffen mehrerer Ereignisse (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung**2, Rz 52). Auch die Erteilung einer Anweisung und die nachfolgende Erfüllung durch den Angewiesenen stellen einen "Gesamtsachverhalt" dar (König, aaO, Rz 52; Fink, aaO, 439 FN 82; 7 Ob 531/84 = EvBl 1985/93 = RdW 1985, 43 = HS 14.692, 15.161, 15.164). Bei einem "Gesamtsachverhalt" ist etwa die Anfechtungsfrist dann gewahrt, wenn der letzte Erfüllungsakt innerhalb der kritischen Frist gesetzt wurde (2 Ob 114/99z), auch für das Vorliegen der anderen Anfechtungsvoraussetzungen genügt es, wenn sie zum Zeitpunkte der Vornahme des letzten Aktes des Gesamtsachverhaltes gegeben sind (König, aaO, Rz 52). Erfolgt die Befriedigung des Anweisungsempfängers in Vollziehung einer vorher nicht akzeptierten Anweisung, genügt es, dass die Anfechtungsvoraussetzungen zum Zeitpunkte der Leistung an den Anweisungsempfänger gegeben sind (vgl Fink, aaO, ÖJZ 1988, 439). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass, bezogen auf diesen Zeitpunkt, zu prüfen ist, ob inländisches dem Konkurs unterworfenes Vermögen vorliegt. Dies ist hier zu bejahen und zwar unabhängig davon, ob die Zahlung zunächst auf ein Konto des Gemeinschuldners erfolgte oder nicht, weil jedenfalls zum Zeitpunkte der Buchung durch die beklagte Partei das von der ungarischen Gesellschaft überwiesene Geld bereits in Österreich war. Hätte der Gemeinschuldner keine Verbindlichkeit gegenüber der beklagten Partei gehabt, dann bestünde kein Zweifel daran, dass die beklagte Partei zur Herausgabe des an sie überwiesenen Geldes an den Masseverwalter verpflichtet wäre. Der Umstand, dass sie das Geld zur (teilweisen) Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner verwendete, kann nicht dazu führen, dass dieses nun plötzlich konkursfrei wäre.

Es liegt daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - keinesfalls ausländisches Vermögen vor, weshalb das Klagebegehren aus diesem Grunde nicht abgewiesen werden kann.

Allerdings sind - entgegen der im Rekurs der klagenden Partei

vertretenen Ansicht - die übrigen Voraussetzungen eines

Anfechtungsanspruches noch nicht geprüft worden. Wenngleich es bei

einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO nur auf die objektive

Tatsache der Begünstigung ankommt (6 Ob 665/95 = ÖBA 1997, 208 = RdW

1997, 404 = ZIK 1997, 223 = HS 27.696, 27.852), fehlt es an jeglichen

Feststellungen über das Valutaverhältnis.

Es hat daher bei der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes zu verbleiben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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