OGH 6Ob665/95

OGH6Ob665/9514.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.H***** F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei N***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Spitzy, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert S 400.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1.September 1995, GZ 3 R 98/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 17.Jänner 1995, GZ 2 Cg 416/93z-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der Beklagten die mit S 17.550,-- (darin S 2.995,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der R***** Gesellschaft mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 5.3.1993, 8 S 22/93, der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Zahlungsunfähigkeit war spätestens am 30.6.1992 eingetreten. Die Gemeinschuldnerin stand seit 1990 mit der Beklagten in Geschäftsverbindung, wobei Zahlungen der Gemeinschuldnerin jeweils im Wege des Bankeinzuges erfolgten. Als im Herbst 1992 erstmals ein Bankeinzug in Höhe von S 380.000,-- von der Bank nicht akzeptiert wurde, wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten an den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der kurzfristige Bezahlung zusagte. Nach einem neuerlichen Telefonat wurde von der Gemeinschuldnerin ein Wechsel mit Fälligkeit Oktober 1992 an die Beklagte übermittelt. In der Folge teilte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Beklagten mit, er werde zwei seiner Filialen an die Ö*****-GesmbH (in der Folge Ö*****) verkaufen und seine Verbindlichkeiten mit dem Verkaufserlös begleichen. Mit Zessionsvertrag vom 16.11.1992 trat die Gemeinschuldnerin ihre Forderung aus dem mit Ö***** am 3.11.1992 abgeschlossenen Kaufvertrag im Betrag von S 1,620.000,-- an die Sparkasse A***** ab. In ihrer Rechnung vom 16.11.1992 über S 1,620.000,-- wies die Gemeinschuldnerin Ö***** an, S 400.000,-- an die Beklagte zu überweisen. Entsprechend dieser Anweisung überwies Ö***** noch im November 1992 S 400.000,-- an die Beklagte.

Mit Anfechtungsklage vom 2.11.1993 begehrte der Kläger, die Anweisung der Gemeinschuldnerin an Ö*****, einen Teilbetrag von S 400.000,-- aus der Rechnung vom 16.11.1992 an die Beklagte zu zahlen, gegenüber den Gläubigern im Konkurs der Gemeinschuldnerin für unwirksam zu erklären und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verpflichten. Die Gemeinschuldnerin sei spätestens Ende September 1992 zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte habe durch Entgegennahme des Geldbetrages Deckung erhalten, auf welche sie vertraglich keinen Anspruch gehabt habe. Auch sei ihr die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich.

Die Sparkasse A***** zedierte schließlich mit Vereinbarung vom 9.3.1994 einen Teilbetrag von S 400.000,-- aus der Forderung gegen Ö***** an die Gemeinschuldnerin "unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte in dem zwischen dem Kläger und der Sparkasse A***** anhängigen Verfahren 2 Cg 246/93z" zurück. Der Kläger brachte daraufhin ergänzend vor, er sei auch aus dem zwischen der Gemeinschuldnerin und der Sparkasse A***** abgeschlossenen Zessionsvertrag zur Rückforderung berechtigt, da die Anweisung der Gemeinschuldnerin an Ö***** erst nach Abschluß des Zessionsvertrages erfolgt sei. Die Sparkasse Amstetten habe ihre Ansprüche hinsichtlich des geltend gemachten Betrages an den Kläger rückzediert.

Die Beklagte wendete ein, sie habe nur eine Zahlung erhalten, auf die sie auch vertraglich Anspruch gehabt habe, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung seien ihr nicht bekannt gewesen. Die Rückzession der Ansprüche aus dem Zessionsvertrag zwischen Gemeinschuldnerin und Sparkasse A***** sei mangels Rechtsgrundes unwirksam und nur in der Absicht erfolgt, die Beklagte zu schädigen. Sie sei weder von der Zession der Forderung an die Sparkasse A***** noch von deren Rückzession verständigt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen ausging. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte bei Erhalt des angewiesenen Betrages von dem zwischen der Gemeinschuldnerin und der Sparkasse A***** abgeschlossenen Zessionsvertrag Kenntnis gehabt hätte.

In rechtlicher Hinsicht prüfte das Erstgericht das Vorliegen der Anfechtungstatbestände nach § 30 Abs 1 Z 1 und § 31 Abs 1 Z 2 KO. Es vertrat die Ansicht, die Zahlung mittels Anweisung stelle für sich allein noch keine inkongruente Befriedigung dar. Das auf die behauptete, der Gemeinschuldnerin rückzedierte Forderung der Sparkasse A***** gestellte Zahlungsbegehren sei gleichfalls unbegründet. Ein aus dem Zessionsvertrag abgeleiteter Anspruch gegen die an diesem Vertrag nicht beteiligte Beklagte bestehe nicht. Die Beklagte habe bei Erhalt der Zahlung von einem allfälligen rechtswidrigen Handeln der Ö***** keine Kenntnis gehabt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Bei Beurteilung der Inkongruenz einer Leistung seien die Ansichten des Verkehrs maßgebend. Die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung sei im Gegensatz zur Zession an zahlungsstatt verkehrsüblich und deshalb nicht als "andere Art der Befriedigung" im Sinne des § 30 KO anzusehen. Fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin liege nicht vor. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Sparkasse A***** scheitere daran, daß keine rechtsgrundlose Leistung an die Beklagte vorlag, auch habe die allfällige Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen immer nur im Verhältnis Leistender und Empfänger zu erfolgen. Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Befriedigung eines Gläubigers im Wege einer nicht angenommenen Anweisung zur Zahlung eine inkongruente Befriedigung im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO darstellt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Kläger aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist hingegen nicht berechtigt.

Zum Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO:

Nach dieser Gesetzesbestimmung ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen davor vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Bei einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Der Beklagte muß nicht wissen, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte (Bartsch/Pollak I3 204; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 369; EvBl 1985/92). "Gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO Anspruch erworben hatte. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 52), wobei nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, sondern auch unmittelbare Zuwendungen anfechtbar sind, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen (König aaO Rz 25; derselbe ÖJZ 1982, 228 ff [230]; Koziol, ÖJZ 1985, 586 ff [589];

Petschek/Reimer/Schiemer aaO 291; Bartsch/Pollak aaO, 202; SZ 56/168;

Bankarch 1991/265; RdW 1993, 42). Während nun die (nicht angenommene, siehe König aaO Rz 52; Bankarch 1991/265) Anweisung auf Schuld dem Anweisungsempfänger noch keine Sicherstellung oder Befriedigung verschafft (siehe König aaO Rz 255), ein Anfechtungsbedürfnis daher insoweit nicht besteht, als die Anweisung weder angenommen noch erfüllt wurde, stellt die Zahlung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger eine nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbare Befriedigung dar (Koziol aaO, 593; König aaO Rz 255; Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung ÖJZ 1985, 433 ff [439]). Der Angewiesene erbringt mit der Erfüllung eine (mittelbare) Leistung des Anweisenden, indem er auf dessen Rechnung zahlt und die Forderung des Anweisungsempfängers dem Anweisenden gegenüber befriedigt. Diese Leistung ist dem Vermögen des anweisenden Gemeinschuldners entgangen, da der Empfänger eine diesem gebührende Zahlung erhalten hat und der Anweisende seine im Deckungsverhältnis bestehende Forderung verliert (Fink aaO 439). Die Erfüllung der Anweisung vermag daher den Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO zu erfüllen, sofern diese Form der Befriedigung als inkongruent qualifiziert wird. Im Interesse der Durchsetzung des Zweckes dieser Vorschrift (Verhinderung der objektiven Begünstigung eines Gläubigers vor dem anderen und damit Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Gläubiger) sind an die eine Anfechtung ausschließende Kongruenz der Deckung strenge Anforderungen zu stellen (König aaO Rz 241; Bankarch 1991/265; SZ 52/147). Die bewirkte Deckung darf sich nicht in einem nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung und der einschlägigen Lebensverhältnisse nicht unwesentlichen oder nicht üblichen Maß von der rechtlich gebührenden Deckung entfernt haben (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 327; ÖBA 1991/265).

Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die herrschende Lehre (Koziol aaO 593; König, ÖJZ 1982, 229, FN 25; König aaO, Rz 243; Schuhmacher, Bankarch 1991, 219) sowie auch die in Deutschland zur ähnlich lautenden Bestimmung des § 30 dKO vertretenen Auffassung (Kuhn-Uhlenbruck dKO11 Rz 48 zu § 30 und Jaeger dKO Rz 211 zu § 30) die Ansicht vertreten, eine Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, sei verkehrsüblich und deshalb nicht als "andere Art der Befriedigung" im Sinn des § 30 KO anzusehen.

Der erkennende Senat schließt sich dieser in der Lehre einhellig vertretenen Ansicht aus nachstehenden Erwägungen an:

Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Unter "unwesentlichen Abweichungen" können auch Leistungen durch Dritte verstanden werden, wenn der Leistungsinhalt dadurch keine Änderung erfährt (dies wird für die Zahlungen durch Wechsel, Scheck und Anweisung bejaht: siehe Bartsch/Pollak, Anm 26 zu § 30) und die Abweichung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht ungewöhnlich ist (Bartsch/Pollak Anm 26 zu § 30 Petschek/Reimer/Schiemer aaO, 327, König aaO Rz 241). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sind Zahlungen im Wege von Anweisungen, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage haben, im Geschäftsverkehr durchaus üblich. Diese Vorgangsweise war auch für den Empfänger trotz des Umstandes, daß Zahlungen davor mittels Bankeinzuges erfolgten, nicht ungewöhnlich, hatte ihn der Schuldner doch davor über den Verkauf seiner Filialen informiert und Zahlung aus dem Erlös zugesagt, sowie einen Wechsel zur Besicherung übermittelt. Der Leistungsinhalt blieb durch die hier vorgenommene Anweisung gänzlich unverändert, der Gläubiger hat keine andere Befriedigung erhalten, als er zu fordern berechtigt war, die Kongruenz der Deckung ist somit im vorliegenden Fall gegeben.

Entgegen der Ansicht der Revision kann die vorgenommene Anweisung einer Zession an Zahlungsstatt nicht gleichgehalten werden. Während der Anweisungs- empfänger nicht anders gestellt wird, als er bei unmittelbarer Zahlung durch den Schuldner gestellt gewesen wäre, verschafft die Zession an Zahlungsstatt dem Beklagten Gläubigerstellung dem Schuldner des Abtretenden gegenüber und somit zwangsläufig eine "andere Art der Befriedigung". Aus diesem Grund trifft die oben zitierte Ansicht der Lehre, die Befriedigung über den Umweg einer Anweisung sei für sich allein noch nicht inkongruent, zu, während die Zession an Zahlungsstatt unzweifelhaft eine inkongruente Deckung darstellt (König aaO Rz 243).

Zum Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 KO:

Die Ansicht der Revision, die Beklagte hätte die Ablehnung des Bankeinzuges zum Anlaß nehmen müssen, mit der Hausbank der Gemeinschuldnerin Kontakt aufzunehmen und hätte dadurch von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin Kenntnis erlangt, wird nicht geteilt. Der von der Revision angesprochene Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 KO setzt voraus, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Erfüllung bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Nachweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wurde durch den klagenden Masseverwalter nicht erbracht. Ob der beklagten Partei verschuldete Unkenntnis anzulasten ist, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (JBl 1990, 728), richtet sich nach den im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zu Gebote stehenden Informationen, sowie danach, ob sich bei der Anfechtungsgegnerin aufgrund dieser Informationen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit hätten einstellen müssen, die einen sorgfältigen Kaufmann zu weiteren Nachforschungen veranlaßt hätten.

Das Berufungsgericht wies zu Recht darauf hin, daß die erstmals im Herbst 1992 erfolgte Ablehnung der Bezahlung eines Bankeinzuges durch die Hausbank der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten noch keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit erwecken mußte, zumal der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin anläßlich eines direkten Kontaktes mit der Beklagten Zahlung aus einem zu erwartenden Verkaufserlös zusagte und zur Besicherung einen Wechsel zur Verfügung stellte. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, in diesem Zeitpunkt weitere Nachforschungen anzustellen.

Die Revision macht ferner geltend, die Anweisung sei mit Rücksicht auf die davor erfolgte Abtretung der Forderung gegen die Ö***** an die Sparkasse A***** nicht wirksam zustandegekommen. Die Sparkasse A***** habe gegenüber der Beklagten einen Bereicherungsanspruch, dieser sei mit Rückzession der davor abgetretenen Forderung auf die Gemeinschuldnerin bzw deren Konkursmasse übergegangen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, scheitert der gegen die Beklagte geltend gemachte Bereicherungsanspruch - abgesehen davon, daß die Beklagte keine rechtsgrundlose Zahlung erhielt - schon allein daran, daß die angestrebte Leistungskondiktion zur Rückabwicklung der behaupteten fehlerhaften Leistung nur dem Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger, nicht jedoch einem Dritten zusteht (Koziol-Welser I10, 427 mwN).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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