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§ 86 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Unzulässige Bieterabsprachen

§ 86.

(1) Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

(2) Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.

(3) Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233628

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