OGH 4Ob6/99g

OGH4Ob6/99g26.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Tittel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Martin S*****, wegen Zahlung von 8.376,22 S und Feststellung (Gesamtstreitwert 58.376,22 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 5. November 1998, GZ 22 R 399/98z-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 2. Juli 1998, GZ 2 C 318/98k-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Am 8. 12. 1992 ereignete sich auf der Schiabfahrt "Breiteckpiste" im Schigebiet Z***** ein Unfall, bei dem die am Pistenrand bergwärts gehende Susanne A***** vom Snowboardfahrer Stefan M***** angefahren und schwer verletzt wurde. Die Klägerin, ein deutscher Sozialversicherungsträger, bei dem für Susanne A***** (in der Folge: Versicherte) im Unfallszeitpunkt eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten bestand, hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt im Februar 1996 mit der Einbringung einer Klage gegen Stefan M***** und dessen Haftpflichtversicherung beauftragt. Diese Klage wurde jedoch in der Kanzlei des Beklagten versehentlich nicht abgefertigt.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Zahlung in Höhe von 8.376,22 S sowie die Feststellung, daß ihr der Beklagte für alle zukünftigen Aufwendungen, die die Klägerin für die Versicherte aufgrund ihrer beim Schiunfall am 8. 12. 1992 durch den Zusammenstoß mit Stefan M***** erlittenen Verletzungen noch zu leisten hat, hafte. Sie bringt dazu vor, die Versicherte sei aufgrund der erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig geworden und habe im Zeitraum vom 19. 1. bis zum 24. 5. 1993 von ihrer Krankenversicherung Krankengeld bezogen. Das Krankengeld habe um 6.741,42 DM weniger betragen als jenes Bruttoentgelt, das die Versicherte ohne Unfall weiterbezogen hätte. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 17,5% seien um 1.179,75 DM (das seien 8.376,22 S) geringere Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden als vom fiktiven Bruttoentgelt desselben Zeitraumes. Die Krankenversicherung habe daher gem § 119 SGB X hinsichtlich dieser Beitragsdifferenz "die Regreßforderung an die klagende Partei mit Schreiben vom 4. 3. 1993 gestellt", das am 8. 3. 1993 bei der Klägerin eingelangt sei. In dieser verminderten Beitragszahlung für die Rente liege für die Versicherte ein Schaden, den der Schädiger zu ersetzen habe, wobei aber dieser Anspruch nach der zitierten deutschen Norm auf die Klägerin übergegangen sei. Dieser gesetzliche Forderungsübergang nach deutschem Recht finde im Art 43 des Sozialversicherungsabkommens zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Deckung. Der Beklagte habe übersehen, den ihm erteilten Klageauftrag rechtzeitig zu befolgen, wovon die Klägerin erst am 17. 1. 1997 erfahren habe, als ihre Ansprüche jedenfalls schon verjährt gewesen seien. Er hafte der Klägerin daher für den bereits entstandenen Beitragsausfall, der vom Schädiger hereinzubringen gewesen wäre, ebenso wie für alle der Klägerin etwa künftig noch entstehenden Schäden, sei doch auch in Zukunft noch mit weiteren Krankenständen der Versicherten zu rechnen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Grundsätzlich trete der Forderungsübergang mit dem Unfallszeitpunkt ein. Ab diesem Zeitpunkt habe für den Geschädigten die Verjährungsfrist zu laufen begonnen; eine davon unabhängige Frist für den Zessionar werde nicht normiert. Die Ansprüche der Klägerin seien daher schon bei Auftragserteilung an den Beklagten verjährt gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen ab. Aus dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt zog es in rechtlicher Hinsicht den Schluß, ihre als Legalzessionarin geltend gemachten Ansprüche seien - bezogen auf den Unfallstag 8. 12. 1992 - im Februar 1996 bereits verjährt gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die Revision gem § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Die Verjährung sei nach österreichischem Recht zu beurteilen, dem der durch Legalzession erworbene Anspruch der Klägerin unterliege. Bei diesem Anspruch handle es sich um einen bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses voraussehbaren Schaden, der verjährungsrechtlich mit den schon eingetretenen Schäden der Versicherten eine Einheit bilde. Die Verjährungsfrist der nach den Klagebehauptungen im Zeitraum vom 19. 1. bis zum 24. 5. 1993 entstandenen Beitragsdifferenzforderungen habe daher nicht erst mit dem Entstehen dieser Teilschäden, sondern schon am Unfallstag zu laufen begonnen; diese Schäden hätten zumindest mit Feststellungsklage geltend gemacht werden können. Selbst im Falle einer Klageeinbringung durch den Beklagten hätte das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit infolge eines berechtigten Verjährungseinwandes des Schädigers mit klageabweisendem Urteil geendet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Vorinstanzen den Beginn der Verjährungsfrist unrichtig beurteilt haben; das Rechtsmittel ist im Sinne seines Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Gegenstand der vom Beklagten namens der Klägerin geltend zu machenden Forderung waren Beiträge zur Rentenversicherung einer bei der Klägerin pflichtversicherten Arbeitnehmerin. Nach dem maßgeblichen Klagevorbringen soll die Versicherte dadurch einen Schaden in ihrer Rentenbiographie erlitten haben, daß die vom Krankenversicherer für den Zeitraum des Bezuges von Krankengeld geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung geringer ausgefallen seien, als jene Beiträge, die vom Arbeitgeber im Falle der Lohnfortzahlung zu entrichten gewesen wären. Nach der deutschen Rechtslage bis zum 30. 6. 1983 mußte der Geschädigte diesen Anspruch selbst geltend machen; seither geht der Anspruch gem § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger über. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, daß zugunsten des Geschädigten der Beitragsersatzanspruch auch tatsächlich realisiert wird und er damit vor Einbußen an späteren Leistungen geschützt ist. Um dieses Ziel erreichen zu können, war es notwendig, dem Geschädigten die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des Beitragsschadens zu entziehen und auf den Sozialversicherungsträger als Treuhänder zu übertragen; dieser hat die Beiträge für den Versicherten einzuziehen und seinem Rentenkonto gutzuschreiben (von der Heide, Der Beitragsregreß nach dem RRG 1992, VersR 1994, 274ff).

§ 119 SGB X normiert einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) auf den Sozialversicherungsträger und ist nicht nur bei völligem Beitragsausfall, sondern auch in Fällen geringerer Beitragszahlung bei fremdverschuldetem Minderverdienst anzuwenden (Benkler ua, Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung SGB X, Rz 2 zu § 119; BGH VersR 1986, 592 = BGHZ 97/42). Der Übergang der Ansprüche auf den Versicherungsträger tritt dabei im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses ein; Entstehung und Übergang vollenden sich im selben Augenblick, ohne daß dazwischen ein meßbarer Zeitraum ("juristische Sekunde") läge; der Versicherungsträger erhält (sofort) eine in der Person des Geschädigten entstandene Forderung (stRsp BGHZ 48/27 = NJW 1967, 2199 [zu § 1542 RVO] mwN aus Lehre und Rsp; NJW 1990, 2933). Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Sozialversicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden wäre (§ 119 Abs 3 SGB X); er wird also in seinem Versicherungsverhältnis - unabhängig vom Ergebnis des Beitragsregresses - nicht benachteiligt.

Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß in der Frage des anzuwendenden Rechtes bei Beurteilung einer Legalzession einer Ersatzforderung zwischen dem für den Anspruch maßgeblichen Schuldstatut und dem für die Zession maßgeblichen Recht (Zessionsstatut) zu unterscheiden ist. Bezüglich der Voraussetzungen und des Inhaltes der Zession ist auf das Recht jenes Staates abzustellen, dem die Wirkungen des die Leistungspflicht des Drittzahlers statuierenden Grundverhältnisses unterliegen ("Zessionsgrundstatut"; Schwimann in Rummel, ABGB**2 Rz 7a vor § 35 IPRG; ZVR 1984/231 mwN; 2 Ob 99/89); dies ist hier deutsches Recht als jenes Recht, in dessen Geltungsgebiet der Forderungsübergang aufgrund des bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses zwischen Klägerin und Versicherter erfolgt ist. Der Bestand der zedierten Forderung hingegen, worunter auch die Frage deren Erlöschens infolge Verjährung fällt (Schwimann aaO Rz 6 zu § 48 IPRG mwN), ist gesondert nach dem Statut der Forderung ("Forderungsstatut") zu beurteilen; dies ist bei der hier vorliegenden Deliktsobligation österreichisches Recht als das Recht jenes Ortes, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (§ 48 IPRG; vgl SZ 46/45; SZ 48/28; SZ 51/105). Allein für die Dauer der Verjährungsfrist ist die aufgezeigte Unterscheidung im übrigen ohne Bedeutung, verjährt doch auch nach deutschem Recht ein deliktischer Schadenersatzanspruch nach drei Jahren (§ 852 Abs 1 BGB).

Richtig gibt das Berufungsgericht auch die jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn wieder. Mit Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/238 wurde (anknüpfend an die bereits zuvor

ergangene Entscheidung 1 Ob 601/93 = EvBl 1994/105 = JBl 1994, 753 =

RdW 1994, 311 = ecolex 1994, 616) von der früheren Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei der kurzen Verjährung des § 1489 ABGB endgültig abgegangen und der Rechtssatz formuliert, daß die Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Bereits in dieser Entscheidung wurde aber (im Anschluß an F. Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht 72f und 80ff in FS Steffen, 1995) klargestellt, daß die ihr zugrundeliegenden rechtlichen Überlegungen im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit haben und bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar bleibt. Die nachfolgende Rechtsprechung entwickelte diesen Gedanken dahin weiter, daß es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein - wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer - Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (SZ 69/55; 1 Ob 1004/96; 2 Ob 153/97g). Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend zu machen (JBl 1997, 43; 4 Ob 2356/96s; 9 ObA 2300/96t). Für Feststellungsklagen gelten dabei hinsichtlich der Verjährung dieselben Grundsätze wie bei der Leistungsklage (ZVR 1987/83; SZ 60/137 mwN; 2 Ob 67/88; 4 Ob 527/93; 1 Ob 24/95).

Diese Rechtsprechung kann aber - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragen werden. Dessen Besonderheit liegt nämlich darin, daß nach der Legalzessionsnorm des § 119 Abs 1 erster Halbsatz SGB X der Schadenersatzanspruch eines Sozialversicherten, der der Versicherungspflicht unterliegt, insoweit auf den Leistungsträger übergeht, als er den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfaßt. Dieser Forderungsübergang findet jedenfalls statt, auch wenn zunächst noch ungewiß ist, ob und in welcher Höhe der Sozialversicherungsträger (hier: als Rentenversicherer) jemals künftig Leistungen erbringen wird müssen, etwa weil seine künftigen Leistungen an Bedingungen (Erreichen einer Mindestanzahl von Beitragsmonaten, eines Mindestalters uä) geknüpft sind, deren Eintritt zum Unfallszeitpunkt noch nicht annähernd feststeht. Darüber hinaus ist dieser Forderungsübergang weder durch eine Leistungserbringung des Regreßberechtigten bedingt (wie dies zB § 67 VersVG normiert), noch erfaßt er (im Gegensatz zu dem etwa für §§ 332 ff ASVG geltenden Grundsatz der kongruenten Deckung) nur solche Schadenersatzansprüche, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch eine Sozialversicherungsleistung abdecken soll (Neumayr in Schwimann, ABGB**2 Rz 37 zu § 332 ASVG): Der im Beitragsausfall liegende Schaden des Versicherten als Beitragsschuldner ist ja nach Art und Umfang von dem erst in Zukunft möglicherweise eintretenden Schaden zu unterscheiden, der in einer verminderten Rentenhöhe infolge reduzierter Beitragsleistung für einen bestimmten Zeitraum liegt; nur für die Rentenzahlung, nicht hingegen für die Beitragszahlung hat aber der Sozialversicherungsträger aufzukommen.

Die aufgezeigten Besonderheiten der hier zugrundeliegenden Legalzessionsnorm bedingen, vom sonst nach der Rechtsprechung geltenden Grundsatz, daß für den (Legal-)Zessionar einer Forderung keine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Mader in Schwimann aaO Rz 32 zu § 1489 mwN; zur Kritik der Lehre daran vgl Neumayr aaO Rz 103 zu § 332 ASVG mwN), abzuweichen; von einem einheitlichen Gesamtschaden kann nämlich insofern nicht mehr gesprochen werden. Erwirbt demnach der Sozialversicherungsträger einen Anspruch des Geschädigten schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses und bezieht sich dieser Anspruch auf einen Schaden, den zu decken das Sozialversicherungsverhältnis selbst keine Anspruchsgrundlage bietet (hier: Ersatz eines teilweisen Beitragsausfalles für die Rentenversicherung), liegt ein von Anfang an ausschließlich vom Sozialversicherungsträger zu verfolgender (Primär-)Schaden vor, dem verjährungsrechtlich ein vom Schaden des Versicherten gesondertes Schicksal zukommt. Für den Beginn der auf diesen Anspruch anzuwendenden Verjährungsfrist des § 1489 ABGB kann daher nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers von Schaden und Schädiger abgestellt werden (so auch die dt. Lehre und Rsp zu § 852 BGB: BGHZ 48/27; Palandt, BGB54 Rz 6 zu § 852; Geigel, Der Haftpflichtprozeß22 266 mwN).

Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsmeinung haben die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen, wann die Klägerin erstmals Kenntnis von der unfallsbedingt eingetretenen Beitragsminderung der bei ihr Versicherten erlangt hat bzw. wann sie dem Beklagten den Klageauftrag für den Beitragsregreß erteilt hat. Bereits dieser Feststellungsmangel führt zur Aufhebung ihrer Entscheidungen, ohne daß im gegenwärtigen Verfahrensstadium bereits auf die in der Revision weiters aufgeworfene Frage eingegangen werden muß, ob nicht allenfalls eine Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten ist. Erst wenn Feststellungen zum zeitlichen Ablauf des Geschehens vorliegen, kann abschließend beurteilt werden, ob die verschuldete Unterlassung des Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal für den von der Klägerin gegenüber ihrer Versicherten zu deckenden Beitragsausfall war, oder ob in dem vom Beklagten einzuleitenden Regreßprozeß die zu erwartende Verjährungseinrede zu einer Klageabweisung geführt hätte. Mit der Klägerin wird im fortzusetzenden Verfahren gem § 182 Abs 1 ZPO auch ihr widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Vorbringen zu erörtern sein, wieso einerseits von der Krankenversicherung nur geringere Beiträge zur Rentenversicherung als bei ungeschmälerter Zahlung durch den Dienstgeber abgeführt worden sein sollen, dieselbe Krankenversicherung aber andererseits mit Schreiben vom 4. 3. 1993 im Umfang der Beitragsdifferenz eine "Regreßforderung" an die Klägerin herangetragen haben soll, setzt doch ein Regreß begrifflich die vorangegangene Leistung des Zurückgeforderten voraus.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

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