OGH 6Ob93/98i

OGH6Ob93/98i27.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****stift K***** vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Verein ***** vertreten durch den Geschäftsführer Dr.Franz-Joseph P*****, vertreten durch Dr.Benno Wageneder und Dr.Claudia Schoßleitner, Rechtsanwälte in Ried/Innkreis, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Jänner 1998, GZ 5 R 110/97a-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Handelsgerichtes Wien vom 17.März 1997, GZ 15 Cg 10/96d-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs gerichtete Klagebegehren hinsichtlich der Behauptungen der beklagten Partei 1. im Betrieb der klagenden Partei befinde sich ein "Schweine-KZ" und 2. die von der klagenden Partei betriebene Intensivtierhaltung sei Tierquälerei, abgewiesen wird.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit bestätigt.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Verfahrenskosten werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

Die klagende Partei hat der beklagten Partei den mit 3.386,40 S (darin 564,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Anteil an den Verfahrenskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei den mit 15.585,73 S (darin 2.290,34 S Umsatzsteuer und 4.134,-- S Barauslagen) bestimmten Anteil an den Verfahrenskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei den mit 6.228,60 S (darin 1.038,10 S Umsatzsteuer) bestimmten Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei den mit 3.204,-- S (darin 534,-- S Umsatzsteuer) bestimmten Anteil an den Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das klagende Stift betreibt in Massentierhaltung die Schweine- und Rinderzucht, bis Ende August 1995 betrieb sie auch die Hühnerzucht in Form einer sogenannten Batteriehaltung. Gegen die Massentierhaltung trat der beklagte Verein in einer Fernsehsendung vom 2.8.1995 sowie durch Verteilung von Flugblättern anläßlich einer Demonstration vor dem Landwirtschaftsbetrieb des Klägers und weiters in einer Presseaussendung vom 21.12.1995 auf.

Mit der am 11.12.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Unterlassung und den öffentlichen Widerruf (in drei Lokalzeitungen) der Behauptungen a) im Betrieb des Klägers befinde sich ein "Schweine-KZ", b) "im klösterlichen Tier-KZ sei auch ein klösterlicher Zuchtstier" und c) die vom Kläger betriebene Intensivtierhaltung sei Tierquälerei. Mit Schriftsatz vom 8.1.1996 dehnte der Kläger das Klagebegehren aus und begehrte weiters die Unterlassung und den öffentlichen Widerruf der in der Presseaussendung des Beklagten vom 21.12.1995 aufgestellten Behauptungen

a) das Kloster wage sich mit der Klage gegen den Verein ***** auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung selbst an die Öffentlichkeit und demonstriere (damit) ein schier unfaßbares Maß an mittelalterlicher Verbohrtheit und Lebensverachtung;

b) das Kloster offenbare als Weihnachtsüberraschung mit der zivilrechtlichen Klage seine offensichtlich tiefe Verachtung den Mitgliedern des Vereines ***** gegenüber "und auch der gesamten nichtmenschlichen Schöpfung";

c) "den Klosterbrüdern" drücke wenigstens das Gewissen, denn viele von ihnen kennen die Wahrheit, daß nämlich das veröffentlichte Foto eines eng angeketteten Zuchtstieres entgegen der Klagsbehauptung sehr wohl aus dem klösterlichen Betrieb stamme, denn es gäbe für die Authentizität des Fotos Zeugen; offensichtlich habe man inzwischen den Kettensträfling schon geschlachtet;

d) Hühner werden im Landwirtschaftsbetrieb des Stiftes K***** auf engstem Raum (max. 3/4 einer A 4-Seite pro Huhn!) zusammengepfercht, bis sie sich gegenseitig blutig oder gar zu Tode hacken, sie stehen lebenslang auf geneigtem Gitter, ohne Sitzstangen zum Ausruhen, kein Nest zum Eierlegen, bestialischer Geruch und brütende Hitze im Sommer begleiten sie durch ihr Leben.

Sämtliche Behauptungen des Beklagten seien falsch. Der Kläger werde nicht nur als religiöse Institution diffamiert, er werde auch im wirtschaftlichen Fortkommen behindert. Der Obmann des beklagten Vereins agitiere gegen die Tierhaltung des Klägers mit falschen Anschuldigungen. Im Sommer 1995 sei eine Gruppe von "Tierschützern" in den Hühnerstall des Klägers eingedrungen und habe Hühner abstransportiert. In der Fernsehsendung vom 2.8.1995 sei ein Videofilm über das rechtswidrige Eindringen von Personen in das Landwirtschaftsgebäude des Klägers gezeigt worden. Der Obmann des Beklagten habe die Massentierhaltung als Tierquälerei bezeichnet. Die vom Kläger betriebene Tierhaltung sei jedoch seit Jahrzehnten europaweit üblich. Diese Form der Tierhaltung könne nicht als Tierquälerei bezeichnet werden. Darunter verstehe man eine rohe Mißhandlung von Tieren und eine unnötige Zufügung von Qualen (§ 222 StGB). Der Vorwurf der Tierquälerei sei daher unwahr und diffamierend. In den Flugblättern, die der Beklagte verteilt habe, sei auf das Gebot der Nächstenliebe hingewiesen worden. Der falsche Vorwurf der Tierquälerei diffamiere den Kläger nicht nur als religiöse Institution, er behindere auch das wirtschaftliche Fortkommen. Unmittelbar nach der Fernsehsendung hätten Mitglieder des Beklagten am 4.8. und 5.8.1995 an Straßenpassanten in K***** Flugblätter verteilt. Darin sei mehrfach behauptet worden, daß es sich bei der Tierhaltung des Klägers um ein "Schweine-KZ" und um ein "klösterliches Tier-KZ" handle. Die Flugblätter seien sogar in der Kirche verteilt worden. Sie seien einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gebracht worden. Der auf den Flugblättern abgebildete Zuchtstier stamme nicht aus der Landwirtschaft des Klägers. Dies hätte der Beklagte wissen müssen. Der Kläger habe Anspruch auf Widerruf der falschen Behauptungen und Veröffentlichung des Widerrufs. Infolge des unbestimmten Personenkreises, der von den Äußerungen des Beklagten Kenntnis erlangt habe, sei die Veröffentlichung in Tageszeitungen erforderlich.

Der Beklagte habe auf die Klageführung mit einer Presseaussendung vom 21.12.1995 unter der Überschrift "Höhepunkt kirchlicher Arroganz und Uneinsichtigkeit" reagiert. In der Aussendung seien die in der Klageausdehnung angeführten Behauptungen, die insgesamt alle falsch seien, aufgestellt worden. Damit werde der Kläger in der Öffentlichkeit herabgesetzt. Die Kritik an der Hühnerbatteriehaltung entbehre jeder Grundlage, weil der Kläger diese Tierhaltung bereits im August 1995 aufgegeben habe. Im übrigen sei sein Landwirtschaftsbetrieb von der zuständigen Verwaltungsbehörde überprüft und in Ordnung befunden worden.

Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Hinsichtlich der Behauptung über den "klösterlichen Zuchtstier" bot der Beklagte einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich sowie vergleichsweise auch den Widerruf in Form einer Postwurfsendung und durch Verteilung von Flugblättern an (ON 4). In der Tagsatzung vom 29.4.1996 anerkannte der Beklagte das angeführte Teilbegehren, das mit der Klageausdehnung weiters geltend gemachte Unterlassungsbegehren betreffend die Behauptung über den "klösterlichen Zuchtstier" und das diese Behauptung betreffende Widerrufsbegehren (S 1 zu ON 5). Das Erstgericht erließ ein Teilanerkenntnisurteil, das in ON 7 ausgefertigt wurde. Der Beklagte wandte gegen die dadurch nicht erledigten Klageansprüche folgendes ein:

Der Vorwurf des Klägers, daß Mitglieder des Beklagten in den Hühnerstall des Klägers eingebrochen seien, sei falsch und werde wider besseres Wissen erhoben. In der Fernsehsendung sei klargestellt worden, daß unbekannte autonome Tierschützer in den Hühnerstall eingebrochen seien und dort schreckliche Zustände mittels Videoaufzeichnung dokumentiert hätten. Der Begriff "Tierquälerei" im Zusammenhang mit einer Intensivtierhaltung werde nicht im strafrechtlichen Sinne benützt. Der Kläger werde nicht der Tierquälerei gemäß § 222 StGB bezichtigt. Der Obmann des Beklagten habe ohnehin darauf hingewiesen, daß die Haltung von Hühnerbatterien in Österreich nicht als Tierquälerei strafbar sei. Der Kläger werde mit dem Vorwurf einer strafrechtlich nicht zu verfolgenden Tierquälerei nicht diffamiert. Der Begriff "Tier-KZ" im Zusammenhang mit der Massentierhaltung von Schweinen auf Vollspaltenböden werde in der Tierschutzbewegung bereits seit Jahren verwendet, um eine lebensverachtende und ausbeuterische Form der Nutztierhaltung zu bezeichnen. Das in den Flugblättern verwendete Foto eines Zuchtstiers sei im Betrieb des Klägers angefertigt worden. Das Widerrufsbegehren scheitere schon daran, daß vom Beklagten keine Tatsachenbehauptungen, die einem Widerruf zugänglich wären, erhoben worden seien. Die Bezeichnungen "Tierquälerei" und "Tier-KZ" seien Werturteile. In der Presseaussendung vom 21.12.1995 habe der Beklagte dem Kläger nicht vorgeworfen, er halte nach wie vor Hühner in Batterien. Der Beklagte habe nur die in Oberösterreich gesetzlich zulässige Batteriehaltung kritisiert. Die kritischen Äußerungen des Beklagten seien trotz ihrer Schärfe zulässige Werturteile.

Das Erstgericht gab den nach dem Teilanerkenntnisurteil noch offenen Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Im Sommer 1995 brachen unbekannte Tierschützer in den Hühnerstall der klagenden Partei ein und transportierten eine Anzahl von Hühnern ab. Die in der betriebenen Hühnerbatterie herrschenden Zustände wurden mit einer Videoaufnahme dokumentiert, das Videoband wurde der beklagten Partei zur Veröffentlichung zugespielt. Ausschnitte davon wurden in der ORF-Sendung "Help-TV" auch gesendet. In der genannten Fernsehserie wurde am 2.8.1995 ein unter Mitwirkung von Mitgliedern der beklagten Partei hergestellter Videofilm gezeigt, mit dem die seit 20 Jahren übliche Massentierhaltung öffentlich angeprangert werden sollte. Der Obmann des beklagten Vereines bezeichnete in dieser Sendung das Vorgehen der klagenden Partei in der Tierhaltung als Tierquälerei. Unmittelbar nach dieser Fernsehsendung, nämlich am

4. und am 5.8.1995, kamen Mitglieder des beklagten Vereines zu einer Demonstration nach K*****, die beim Landwirtschaftsbetrieb des Stiftes begann und dann durch den Markt K***** führte. Bei dieser Gelegenheit verteilten Mitglieder des beklagten Vereines Flugblätter nachstehenden Inhaltes: Diese Flugblätter legte der Obmann der beklagten Partei auch einem mit 7.8.1995 datierten Rundschreiben bei, das an die Vereinsmitglieder und andere Personen erging und über Oberösterreich hinaus in einer Gesamtauflage von etwa 1000 Stück verbreitet wurde.

Am 21.12.1995 veröffentlichte der beklagte Verein folgende Presseaussendung: Diese Presseaussendung gelangte an die nachstehenden Medien: Neues Volksblatt, Kurier, Redaktion Oberösterreich, ORF-Landestudio Oberösterreich.

Zur Tierhaltung der Klägerin stellte das Erstgericht noch folgendes fest:

Der Kläger hielt ab 1994 in seinen Schweineställen weniger als die (gesetzlich) erlaubten 15 Stück, nämlich 12 Stück pro Stall. Sie verwendete die üblichen Boxen im Format von 5 m x 2,5 m. In den Schweineställen gab es keine Fenster. Die Türen waren mit Mattglas versehen. Der Boden der Ställe wies Betonspalten auf. Soweit die geruchsempfindlichen Schweine es sich aussuchen könnten, würden sie ihren Lebensraum weit entfernt vom Kotplatz anlegen. Gegen die Fliegenplage wurde in der Mitte des Schweinestalls ein großer Topf aufgestellt. Die Ställe wurden unter Beratung der zuständigen Landwirtschaftskammer eingerichtet. Seit 1995 betreibt der Kläger keine Hühnerbatterien, sondern die freie Bodenhaltung. Bei der (vorangegangenen) Batteriehaltung verfügte ein Huhn über 450 cm2, also über etwa 3/4 einer DIN A 4-Seite. Der Kläger hielt jeweils nur vier statt der (gesetzlich) erlaubten fünf Hühner je Batterie. Der zuständige Amtstierarzt habe bei seinen Kontrollen im Betrieb der Klägerin keine Beanstandungen gemacht, wohl aber Vorschläge für die Schweinehaltung, die auch befolgt wurden.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im wesentlichen wie folgt:

Die bekämpften Behauptungen des Beklagten seien entweder reine Tatsachenbehauptungen oder doch solche mit einem Tatsachenkern. Der beklagte Verein müsse sich die Äußerungen seines Obmanns zurechnen lassen. Bei mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung habe der Täter die negativste denkmögliche Variante zu vertreten, hier eben den Vorwurf einer strafbaren Handlung nach § 222 StGB. Der Unterlassungsanspruch sei verschuldensunabhängig. § 1330 Abs 2 ABGB schütze den wirtschaftlichen Ruf. Der Vorwurf "Schweine-KZ" enthalte den Tatsachenkern, daß die Tiere nicht sachgerecht gehalten würden. Der Vorwurf eines unfaßbaren Maßes an mittelalterlicher Verbohrtheit bedeute den Vorwurf eines bewußt mangelnden Verständnisses für die Wirklichkeit und sei ebenso wie der Vorwurf der Lebensverachtung rufschädigend. Dies gelte auch für den Vorwurf tiefer Verachtung gegenüber den Mitgliedern des Beklagten und der gesamten nichtmenschlichen Schöpfung. Der in der Presseaussendung vom 21.12.1995 erhobene Vorwurf der Hühnerbatteriehaltung sei falsch, weil diese Art der Hühnerhaltung vom Kläger bereits Ende August 1995 aufgegeben worden sei. Da die Beschuldigungen nicht nur gegenüber Einwohnern von K***** erhoben worden seien, sondern auch Oberösterreicher aus anderen Landesteilen davon Kenntnis erlangt hätten, sei der Widerruf in zwei bedeutsamen Tageszeitungen und einer regionalen Wochenzeitung berechtigt. Soweit zum Thema "klösterlicher Zuchtstier" auch das Widerrufsbegehren anerkannt worden sei, sei wegen Nichtübereinstimmung mit dem gestellten Widerrufsbegehren ein Anerkenntnisurteil nicht möglich gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen wie folgt:

Durch das Anbot eines Unterlassungsvergleiches, der auch eine Widerrufsverpflichtung des Beklagten enthalten habe, werde der Widerrufsanspruch des Klägers noch nicht unberechtigt, weil er im Hinblick auf den unbestimmten Adressatenkreis der Äußerung Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs in Zeitungen habe. Im Vergleichsanbot sei ein solcher öffentlicher Widerruf nicht vorgesehen gewesen. Das Vergleichsanbot könne auch nur die Wiederholungsgefahr bezüglich des Unterlassunganspruchs beseitigen.

Entgegen der Meinung des Beklagten sei der Vorwurf der "Tierquälerei" nicht nach dem subjektiven Willen des Erklärenden, sondern nach dem Verständnis des unbefangenen Adressaten zu beurteilen. Der Täter müsse die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Diese Auslegung bedeute aber den Vorwurf einer strafbaren Handlung nach § 222 StGB. Bei den Äußerungen "Schweine-KZ" oder "Tier-KZ", "mittelalterliche Verbohrtheit" und "Lebensverachtung" handle es sich zwar um polemische und auch wertende Äußerungen, diese enthielten aber einen überprüfbaren Tatsachenkern. Der Begriff der Tatsachenbehauptung sei weit auszulegen. Aus den verwendeten Begriffen könne der Vorwurf eines bewußt fehlenden Verständnisses für die Probleme der Gegenwart, das Hinwegsetzen über das Anliegen anderer Menschen sowie die Mißachtung der nichtmenschlichen Schöpfung abgeleitet werden. Der Umstand, daß der Kläger die Hühnerhaltung in Legebatterien im August 1995 aufgegeben habe, sei dem Beklagten bekannt gewesen. In der Presseaussendung vom 21.12.1995 sei aber der Eindruck erweckt worden, daß der Kläger nach wie vor an der Hühnerhaltung in Legebatterien festhalte. Auf die Meinungsfreiheit nach Art 10 MRK könne sich der Beklagte nicht berufen, weil dieses Recht unter einem Gesetzesvorbehalt stehe, der auch § 1330 ABGB umfasse.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die Klage zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Mit der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig.

Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Bedeutungsinhalt rufschädigender Äußerungen nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen, zu beurteilen ist. Weiters wurde die bei der Kollision des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Schutz der Ehre gebotene Interessenabwägung unterlassen.

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Zu beurteilen sind hier sowohl rufschädigende Tatsachenbehauptungen als auch in die Ehre eingreifende Werturteile, die im Zusammenhang mit einem konkret behaupteten Sachverhalt abgegeben wurden. Bei Tatsachenbehauptungen steht dem Beklagten der Wahrheitsbeweis offen, bei Werturteilen muß der Sachverhalt, auf dem sie basieren, wahr sein. In die Ehre eines anderen eingreifende beleidigende Werturteile können nach der vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Richtig ist die Auffassung des Klägers, daß die Herabsetzung eines anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen nie mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden kann (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v mwN). Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich - gleich der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt - nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (MR 1995, 137 mwN uva). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhalts im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt (6 Ob 245/97s mwN).

Der Vorwurf des Beklagten, im Betrieb des Klägers befinde sich ein "Schweine-KZ", ist ein Werturteil, das im Zusammenhang mit dem weiteren Vorwurf, die detailliert beschriebene Massentierhaltung sei eine Tierquälerei, geäußert wurde. Dazu hat das Erstgericht festgestellt, daß die Schweine in Ställen ohne Fenster und beengt auf Böden mit Betonspalten gehalten werden und einer Fliegenplage ausgesetzt sind. Für den Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung und des dem Werturteil zugrundegelegten Sachverhalts genügt der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist grundsätzlich als noch richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 22/95 = RdU 1996, 45; 6 Ob 2300/96w uva). Nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerungen kann die Ansicht der Vorinstanzen, daß dem Kläger der Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Tierquälerei gemacht worden sei, nicht geteilt werden. In den Flugblättern des Beklagten wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die kritisierte Massentierhaltung "sogar im neuen oberösterreichischen Tierschutz-Gesetzesentwurf erlaubt bleiben soll", sodaß für den verständigen Adressaten der Meinungsäußerung klar ersichtlich war, daß dem Kläger gerade nicht der Vorwurf einer gesetzwidrigen Tierquälerei gemacht werde. Da die Äußerungen des Beklagten zumindest auf einem richtigen Tatsachenkern beruhen, ist eine Interessenabwägung erforderlich. Den Interessen des Klägers am absolut geschützten Gut der Ehre sind die Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit gegenüberzustellen (SZ 64/36). Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art der eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Auf diese Kriterien ist bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits Bedacht zu nehmen. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) kommt in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist jedermann eingeräumt. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dilettanten zu respektieren. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (EGMR in MR 1986, 4, 11; 6 Ob 2300/96w mwN). Diese vom erkennenden Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze führten in dem zu 6 Ob 245/97s entschiedenen und vergleichbaren Fall zur Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes für eine Äußerung, mit der die Zootierhaltung wilder Tiere als Tierquälerei bezeichnet wurde. Auch dort wurde ein Verständnis des Adressaten der Äußerung angenommen, daß nicht der Vorwurf einer strafgesetzwidrigen Tierquälerei nach § 222 StGB erhoben, sondern nur das Werturteil abgegeben wurde, eine artgerechte Haltung von wilden Zootieren sei nicht möglich. Damit werde die Grenze zulässiger Kritik bei einem allgemein bekannten und diskutierten Problem nicht überschritten. Diese Ansicht ist auch im vorliegenden Fall zu vertreten. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung. In 6 Ob 2300/96w wurde Themen der Gesundheit und der Umwelt eine für die Allgemeinheit zentrale Bedeutung zuerkannt und nicht zuletzt (aber keineswegs nur) deshalb eine massive Unternehmenskritik für zulässig erachtet. Die Lehre (Berka, Unternehmensschädigende Kritik und Freiheit der Meinungsäußerung in WBl 1997, 265) hat das Kriterium der Gewichtigkeit des Themas in Zweifel gezogen, immerhin aber eingeräumt, daß für die Interessenabwägung objektive Maßstäbe nötig wären, diese aber weitgehend fehlten. Beim "Ehrenschutz" juristischer Personen sei zu bedenken, daß es letztlich primär um wirtschaftliche Interessen (Ruf des Unternehmens) gehe und daß eine Diffamierung von Unternehmen vermieden werden müsse. Letzteres ist nicht zu bezweifeln und steht mit der kritisierten Judikatur auch nicht im Widerspruch. Unter Diffamierung kann nur eine unbegründete (Beschimpfung) oder sachlich eben nicht mehr zu rechtfertigende (exzessive) Ehrverletzung verstanden werden. Mangels ausreichender gesetzlicher Regeln ist es Aufgabe der Rechtsprechung, Abgrenzungskriterien zu finden. Sicher kommt es nicht nur auf die Gewichtigkeit des Themas an, es ist aber nach Auffassung des erkennenden Senates doch ein erheblicher Unterschied, ob die bekämpfte Kritik zu einem für die Gesellschaft bedeutsamen Thema geäußert wurde oder nur ein Thema untergeordneter Bedeutung betrifft. Sicher sind auch in der Frage, was nun ein bedeutsames Thema sei, Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben und für die Zukunft zu erwarten. Für den vorliegenden Fall kann die allgemeine Bedeutung des Themas aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, ist doch der Tierschutz seit Jahren Gegenstand einer breiten öffentlichen Diskussion. Die Frage war Gegenstand eines Volksbegehrens. Zahllose "Tierschutzorganisationen" treten in der Öffentlichkeit auf. Das Thema ist häufig Gegenstand der Berichterstattung in Massenmedien, notorisch ist ferner die Diskussion über eine bundeseinheitliche Gesetzesregelung und die in der Öffentlichkeit von vielen Seiten geäußerte Kritik an der geltenden Kompetenz der Länder. Die notorische "Gewichtigkeit" des Themas kann nicht ohne Einfluß auf die Interessenabwägung bleiben, andernfalls der von der Lehre nicht kritisierten grundsätzlichen Beachtlichkeit der Interessen des Täters und der Allgemeinheit keine Bedeutung mehr zukäme. Der legitime Vereinszweck des Beklagten und das Recht der Öffentlichkeit auf einen Meinungsbildungsprozeß in einer wichtigen Frage sind hier für die Interessenabwägung ausschlaggebend. Ein Wertungsexzeß liegt nicht vor. Daß eine Massentierhaltung für die betroffenen Tiere äußerst unangenehme Lebensbedingungen schafft, kann nicht bezweifelt werden. Dies darf auch mit massiver Kritik als Tierquälerei oder mit dem Vergleich "Tier-KZ" plakativ und provokant zum Ausdruck gebracht werden. Dagegen kann hier auch nicht ins Treffen geführt werden, daß der Kläger in der Zwischenzeit die Legebatteriehaltung aufgegeben hat und nach den Feststellungen die Massentierhaltung nur mehr im Bereich der Schweine- und Rinderzucht betreibt. Er strebt eine weite Fassung des Unterlassungstitels an, ohne eine Unterscheidung nach Tierarten zu treffen. Dieses Unterlassungsgebot kann aber wegen des vorliegenden Rechtfertigungsgrundes aus den dargelegten Gründen nicht erlassen werden.

Anderes gilt jedoch für die übrigen Klageansprüche:

Die bekämpften Äußerungen sind die aus der Presseaussendung des Beklagten vom 21.12.1995. Die Äußerungen waren Reaktionen auf die Klageführung nach § 1330 ABGB. Den Adressaten der Presseaussendung mußte der vorangegangene Sachverhalt, also insbesondere der Inhalt der Flugblätter des Beklagten sowie der Verlauf und Inhalt der Fernsehsendung nicht bekannt sein. Die Äußerungen des Beklagten sind daher nur nach dem Text der Presseaussendung und dem dort ersichtlichen Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Die Vorwürfe, der Kläger demonstriere mit der Klageführung "ein schier unfaßbares Maß an mittelalterlicher Verbohrtheit und Lebensverachtung" und zeige dadurch seine "offensichtlich tiefe Verachtung den Mitgliedern des Beklagten und der gesamten nichtmenschlichen Schöpfung gegenüber", sind Werturteile, die weder mit einer Klageführung noch mit dem Umstand einer gesetzlich erlaubten Massentierhaltung gerechtfertigt werden können. Mit der Einbringung einer Ehrenbeleidigungsklage macht der Kläger nur von dem ihm nach dem Gesetz zustehenden Recht Gebrauch. Die Äußerungen sind als Wertungsexzeß zu qualifizieren, weil in sachlich unnötiger Weise ein Konnex zur kirchlichen Funktion des Klägers hergestellt und deren Glaubwürdigkeit in massiver Weise angegriffen wurde. Die Äußerungen kommen in ihrer Wirkung einer verhöhnenden Beschimpfung gleich. Sie gehen über das Maß zulässiger Kritik weit hinaus. Sachverhaltsgrundlage der bekämpften und unzulässigen Werturteile ist nach dem Kontext der Äußerung in der Presseaussendung weiters noch der breit wiederholte Vorwurf, die detailliert beschriebene Hühnerbatteriehaltung sei als Tierquälerei anzusehen. Dieser Sachverhalt vermag die exzessiven Äußerungen des Beklagten schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Äußerungen die Batteriehaltung bereits aufgegeben hatte, worauf vom Beklagten aber nicht hingewiesen worden war. Die Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptungen des Beklagten und der dadurch hervorgerufene irrige Eindruck einer noch bestehenden Massentierhaltung in Form von Legebatterien geht zu Lasten des Täters. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, den unrichtigen Eindruck zu entkräften. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem, über den in 6 Ob 2300/96w zu entscheiden war. Dort hatte die bei einer Diskussionsveranstaltung ("Podiumsdiskussion") ... anwesende Klägerin Gelegenheit, eine Unvollständigkeit der Tatsachenbehauptungen selbst richtigzustellen. Die Presseaussendung vom 21.12.1995 enthält klar erkennbar auch den Vorwurf, die Legebatteriehaltung werde vom Kläger nach wie vor praktiziert (arg aus der Überschrift Beil B: "Statt die grausame Tierfabrik in K***** stillzulegen, klagen die Kirchenfürsten den Verein gegen Tierfabriken"). Die in der Revision vertretene Ansicht, dem Beklagten sei es nur um eine grundsätzliche Information über die in Oberösterreich gesetzlich zulässige Batteriehaltung gegangen, was klar erkennbar gewesen sei, kann nicht geteilt werden. Aus dem Text der Presseaussendung ist vielmehr der Vorwurf ableitbar, der Kläger betreibe nach wie vor die im einzelnen näher beschriebene Hühnerhaltung. Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptung wurde nicht erbracht, sodaß die aus der angeführten Presseaussendung abgeleiteten Unterlassungsansprüche berechtigt sind.

Zu den Ansprüchen auf Widerruf der einzelnen Behauptungen und auf Veröffentlichung des Widerrufs enthält die Revision nur Ausführungen zum schon anerkannten Unterlassungsanspruch betreffend die Behauptungen über den "klösterlichen Zuchtstier". Auch hier wird aber nur ins Treffen geführt, daß der Unterlassungsanspruch infolge vollständigen Vergleichsanbots mangels Wiederholungsgefahr nicht berechtigt sei. Diese Frage kann auf sich beruhen, weil dieser Unterlassungsanspruch ohnehin anerkannt und mit Teilanerkenntnisurteil rechtskräftig entschieden wurde. Der Anspruch auf Widerruf ist ein vom Unterlassungsanspruch unterschiedlicher, eigener und verschuldensabhängiger, im Schadenersatzrecht begründeter Anspruch auf Beseitigung der entstandenen abträglichen Meinung über den Verletzten. Ein vom Kläger nicht angenommenes Vergleichsanbot hat nur Relevanz für den Unterlassungsanspruch aus dem Grund des Wegfalls der Wiederholungsgefahr, was bei ernstem Vergleichsanbot zu vermuten ist. Für den auf Wiederherstellung des guten Rufs gerichteten Widerrufsanspruch ist das Vergleichsanbot nicht entscheidungswesentlich. Im übrigen ist die Meinung des Berufungsgerichtes, daß sich das Vergleichsanbot mit dem klageweise geltend gemachten Anspruch decken müsse, rechtlich unbedenklich.

Insoweit die Unterlassungsansprüche berechtigt sind, gilt dies aus den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, auf die insoweit verwiesen werden kann, auch für die Widerrufsansprüche. Nähere Ausführungen dazu können schon mangels jeglicher Revisionsausführungen unterbleiben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO. Die Klägerin hat die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit 240.000 S bewertet, die Ansprüche auf Widerruf mit 60.000 S. Die mit der Klageausdehnung geltend gemachten Ansprüche wurden ebenso bewertet. Das Erstgericht hat der Streitwertbemängelung des Beklagten nicht stattgegeben (ON 8). Entgegen der im Beschluß nach § 7 RATG geäußerten Auffassung des Erstgerichtes durfte die Klägerin ihre nicht in Geld bestehenden Ansprüche insgesamt nicht mit mehr als jeweils (in der Klage bzw mit der Klageausdehnung) 240.000 S bewerten. § 10 RATG ist eine zwingende Gesetzesbestimmung, die für eine Überschreitung der dort genannten Höchstbeträge für den Streitwert keine Entscheidungsbefugnis des Gerichtes nach § 7 RATG offenläßt. Da eine Klagehäufung vorliegt (zu Recht faßt der Kläger die in der Klage und der Klageausdehnung jeweils geltend gemachten einzelnen Ansprüche als Einheit zusammen) ist für die Kostenentscheidung im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz (dieser betrifft nur die Klage) von einer Kostenbemessungsgrundlage von 240.000 S auszugehen, ab der Klageausdehnung von einer solchen von 480.000 S und nach der Reduzierung des Streitgegenstandes durch das Teilanerkenntnisurteil von einer Bemessungsgrundlage von 342.857 S. Der Kläger hat die einzelnen Ansprüche untereinander nicht gesondert bewertet. Mit der Klage wurden drei Unterlassungsansprüche geltend gemacht, nach der Klageausdehnung insgesamt sieben, nach dem Anerkenntnisurteil verblieben noch fünf einzelne Begehren. Das Obsiegen des Klägers in den einzelnen Abschnitten stellt sich wie folgt dar: Im ersten Abschnitt (betrifft nur die Klage) obsiegte der Kläger mit einem Drittel, sodaß er dem Beklagten ein Drittel der Vertretungskosten zu ersetzen hat. Der zweite Verfahrensabschnitt des Verfahrens erster Instanz betrifft den Schriftsatz ON 2. Der Kläger obsiegte mit fünf von sieben Behauptungen und hat daher Anspruch auf 3/7 der Vertretungskosten. Der dritte Verfahrensabschnitt betrifft das Verfahren ab der Verhandlung ON 5 bei einer infolge Teilanerkenntnisurteil reduzierten Kostenbemessungsgrundlage, die auf den Verhandlungsbeginn zurückwirkt (§ 12 RATG). Von fünf offenen Behauptungen obsiegte der Kläger mit drei, sodaß sie Anspruch auf 1/5 der Vertretungskosten und auf Ersatz von 3/5 der Pauschalgebühr von 6.890 S hat. Diese Obsiegensquote und die Kostenbemessungsgrundlage gelten auch für die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

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