OGH 8Ob32/98h

OGH8Ob32/98h12.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Johann L*****, Fleischhauer, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 400.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14.Oktober 1997, GZ 3 R 179/97g-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.Juli 1997, GZ 2 Cg 60/97s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.550,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.925,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, die unterlassene Vorlage zur Fälligstellung eines beim Aussteller und Inhaber domizilierten Sichtwechsels hindere nicht die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Gemäß Art 34 Abs 1 WechselG iVm Art 16 WechselG dient die Vorlegung des Sichtwechsels der Feststellung der Legitimation des Wechselinhabers zur Entgegennahme der Zahlung im Sinne der Art 38 f WechselG und des § 1424 ABGB. In dem Fall des beim Aussteller domizilierten Wechsels (Art 4 WechselG; vgl SZ 30/83 = JBl 1958, 338) wird der Domiziliat und Aussteller zur Prüfung der Legitimation in der Weise berechtigt, daß die Vorlage bei ihm selbst zur Fälligstellung entbehrlich ist (vgl Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 459). Durch die Domizilierung beim Aussteller eines Blankowechsels, der vereinbarungsgemäß vom Aussteller zu vervollständigen ist (EvBl 1953/291; RdW 1986, 176), der nicht nach Ergänzung indossiert oder unvollständig in Verbindung mit der Übertragung des Ausfüllungsrechtes weitergegeben wurde, wird die Prüfung der Legitimation im Sinne des Art 34 Abs 1 WechselG durch das Zusammenfallen von Aussteller und Domizilat in Vertretung des Akzeptanten diesem übertragen und damit nach dem Vorbild eines zulässigen "In-Sich-Geschäftes" (vgl SZ 44/141) eine zulässige Willensbetätigung (Willensgeschäft) ohne Kundgabezweck (vgl Koziol/Welser Grundriß I10, 84 f) ermöglicht, sodaß die Vorlage bei sich selbst erübrigt wird. Ob durch die Klage die Vorlage ersetzt werden kann, ist daher nicht mehr zu prüfen.

Eine Interessenkollision zwischen Aussteller und Domizilat, wodurch ein Selbstkontrahieren - hier in der durch das Fehlen des Kundgabezwecks abgeschwächten Form der Willensbetätigung - unzulässig würde (vgl SZ 51/115; SZ 54/20 ua) kann ausgeschlossen werden, zumal die klagende Partei den Beklagten, bevor sie die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages beantragte, zur Zahlung aufforderte. Hätte sich der Beklagte mit dieser Möglichkeit, einen Verzug abzuwenden, nicht begnügen wollen, dann hätte er von der Möglichkeit, einen Nachsichtwechsel auszustellen, Gebrauch machen müssen (Art 35 f WechselG). Dadurch wäre ihm es möglich gewesen, die Wechselsumme für die Zahlung bereitzustellen und den Verfall abzuwenden. In der Wechselerklärung (Beil./A) ist zwar kein ausdrücklicher Vorlageverzicht enthalten, die gebrauchte Formulierung "diesen Wechsel nach ihrem (der klagenden Partei) Ermessen bei ihnen zahlbar zu stellen...." entspricht dem aber sinngemäß.

Die Behauptung, die Vorlage des Wechsels sei nur in einer Zweigniederlassung und nicht in der Hauptniederlassung der klagenden Partei erfolgt (vgl SZ 44/70 = EvBl 1972/4) ist eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung, der Beklagte hat weder in den Einwendungen (ON 3) noch in der Verhandlung erster Instanz (Protokoll ON 5) etwas Diesbezügliches vorgebracht, sodaß auch nach Aufhebung der Eventualmaxime (§ 550 Abs 2 ZPO aF "seine" Einwendungen) dieses Vorbringen unbeachtlich ist. Für die Erlassung eines Zahlungsbefehles hat nur eine Schlüssigkeitsprüfung zu erfolgen (§ 557 Abs 1 ZPO); der Einwand des Beklagten, eine Vorlage sei nicht erfolgt, stand der Erlassung nicht entgegen. Auf die behauptete Unrichtigkeit der Kostenentscheidung einzugehen, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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