OGH 3Ob404/97a

OGH3Ob404/97a14.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hans P*****, vertreten durch Dr.Clemens Achammer & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Heidi P*****, vertreten durch Dr.Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 27.892,30 sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Dezember 1997, GZ 3 Nc 32/97g-11, womit die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 14.4.1997, Jv 259/97, wurde der Antrag der verpflichteten Partei vom 21.2.1997, 6 E 5413/96f-15, AS 71 unten, mit welchem sie die zuständige Richterin Mag.Kornelia Ratz sowie sämtliche Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg und sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch als befangen ablehnt, zurückgewiesen.

Die verpflichtete Partei erhob gegen diesen Beschluß Rekurs, in dem sie alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch ablehnte, weil bei ihnen zu befürchten sei, daß durch unsachliche psychologische Motive eine unparteiische Entscheidung in der anhängigen Rechtssache nicht getroffen werde.

Die Mitglieder des zuständigen Rekurssenates erachteten sich nicht für befangen, zumal in der Ablehnungserklärung keine konkreten Gründe angegeben seien.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies diese Ablehnung mit dem angefochtenen Beschluß als nicht gerechtfertigt zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, es liege keine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution vor, weil dem Antrag zu entnehmen sei, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen. Es sei nicht gerechtfertigt, den Richtern des Gerichtshofes ohne begründete Bedenken zu unterstellen, sie seien nicht zu einer objektiven, fairen und unbefangenen Beurteilung in der Lage und es sei deren Parteilichkeit zu befürchten. Hinsichtlich der Heranziehung der im Verfahren 1 C 95/95b (nunmehr 2 C 765/96d) des Bezirksgerichtes Bludenz geltend gemachten Ablehnungsgründe werde auf die Entscheidung des Ablehnungssenates des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16.11.1996, 2 Nc 21/96, sowie auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28.1.1997, 4 Ob 2373/96s, und vom 18.6.1997, 3 Ob 175/97z, verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgelehnt kann immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution werden. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden (Fasching ZPR**2 Rz 165; EvBl 1983/18; 3 Ob 175/97z; 3 Ob 2228/96k; 4 Ob 553/94). Nötigenfalls müssen detailliert gegen jeden einzelnen Richter des Gerichtes konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichtes in gleicher Weise zutrifft (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 19 JN mwN; 3 Ob 175/97z; 3 Ob 2228/96k). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (3 Ob 175/97z; 3 Ob 2228/96k; 6 Ob 2014/96m; 7 Ob 574/93).

Die Ansicht des Erstgerichtes, es liege hier keine unzulässige Pauschalablehnung vor, ist zu billigen.

Den Ausführungen der Ablehnungswerberin zum geltend gemachten Rekursgrund der Nichtigkeit ist nicht zu entnehmen, welcher Fehler des angefochtenen Beschlusses bzw des vorangegangenen Verfahrens den Grad einer Nichtigkeit erreichen sollte. Die Ablehnungswerberin verkennt, daß über ihren Rekurs gegen den Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Feldkirch noch nicht entschieden wurde.

In der Sache selbst zeigt die Ablehnungswerberin in keiner Weise konkrete Umstände auf, aus denen sich der Anschein einer mangelnden Objektivität der Richter des Landesgerichtes Feldkirch ergeben würde.

Abgesehen davon, daß sich aus einer unrichtigen Rechtsansicht nicht eine Befangenheit der betreffenden Richter ableiten ließe, wurde die außerordentliche Revision der Ablehnungswerberin gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 13.2.1996, 1 R 23/96y, vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (8 Ob 2084/96w).

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens über den Ablehnungsantrag liegt nicht vor.

Stichworte