OGH 3Ob175/97z

OGH3Ob175/97z18.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidi P*****, vertreten durch Dr. Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P*****, wegen Einwendungen gegen den Anspruch über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. März 1997, AZ 2 Nc 28/96, womit die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg sowie sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch als nicht gerechtfertigt erkannt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird, soweit er sich dagegen richtet, daß dem Ablehnungsantrag gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch nicht stattgegeben wurde, nicht Folge gegeben.

Im übrigen, soweit also über die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg entschieden wurde, wird dem Rekurs Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird insoweit aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch überwiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung

In ihrer zu 11 C 1029/96f des Bezirksgerichtes Feldkirch eingebrachten Klage, mit der die Klägerin begehrt, den Anspruch des Beklagten auf Prozeßkosten von S 27.892,30, zu deren Hereinbringung dieser Exekution gegen sie führt, für erloschen zu erklären, lehnte sie sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes sowie des Landesgerichtes Feldkirch und die Richter sämtlicher weiterer Bezirksgerichte im Lande Vorarlberg ab.

Die Klage stützt sich auf Aufrechnung mit dem ihr auf Grund des Scheidungsurteils vom 29.Oktober 1984, 8 Cg 3836/84 des Bezirksgerichtes F*****, zustehenden Sonderunterhalt, mit ihrem erhöhten Unterhaltsanspruch sowie mit dem Wert der ihr im Scheidungsvergleich vom 29.10.1984 zugesprochenen Einrichtungsgegenstände. Ausdrücklich wird in der Klagserzählung darauf hingewiesen, daß in diesem Verfahren auf die mangelnde Aufklärungs- und Anleitungspflicht des Verhandlungsrichters (im Scheidungsverfahren) nicht näher eingegangen zu werden brauche. Was die Ablehnung wegen Befangenheit betreffe, werde auf das Verfahren des Bezirksgerichtes F***** 1 C 95/95b verwiesen, in dem entschieden worden sei, daß in der dortigen Rechtssache sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes F***** befangen seien. Dieselben Gründe träfen auch hier zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werde die Verweisung auf ein anderes Verfahren für ausreichend erkannt, wenn dieselben Befangenheitsgründe zuträfen.

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes F***** holte zum Ablehnungsantrag die Stellungnahme der Richter seines Gerichtes ein und legte danach den Antrag dem Oberlandesgericht Innsbruck gemäß § 23 JN zur Entscheidung vor, weil die Klägerin auch sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch als befangen ablehne.

Mit dem angefochtenen Beschluß erklärte das Oberlandesgericht Innsbruck die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg sowie sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch für nicht gerechtfertigt.

Im Verfahren 1 C 95/95 des Bezirksgerichtes F***** sei ein Richter desselben wegen Befangenheit abgelehnt worden, da zwischen ihm und dem als Zeugen angebotenen Gerichtsvorsteher dieses Gerichtes ein freundschaftliches Verhältnis bestehe, das seine Unbefangenheit in Zweifel ziehe. Die Befangenheit sei (auch im Hinblick auf denkbare Schadenersatzansprüche der Republik Österreich gegenüber ihrem Organ infolge mangelhafter Anleitung der Klägerin über einen seinerzeit vor ihm geschlossenen Unterhaltsvergleich zwischen den Streitteilen) anerkannt worden.

Im Verfahren 2 Nc 21/96 des Oberlandesgerichtes Innsbruck stütze die Klägerin ihren Ablehnungsantrag einerseits darauf, daß sämtliche Richter und Richterinnen seit vielen Jahren freundschaftliche Beziehungen zum Vorsteher des Bezirksgerichtes F***** unterhielten und anderseits darauf, daß der Berufungssent des Landesgerichtes Feldkirch bestehend aus drei namentlich genannten Mitgliedern, eine völlig unvertretbare Entscheidung des nunmehrigen Vorstehers des Bezirksgerichtes F***** bestätigt hätte.

Dem Rekurs der Klägerin gegen die der Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Feldkirch nicht stattgebenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 2 Nc 21/96 habe der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 28.1.1997, 4 Ob 2373/96s, nicht Folge gegeben.

Die Ablehnung sei nicht gerechtfertigt.

Im vorliegenden Oppositionsverfahren werde nicht, wie bisher, die Verletzung von Aufklärungs- und Anleitungspflichten durch den Scheidungsrichter, sondern es würden Aufrechnungen mit angeblich zustehenden Forderungen aus dem Titel des "Sonderunterhaltes bzw erhöhten Unterhaltes" geltend gemacht. Der Scheidungsrichter sei bisher nicht als Zeuge angeboten worden. Dies erscheine auch nach dem bisherigen Vorbringen nicht erforderlich. Allfällige freundschaftliche Kontakte der Richter und Richterinnen der Bezirksgerichte des Landesgerichtes Vorarlberg sowie des Landesgerichtes Feldkirch vermöchten daher entgegen den Behauptungen der Klägerin eine Befangenheit im gegenständlichen Verfahren nicht zu begründen.

Eine unrichtige Sachentscheidung bzw eine Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen können nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden. Eine unsachliche Entscheidung im Oppositionsverfahren vor dem Bezirksgericht F***** sei jedenfalls nicht zu besorgen. Im übrigen könne ein ganzes Gericht nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter abgelehnt werden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der auf Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß hinsichtlich des Ausspruches der Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg als nichtig aufzuheben und dem Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten bzw Vizepräsidenten und sämtliche Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch stattzugeben. Gemäß § 30 JN werde die Rechtssache 11 C 1029/96f des Bezirksgerichtes F***** dem Landesgericht Innsbruck als Rechtsmittelgericht und als zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge hinsichtlich sämtlicher bei den Bezirksgerichten Vorarlbergs tätigen Richter zuständigen Gerichtshof zugewiesen. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.

Nach § 23 JN sei das Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg nicht zuständig gewesen. Darüber hätte vielmehr das Landesgericht Feldkirch entscheiden müssen, falls die Befangenheit sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes verneint werde. Die angefochtene Entscheidung sei daher insoweit gemäß §§ 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig. In diesem Punkt sei die Entscheidung aber auch dermaßen unzureichend begründet, daß sie sich nicht überprüfen lasse. Insoweit liege daher auch der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vor. Ein Verfahrensmangel liege darin, daß sich das Oberlandesgericht Innsbruck offensichtlich mit dem wesentlichen Akteninhalt zu 2 Nc 21/96f nicht auseinandergesetzt habe. Das Erstgericht habe sich mit den geltend gemachten Befangenheitsgründen nicht abschließend auseinandergesetzt. Es werde sehr wohl im gegenständlichen Oppositionsverfahren auch der seinerzeitige Verhandlungsrichter zu vernehmen sein, auch wenn er nicht bereits in der Klage als Zeuge angeboten worden sei. Da sich das erkennende Gericht erneut über den erhöhten Unterhaltsanspruch ab 1.November 1984 auseinandersetzen werde müssen, weil ja auch die seinerzeitige Verletzung der Aufklärungs- und Anleitungspflichten relevant sei, hätte das Oberlandesgericht Innsbruck daher von Amts wegen die im Rekurs angeführten Akten beischaffen und sie der Entscheidung zugrunde legen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist, soweit er die Entscheidung über den gegen sämtliche Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg gestellten Ablehnungsantrag bekämpft, berechtigt, im übrigen aber nicht.

Was die angebliche Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch angeht, liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor. Für die Entscheidung über den vorliegenden Ablehnungsantrag ist es völlig irrelevant, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß zu 2 Nc 21/96f die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Feldkirch für nicht gerechtfertigt erachtet hat. Soweit die Klägerin in ihrem Rekurs nunmehr vorbringt, auch die angebliche Verletzung der Aufklärungs- und Anleitungspflichten im Scheidungsverfahren durch den nunmehrigen Vorsteher des Bezirksgerichtes F***** werde im Oppositionsverfahren relevant sein und dieser werde auch zu vernehmen sein, liegen unbeachtliche Neuerungen vor. Da sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach jüngerer Rechtsprechung, soweit keine Sonderregelungen in der JN bestehen, nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgt (Mayr in Rechberger ZPO § 24 JN Rz 2 mwN), gilt nämlich § 482 Abs 1 ZPO analog auch für den Rekurs im Verfahren über die Ablehnung von Richtern, welche in einem Oppositionsprozeß geltend gemacht wurde. Demnach gehen die Hinweise auf jene Entscheidung, mit der das Landesgericht Feldkirch im Jahr 1996 die Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes F***** einschließlich dessen Vorstehers für gegeben erachtet hat, ins Leere.

Auch die Rechtsrüge versagt.

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgelehnt kann immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution werden. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden (Fasching ZPR2 Rz 165; EvBl 1983/18; 4 Ob 553/94; 3 Ob 2228/96k). Nötigenfalls müssen detailliert gegen jeden einzelnen Richter des Gerichtes konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichtes in gleicher Weise zutrifft (Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 19 JN mwN; 3 Ob 2228/96k). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungesgründe vorliegen (7 Ob 574/93; 6 Ob 2014/96m; zuletzt 3 Ob 2228/96k).

Ungeachtet seines Hinweises auf die Unzulässigkeit von Pauschalablehnungen ist das Oberlandesgericht Innsbruck sachlich auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe eingegangen. Daß die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck unrichtig wäre, vermag die Rekurswerberin nicht darzutun. Soweit sich die Rekurswerberin erstmals darauf beruft, der Vorsteher des Bezirksgerichtes F***** sei - wenn auch nur mittelbar - in den vorliegenden Oppositionsstreit involviert, weil er in sämtlichen als Beweis angebotenen Akten die Verletzung der prozessualen Anleitungspflicht zu vertreten habe und als Zeuge zu vernehmen sei, liegt wiederum eine unzulässige Neuerung vor. Es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit der von der Rekurswerberin als verfehlt bezeichneten Entscheidung 4 Ob 2373/96s.

Weder in erster Instanz noch im Rekurs kann die Rekurswerberin Gründe anführen, wonach Richter eines Rechtsmittelsenates des Landesgerichtes Feldkirch so schwerwiegende Verfahrensverstöße begangen hätten, daß sie eine mangelnde Objektivität erkennen lassen würden. Soweit sich die Rekurswerberin gegen eine Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck wendet, eine Befangenheit sei bei den Entscheidungsorganen des Landesgerichtes Feldkirch - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann gegeben, wenn sie "als Rechtsmittelgericht" entscheiden würden, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich derartiges in der angefochtenen Entscheidung nicht findet. Daß im gegenständlichen Oppositionsverfahren der Verhandlungsrichter des Titelverfahrens einzuvernehmen sein werde, stellt, wie bereits dargelegt, eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung dar.

Nach all dem kann entgegen der Auffassung der Rekurswerberin keine Rede davon sein, daß auch nur der äußere Anschein vorliegen würde, die Richter des Landesgerichtes Feldkirch würden bei Befassung mit dem vorliegenden Rechtsstreit (in welcher Funktion immer) nicht sachlich und objektiv entscheiden. In diesem Umfang war daher die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

Zu Recht macht die Ablehnungswerberin jedoch geltend, daß das Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den gegen sämtliche Richter (und damit auch der Vorsteher) der Bezirksgerichte in Vorarlberg gerichteten Ablehnungsantrag nicht zuständig war.

Zunächst ist hiezu festzuhalten, daß § 24 Abs 2 JN als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (RZ 1992/47 ua; zuletzt 3 Ob 2228/96k). Demnach ist hier auch auf § 45 erste Alternative JN nicht Rücksicht zu nehmen.

Während nun § 23 JN bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder mit anderen Richtern dieses Gerichtes das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht für zuständig erklärt und sich weiters aus dieser Bestimmung ergibt, daß bei Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofes der zunächst übergeordnete Gerichtshof für die Entscheidung über Ablehnungsanträge zuständig ist, läßt sich dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen, daß für den Fall, daß zusammen mit sämtlichen Richtern eines Gerichtshofes auch sämtliche Richter der diesem unterstellten Bezirksgerichte abgelehnt werden, auch für letztere eine Devolution an das Oberlandesgericht stattfinde. Vielmehr ist, wie im Rekurs richtig dargelegt, in diesem Fall zunächst über die Ablehnung der Richter des vorgesetzten Gerichtshofs zu entscheiden. Wird der Ablehnungsantrag zumindest für drei Richter dieses Gerichtshofes abgewiesen, dann ist eine vorschriftsmäßige Besetzung eines zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern entscheidenden Senates möglich (EvBl 1977/87 = RZ 1977/67; vgl Fasching I 210, 230). Dieser Senat kann dann, weil die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte eines Gerichtshofssprengels auch die Ablehnung der Vorsteher der Bezirksgerichte umfaßt, wie dargelegt, darüber entscheiden. Erweist sich aber der Ablehnungsantrag gegen so viele Richter des Gerichtshofes erster Instanz als berechtigt, daß dieser Beschluß unfähig wird, ist gemäß § 30 JN (mit Delegation) vorzugehen. Eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte durch das Oberlandesgericht widerspricht demnach der Zuständigkeitsregelung des § 23 JN. Daher war die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang gemäß § 477 Abs 1 Z 3 JN nichtig, sodaß sie insofern aufzuheben und gemäß § 475 Abs 2 ZPO die Ablehnungssache an das zuständige Landesgericht Feldkirch zu überweisen ist. Wie dargelegt, hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Ablehnungsantrag betreffend die Richter dieses Gerichtes zu Recht nicht Folge gegeben, sodaß dessen Beschlußunfähigkeit nicht vorliegt.

Eine Kostenersatzpflicht ist im Ablehnungsverfahren nicht vorgesehen (SZ 63/24).

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